Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt
Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt
26. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (7.786 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Klimakanzler K regt mit seiner Regierung an, aus Umwelt- und Gesundheitsgründen den Verkauf von Pyrotechnik (Raketen und Böller) an Verbraucher zu verbieten. Pyrotechnik-Händler beklagen einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf einen Beruf zeigt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jede staatliche Handlung oder Maßnahme, die zielgerichtet eine Regelung für einen bestimmten Beruf beinhaltet, stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine staatliche Handlung oder Maßnahme, die zwar nicht zielgerichtet, jedoch mittelbar oder tatsächlich Folgen für die berufliche Tätigkeit herbeiführt, greift in die Berufsfreiheit ein.
Ja!
3. Das Pyrotechnik-Verbot ist eine Maßnahme mit subjektiv berufsregelnder Tendenz.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
7.10.2024, 18:25:04
Die Unterteilung in
subjektiv berufsregelnde Tendenzund
objektiv berufsregelnde Tendenzerinnert stark in die Unterteilung in klassischen und modernen
Eingriffsbegriff. Sollten in einer Prüfungsbearbeitung die Begriffe des klassischen Eingriffs (bei subjektiv berufsregelnder Tendenz) und des modernen Eingriffs (bei objektiv berufsregelnder Tendenz) überhaupt fallen, oder sind die Begrifflichkeiten im Rahmen des Art. 12 I "Begriff" specialis?
as.mzkw
12.10.2024, 19:12:21
Das frage ich mich auch! Eine Stellungnahme wäre hilfreich.

Wendelin Neubert
24.10.2024, 18:57:03
Vorsicht @[Sassun](247789) und @[as.mzkw](244917): Die Eingriffsdogmatik von Art. 12 Abs. 1 GG ist speziell für dieses Grundrecht entwickelt worden. Sie mag zwar an die Unterscheidung zwischen dem klassischen und dem modernen
Eingriffsbegrifferinnern, ist aber davon streng zu unterscheiden und erfasst auch andere Fallkonstellationen. Bitte nicht vermischen! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
SM2206
7.2.2025, 02:39:24
Bei einem klassischen Eingriff liegt immer ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Die Kategorie der berufsregelnden Tendenz hat nur Bedeutung für den modernen Eingriff. Der wird im Kontext der Berufsfreiheit als zu weit empfunden und deshalb über dieses Kriterium eingeschränkt. In der Klausur sollte man also gleichwohl mit klassischem und modernem
Eingriffsbegriffarbeiten. Fehlt es am klassischen, ist der moderne mit der Modifikation
berufsregelnde Tendenzzu prüfen.
Hatsukadaikon
3.3.2025, 10:04:57
@[SM2206](200598) erwähnt man beim klassischen dann gar nicht did subjektiv regelnde Tendenz?
Lt. Maverick
4.4.2025, 17:13:19
Doch, du stellst zunächst den einschlägigen Eingriffstypus fest. Dann bedarf es aber einer berufsspezifischen Einschränkung. Beim klassischen Eingriff wäre das die
subjektiv berufsregelnde Tendenz. Die kann im Regelfall nur kurz erwähnt werden, da der Eingriff final, also zweckgerichtet, gegen die Berufsfreiheit wirkt. Beim modernen Eingriff müsste man die
objektiv berufsregelnde Tendenzeinbeziehen. z.B. ist eine Straßenverkehrsumleitung, die für alle Verkehrsteilnehmer gilt, neutral und knüpft im Schwerpunkt nicht an die Tätigkeit von Berufsfahrern. In dem Fall wäre zwar nach dem modernen
Eingriffsbegriffein solcher Eingriff gegeben, dieser wird nur anhand der objektiv berufsregelnden Tendenz eingeschränkt. Anders hingegen wäre es zu beurteilen, wenn die Umleitung nur für Berufsfahrer gelten würde. Dann würde der Staat
rechtliche Rahmenbedingungen an die Berufsausübung knüpfen.
SM2206
4.4.2025, 17:20:35
Der klassische Eingriff hat immer eine
berufsregelnde Tendenz. Denn er greift final und unmittelbar in den Schutzbereich ein. Wenn diese Merkmale erfüllt sind, liegt auch immer
berufsregelnde Tendenzvor, deshalb muss das dann nicht erwähnt werden. Du kannst das im Nebensatz natürlich andeuten, wenn du fürchtest, dass der Korrektor das unbedingt lesen will. Wichtig ist die
berufsregelnde Tendenzaber nur für den modernen Eingriff.