Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt

Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt

26. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Klimakanzler K regt mit seiner Regierung an, aus Umwelt- und Gesundheitsgründen den Verkauf von Pyrotechnik (Raketen und Böller) an Verbraucher zu verbieten. Pyrotechnik-Händler beklagen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

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Einordnung des Falls

Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede staatliche Handlung oder Maßnahme, die zielgerichtet eine Regelung für einen bestimmten Beruf beinhaltet, stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Ja, in der Tat!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die gerade auf die Regelung von Beruf- bzw. Ausbildung abzielen, also zielgerichtet die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbinden bzw. einschränken, stellen deshalb eindeutige Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie sind unmittelbar auf einen konkreten Beruf bezogen und zeigen eine sogenannte subjektiv berufsregelnde Tendenz. Dazu gehören etwa verbindliche Vorgaben für das „Ob“ und „Wie“ der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.
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2. Eine staatliche Handlung oder Maßnahme, die zwar nicht zielgerichtet, jedoch mittelbar oder tatsächlich Folgen für die berufliche Tätigkeit herbeiführt, greift in die Berufsfreiheit ein.

Ja!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Deshalb stellen nicht nur diejenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar, die auf die Regelung von Berufen abzielen (Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz). Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG liegen auch in denjenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen, die zwar eine berufsneutrale Zielsetzung verfolgen, sich jedoch de facto mittelbar oder tatsächlich auf die berufliche Tätigkeit auswirken (Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz).

3. Das Pyrotechnik-Verbot ist eine Maßnahme mit subjektiv berufsregelnder Tendenz.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Dabei stellen staatliche Handlungen oder Maßnahmen, die zielgerichtet die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbinden bzw. einschränken eindeutige Eingriffe in die Berufsfreiheit dar (sog. subjektiv berufsregelnde Tendenz). Jedoch stellen auch diejenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen einen Eingriff dar, die zwar eine berufsneutrale Zielsetzung verfolgen, sich jedoch trotzdem mittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken (sog. objektiv berufsregelnde Tendenz). Das Pyrotechnik-Verbot zielt in erster Linie darauf ab, die Umwelt und Gesundheit der Bürger zu schützen und unterbindet damit nicht zielgerichtet die berufliche Tätigkeit der Pyrotechnik-Händler. Vielmehr liegt dem Verbot eine berufsneutrale Zielsetzung zu Grunde. Diese wirkt gleichwohl mittelbar auf die Möglichkeit der Pyrotechnik-Händler aus, ihren Beruf auszuüben. Das Verbot weist somit objektiv berufsregelnde Tendenz auf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun

Sassun

7.10.2024, 18:25:04

Die Unterteilung in

subjektiv berufsregelnde Tendenz

und

objektiv berufsregelnde Tendenz

erinnert stark in die Unterteilung in klassischen und modernen

Eingriffsbegriff

. Sollten in einer Prüfungsbearbeitung die Begriffe des klassischen Eingriffs (bei subjektiv berufsregelnder Tendenz) und des modernen Eingriffs (bei objektiv berufsregelnder Tendenz) überhaupt fallen, oder sind die Begrifflichkeiten im Rahmen des Art. 12 I "Begriff" specialis?

AS

as.mzkw

12.10.2024, 19:12:21

Das frage ich mich auch! Eine Stellungnahme wäre hilfreich.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

24.10.2024, 18:57:03

Vorsicht @[Sassun](247789) und @[as.mzkw](244917): Die Eingriffsdogmatik von Art. 12 Abs. 1 GG ist speziell für dieses Grundrecht entwickelt worden. Sie mag zwar an die Unterscheidung zwischen dem klassischen und dem modernen

Eingriffsbegriff

erinnern, ist aber davon streng zu unterscheiden und erfasst auch andere Fallkonstellationen. Bitte nicht vermischen! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

SM2206

SM2206

7.2.2025, 02:39:24

Bei einem klassischen Eingriff liegt immer ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Die Kategorie der berufsregelnden Tendenz hat nur Bedeutung für den modernen Eingriff. Der wird im Kontext der Berufsfreiheit als zu weit empfunden und deshalb über dieses Kriterium eingeschränkt. In der Klausur sollte man also gleichwohl mit klassischem und modernem

Eingriffsbegriff

arbeiten. Fehlt es am klassischen, ist der moderne mit der Modifikation

berufsregelnde Tendenz

zu prüfen.

HAT

Hatsukadaikon

3.3.2025, 10:04:57

@[SM2206](200598) erwähnt man beim klassischen dann gar nicht did subjektiv regelnde Tendenz?

LMA

Lt. Maverick

4.4.2025, 17:13:19

Doch, du stellst zunächst den einschlägigen Eingriffstypus fest. Dann bedarf es aber einer berufsspezifischen Einschränkung. Beim klassischen Eingriff wäre das die

subjektiv berufsregelnde Tendenz

. Die kann im Regelfall nur kurz erwähnt werden, da der Eingriff final, also zweckgerichtet, gegen die Berufsfreiheit wirkt. Beim modernen Eingriff müsste man die

objektiv berufsregelnde Tendenz

einbeziehen. z.B. ist eine Straßenverkehrsumleitung, die für alle Verkehrsteilnehmer gilt, neutral und knüpft im Schwerpunkt nicht an die Tätigkeit von Berufsfahrern. In dem Fall wäre zwar nach dem modernen

Eingriffsbegriff

ein solcher Eingriff gegeben, dieser wird nur anhand der objektiv berufsregelnden Tendenz eingeschränkt. Anders hingegen wäre es zu beurteilen, wenn die Umleitung nur für Berufsfahrer gelten würde. Dann würde der Staat

rechtl

iche Rahmenbedingungen an die Berufsausübung knüpfen.

SM2206

SM2206

4.4.2025, 17:20:35

Der klassische Eingriff hat immer eine

berufsregelnde Tendenz

. Denn er greift final und unmittelbar in den Schutzbereich ein. Wenn diese Merkmale erfüllt sind, liegt auch immer

berufsregelnde Tendenz

vor, deshalb muss das dann nicht erwähnt werden. Du kannst das im Nebensatz natürlich andeuten, wenn du fürchtest, dass der Korrektor das unbedingt lesen will. Wichtig ist die

berufsregelnde Tendenz

aber nur für den modernen Eingriff.


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