Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Objektiv berufsregelnde Tendenz: Eingriffsschwelle
Objektiv berufsregelnde Tendenz: Eingriffsschwelle
3. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Landtag L beschließt ein umfassendes Tabak-Werbeverbot für Printmedien, TV, Plakatwerbung und Rundfunk. Des Verbot soll die Gesundheit der Bürger, insbesondere Minderjähriger, schützen. Tabak-Hersteller T sieht sich in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.
Diesen Fall lösen 79,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Objektiv berufsregelnde Tendenz: Eingriffsschwelle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine staatliche Maßnahme, die zwar nicht zielgerichtet, jedoch mittelbare oder tatsächliche Folgen für einen Beruf herbeiführt, greift in die Berufsfreiheit ein.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz stellen immer einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Gilt dies auch für Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz?
Nein!
3. Das Tabak-Werbeverbot hat eine objektiv berufsregelnde Tendenz und behindert die berufliche Tätigkeit des T nennenswert.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LawStudent
31.3.2024, 14:11:05
(-) nach der zweiten Frage hinter dem Fragezeichen, ist das so richtig?
benjaminmeister
2.4.2024, 11:06:24
Glaube bei der Frage/Antwort ist in der Tat etwas falsch gelaufen…
benjaminmeister
14.4.2024, 14:25:01
Kann das Team hier bitte nochmal drauf schauen? Bei der zweiten Frage ist die Antwort weiterhin nicht richtig hinterlegt.

Nora Mommsen
23.4.2024, 12:25:55
Vielen Danke euch für die Hinweis und eure Geduld! In der Tat ist bei der Frage etwas schief gelaufen. Das haben wir nun ausgebessert :) Viel Spaß, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jana
28.7.2024, 18:39:32
Zwei Sachen: Müsste es nicht “das” Verbot heissen, in der Aufgabenstellung? Und zur zweiten Frage (“Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz stellen immer einen
Eingriffin Art. 12 Abs. 1 GG dar. Gilt dies auch für Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz?”): Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz stellen doch auch immer einen
Eingriffin die Berufsfreiheit dar, allerdings liegt dieser selber nur vor wenn auch die Kriterien der Antwort erfüllt sind, oder liege ich da falsch?

G0d0fMischief
3.9.2024, 09:09:11
Zu der zweiten Frage, du musst differenzieren. Wenn jede objektive Maßnahme einen
Eingriffin die Berufsfreiheit darstellen würde, dann würde quasi jedes staatliche Verhalten unter „Generalverdacht“ stehen einen objektiven
Eingriffin die Berufsfreiheit darzustellen. Ich würden den subjektiven
Eingriffin die Berufsfreiheit als „Sonderform“ des klassischen
Eingriffs sehen - weil er als staatliche Maßnahme bzw. Rechtsakt final und unmittelbar grundrechtsverkürzend wirkt und notfalls mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Der objektive
Eingriffin die Berufsfreiheit ist entspricht eher dem modernen
Eingriffsbegriff, da er mittelbare Grundrechtsverkürzungen erfasst, auch faktisch wirken kann und nicht mit Befehl und Zwang durchsetzbar sein muss. Bei dem modernen
Eingriffsbegriffwirkt Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch dann nicht als
Eingriff, WENN sie die BAGATELLGRENZE nicht überschreitet, er also „nennenswert“ ist. Ich hoffe das hilft dir weiter :)

Jana
3.9.2024, 09:34:19
Danke für deine Antwort. Ich habe den Unterschied schon verstanden, allerdings hab ich es so gelernt, dass sofern die Bagatellgrenze nicht überschritten wurde, schon kein
Eingriffmit objektiv berufsregelnder Tendenz vorliegt. Also erst sofern die Voraussetzungen, die in der Aufgabe beschrieben wurden, erfüllt sind, liegt ein objektiv berufsregelnder
Eingriffvor, der dann auch immer einen
Eingriffin Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Falls nicht, liegt kein
Eingriffmit berufsregelnder Tendenz und damit auch keiner in Art. 12 Abs 1 GG vor.
L.Goldstyn
13.1.2025, 12:20:12
Hallo @[Jana](118808), volle Zustimmung! Aus meiner Sicht liegt hier bei der zweiten Frage ein Fehler von Jurafuchs vor, jedenfalls passt aber die Erklärung nicht zur vorgegebenen Antwort.
Amelie7
7.11.2024, 13:15:10
Die Voraussetzungen liegen ja schon an das Vorliegen einer objektiv berufsregelende Tendenz vor "Eine Maßnahme weist nur dann eine
objektiv berufsregelnde Tendenzauf, wenn..", müsste dann nicht immer wenn diese Voraussetzungen vorliegen und eine
objektiv berufsregelnde Tendenzgegeben ist auch ein
Eingriffbejaht werden?
simon175
11.11.2024, 11:15:44
Es wäre sehr hilfreich, wenn in den Quellen die erwähnte BVerfG Entscheidung verlinkt wäre, danke :)

Christian Leupold-Wendling
13.11.2024, 07:40:19
Hallo simon175, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
kim.
21.2.2025, 20:09:11
Liebes Jurafuchs-Team, beim Tabak-Fall wird die Frage gestellt, ob auch Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz
Eingriffe sind. Dies zu bejahen word als falsch gewertet, die Begründung (und damit wahrscheinlich auch die Richtigkeit der Antwort) verfehlt aber die zu beantwortende Frage: Die Antwort führt aus, wann eine Maßnahme objektiv berufsregelnd ist, dass es nicht genügt mittelbare Auswirkungen zu haben. Das war aber nicht die Frage. Die Frage war, ob objektiv berufsregelnde Maßnahmen einen
Eingriffdarstellen. Die Antwort müsste also sein "Ja, obj. br. Maßnahmen sind
Eingriffe, weil" oder "Nein, obj. br. Maßnahmen sind nicht zwingend
Eingriffe, weil". Die gestellte Antwort sagt aber "mittelbare Auswirkungen bedeuten nicht immer eine objektive Berufsregelung" - die eigentliche Frage wird damit nicht beantwortet, sondern eine andere. Es wäre schön, wenn Ihr dies korrigieren könntet, es ist ärgerlich, Punktabzug zu bekommen, weil Frage und Antwort nicht zusammenpassen.