Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Maßnahme, die zielgerichtet einen Beruf regelt: Fall 2 "Wie"

Maßnahme, die zielgerichtet einen Beruf regelt: Fall 2 "Wie"

26. April 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag beschließt ein Gesetz, das Psychiatern Auskunftspflichten zur Erhebung von Gesundheitsdaten auferlegt. Der Bundestag braucht die Daten, um seine Gesundheitsgesetzgebung zu verbessern. Psychiater P ist von der Bürokratielast genervt.

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Einordnung des Falls

Maßnahme, die zielgerichtet einen Beruf regelt: Fall 2 "Wie"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die zielgerichtet einen Beruf regeln, einschränken oder unterbinden, greifen in die Berufsfreiheit ein.

Ja!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die gerade auf die Regelung von Beruf- bzw. Ausbildung abzielen, also zielgerichtet die berufliche Tätigkeit regeln, einschränken oder unterbinden, stellen deshalb Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie sind unmittelbar auf einen konkreten Beruf bezogen und zeigen eine sogenannte subjektiv berufsregelnde Tendenz. Dazu gehören etwa verbindliche Vorgaben für das „Ob“ und „Wie“ der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.
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2. Die Auskunftspflicht für Psychiater stellt eine subjektiv berufsregelnde Tendenz dar.

Genau, so ist das!

Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die auf die Regelung eines Berufs abzielen, also zielgerichtet die berufliche Tätigkeit regeln, einschränken oder unterbinden stellen unzweifelhaft Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie haben eine subjektiv berufsregelnde Tendenz inne. Dazu gehören verbindliche Vorgaben für das „Ob“ und „Wie“ der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Indem der Gesetzgeber den Beruf der Psychiater einer Auskunftspflicht unterwirft, regelt er zielgerichtet das „Wie“ der Ausübung des Berufs. Die gesetzlichen Vorgaben haben damit eine subjektiv berufsregelnde Tendenz. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAND

Mandy

2.4.2025, 12:10:35

Moin zusammen, ich habe in meinen Unterlagen zur Berufsfreiheit stehen, dass zur Beurteilung, ob eine subjektive oder

objektive berufsregelnde Tendenz

vorliegt, die subjektive Sicht des Staates maßgeblich ist. im Vorliegenden Fall geht es dem Staat darum das Gesundheitssystem zu verbessern, sodass es ihm nicht zielgerichtet darauf ankommt, das „ob“ oder „wie“ der Berufsausübung der Psychiater zu Regeln. Nach diesem Verständnis läge dann aber eine

objektiv berufsregelnde Tendenz

vor, da die Folgen der staatlichen Regelung vorhersehbar sind, aber in Kauf genommen werden - nicht aber auf die Regelung des Berufes aus der Sicht des Staates abzielen. Nun meine Frage: kommt es auf die Sicht des Staates an, was dieser mit der Regelung oder Maßnahme beabsichtigt oder ist das hier gar nicht zu berücksichtigen? und falls es auf sie Sicht des Staates ankommt, ist meine Subsumtion dann so richtig?

Andre Miegel

Andre Miegel

9.4.2025, 17:37:13

@[

Nora Mommsen

](178057) Finde die Frage der Abgrenzung auch interessant


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