Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Objektiv berufsregelnde Tendenz: Eingriffsschwelle
Objektiv berufsregelnde Tendenz: Eingriffsschwelle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Landtag L beschließt ein umfassendes Tabak-Werbeverbot für Printmedien, TV, Plakatwerbung und Rundfunk. Des Verbot soll die Gesundheit der Bürger, insbesondere Minderjähriger, schützen. Tabak-Hersteller T sieht sich in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.
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Einordnung des Falls
Objektiv berufsregelnde Tendenz: Eingriffsschwelle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine staatliche Maßnahme, die zwar nicht zielgerichtet, jedoch mittelbare oder tatsächliche Folgen für einen Beruf herbeiführt, greift in die Berufsfreiheit ein.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz stellen immer einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Gilt dies auch für Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz?
Nein!
3. Das Tabak-Werbeverbot hat eine objektiv berufsregelnde Tendenz und behindert die berufliche Tätigkeit des T nennenswert.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LawStudent
31.3.2024, 14:11:05
(-) nach der zweiten Frage hinter dem Fragezeichen, ist das so richtig?
benjaminmeister
2.4.2024, 11:06:24
Glaube bei der Frage/Antwort ist in der Tat etwas falsch gelaufen…
benjaminmeister
14.4.2024, 14:25:01
Kann das Team hier bitte nochmal drauf schauen? Bei der zweiten Frage ist die Antwort weiterhin nicht richtig hinterlegt.
Nora Mommsen
23.4.2024, 12:25:55
Vielen Danke euch für die Hinweis und eure Geduld! In der Tat ist bei der Frage etwas schief gelaufen. Das haben wir nun ausgebessert :) Viel Spaß, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jana
28.7.2024, 18:39:32
Zwei Sachen: Müsste es nicht “das” Verbot heissen, in der Aufgabenstellung? Und zur zweiten Frage (“Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz stellen immer einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Gilt dies auch für Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz?”): Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz stellen doch auch immer einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, allerdings liegt dieser selber nur vor wenn auch die Kriterien der Antwort erfüllt sind, oder liege ich da falsch?
G0d0fMischief
3.9.2024, 09:09:11
Zu der zweiten Frage, du musst differenzieren. Wenn jede objektive Maßnahme einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen würde, dann würde quasi jedes staatliche Verhalten unter „Generalverdacht“ stehen einen objektiven Eingriff in die Berufsfreiheit darzustellen. Ich würden den subjektiven Eingriff in die Berufsfreiheit als „Sonderform“ des klassischen Eingriffs sehen - weil er als staatliche Maßnahme bzw. Rechtsakt final und unmittelbar grundrechtsverkürzend wirkt und notfalls mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Der objektive Eingriff in die Berufsfreiheit ist entspricht eher dem modernen Eingriffsbegriff, da er mittelbare Grundrechtsverkürzungen erfasst, auch faktisch wirken kann und nicht mit Befehl und Zwang durchsetzbar sein muss. Bei dem modernen Eingriffsbegriff wirkt Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch dann nicht als Eingriff, WENN sie die BAGATELLGRENZE nicht überschreitet, er also „nennenswert“ ist. Ich hoffe das hilft dir weiter :)
Jana
3.9.2024, 09:34:19
Danke für deine Antwort. Ich habe den Unterschied schon verstanden, allerdings hab ich es so gelernt, dass sofern die Bagatellgrenze nicht überschritten wurde, schon kein Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz vorliegt. Also erst sofern die Voraussetzungen, die in der Aufgabe beschrieben wurden, erfüllt sind, liegt ein objektiv berufsregelnder Eingriff vor, der dann auch immer einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Falls nicht, liegt kein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz und damit auch keiner in Art. 12 Abs 1 GG vor.