Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt

Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Klimakanzler K regt mit seiner Regierung an, aus Umwelt- und Gesundheitsgründen den Verkauf von Pyrotechnik (Raketen und Böller) an Verbraucher zu verbieten. Pyrotechnik-Händler beklagen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

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Einordnung des Falls

Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede staatliche Handlung oder Maßnahme, die zielgerichtet eine Regelung für einen bestimmten Beruf beinhaltet, stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Ja, in der Tat!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die gerade auf die Regelung von Beruf- bzw. Ausbildung abzielen, also zielgerichtet die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbinden bzw. einschränken, stellen deshalb eindeutige Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie sind unmittelbar auf einen konkreten Beruf bezogen und zeigen eine sogenannte subjektiv berufsregelnde Tendenz. Dazu gehören etwa verbindliche Vorgaben für das „Ob“ und „Wie“ der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.
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2. Eine staatliche Handlung oder Maßnahme, die zwar nicht zielgerichtet, jedoch mittelbar oder tatsächlich Folgen für die berufliche Tätigkeit herbeiführt, greift in die Berufsfreiheit ein.

Ja!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Deshalb stellen nicht nur diejenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar, die auf die Regelung von Berufen abzielen (Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz). Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG liegen auch in denjenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen, die zwar eine berufsneutrale Zielsetzung verfolgen, sich jedoch de facto mittelbar oder tatsächlich auf die berufliche Tätigkeit auswirken (Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz).

3. Das Pyrotechnik-Verbot ist eine Maßnahme mit subjektiv berufsregelnder Tendenz.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Dabei stellen staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die zielgerichtet die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbinden bzw. einschränken eindeutige Eingriffe in die Berufsfreiheit dar (sog. subjektiv berufsregelnde Tendenz). Jedoch stellen auch diejenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen einen Eingriff dar, die zwar eine berufsneutrale Zielsetzung verfolgen, sich jedoch trotzdem mittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken (sog. objektiv berufsregelnde Tendenz). Das Pyrotechnik-Verbot zielt in erster Linie darauf ab, die Umwelt und Gesundheit der Bürger zu schützen und unterbindet damit nicht zielgerichtet die berufliche Tätigkeit der Pyrotechnik-Händler. Vielmehr liegt dem Verbot eine berufsneutrale Zielsetzung zu Grunde. Diese wirkt gleichwohl mittelbar auf die Möglichkeit der Pyrotechnik-Händler aus, ihren Beruf auszuüben. Das Verbot weist somit objektiv berufsregelnde Tendenz auf.
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Die Unterteilung in subjektiv

berufsregelnde Tendenz

und

objektiv berufsregelnde Tendenz

erinnert stark in die Unterteilung in klassischen und modernen

Eingriffsbegriff

. Sollten in einer Prüfungsbearbeitung die Begriffe des klassischen Eingriffs (bei subjektiv berufsregelnder Tendenz) und des modernen Eingriffs (bei objektiv berufsregelnder Tendenz) überhaupt fallen, oder sind die Begrifflichkeiten im Rahmen des Art. 12 I "Begriff" specialis?

AS

as.mzkw

12.10.2024, 19:12:21

Das frage ich mich auch! Eine Stellungnahme wäre hilfreich.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

24.10.2024, 18:57:03

Vorsicht @[Sassun](247789) und @[as.mzkw](244917): Die Eingriffsdogmatik von Art. 12 Abs. 1 GG ist speziell für dieses Grundrecht entwickelt worden. Sie mag zwar an die Unterscheidung zwischen dem klassischen und dem modernen

Eingriffsbegriff

erinnern, ist aber davon streng zu unterscheiden und erfasst auch andere Fallkonstellationen. Bitte nicht vermischen! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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