Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Maßnahme, die zielgerichtet einen Beruf regelt: Fall 2 "Wie"

Maßnahme, die zielgerichtet einen Beruf regelt: Fall 2 "Wie"

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag beschließt ein Gesetz, das Psychiatern Auskunftspflichten zur Erhebung von Gesundheitsdaten auferlegt. Der Bundestag braucht die Daten, um seine Gesundheitsgesetzgebung zu verbessern. Psychiater P ist von der Bürokratielast genervt.

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Einordnung des Falls

Maßnahme, die zielgerichtet einen Beruf regelt: Fall 2 "Wie"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die zielgerichtet einen Beruf regeln, einschränken oder unterbinden, greifen in die Berufsfreiheit ein.

Ja!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die gerade auf die Regelung von Beruf- bzw. Ausbildung abzielen, also zielgerichtet die berufliche Tätigkeit regeln, einschränken oder unterbinden, stellen deshalb Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie sind unmittelbar auf einen konkreten Beruf bezogen und zeigen eine sogenannte subjektiv berufsregelnde Tendenz. Dazu gehören etwa verbindliche Vorgaben für das „Ob“ und „Wie“ der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.
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2. Die Auskunftspflicht für Psychiater stellt eine subjektiv berufsregelnde Tendenz dar.

Genau, so ist das!

Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die auf die Regelung eines Berufs abzielen, also zielgerichtet die berufliche Tätigkeit regeln, einschränken oder unterbinden stellen unzweifelhaft Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie haben eine subjektiv berufsregelnde Tendenz inne. Dazu gehören verbindliche Vorgaben für das „Ob“ und „Wie“ der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Indem der Gesetzgeber den Beruf der Psychiater einer Auskunftspflicht unterwirft, regelt er zielgerichtet das „Wie“ der Ausübung des Berufs. Die gesetzlichen Vorgaben haben damit eine subjektiv berufsregelnde Tendenz. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist gegeben.
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