Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.3: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Weitergabe)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.3: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Weitergabe)

13. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Stadt Hamburg setzt zur Vorbeugung von Straftaten auf öffentlichen Plätzen Videoüberwachung ein. Justizsenator J will die Drogenkriminalität verstärkt bekämpfen. Er gestattet der Polizei hierfür Zugriff auf die gespeicherten Daten.

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Einordnung des Falls

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.3: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Weitergabe)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Videoüberwachung beeinträchtigt den einzelnen Bürger in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Genau, so ist das!

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es schützt insofern gegen die Erhebung und Speicherung persönlicher Daten. Mit Videoüberwachung im öffentlichen Raum werden persönliche Daten der gefilmten Personen erhoben und gespeichert. Die betroffenen Bürger sind damit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Gerade im Rahmen der Videoüberwachung im öffentlichen Raum kann z.B. die Vorbeugung von Straftaten unter Umständen einen Eingriff rechtfertigen.
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2. Auch Zugriff durch die Polizei beeinträchtigt die einzelnen Bürger in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung .

Ja, in der Tat!

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es schützt insofern auch gegen die unbefugte Weitergabe persönlicher Daten. Mit dem Zugriff durch die Polizei auf die Daten werden diese nicht bloß erhoben. Es erfolgt vielmehr auch eine hierüber hinausgehende Weitergabe der Daten durch die Stadt an die Polizei. Diese Weitergabe beeinträchtigt die Bürger somit über die erstmalige Erhebung hinaus in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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