Grundsatz: Genehmigungsbedürftigkeit aller Baumaßnahmen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schnösel S (Jurastudent, 6. Semester) will nun auf dem Seegrundstück, das er von Papi zum bestandenen Grundstudium geschenkt bekommen hat, ein Hochhaus errichten. Eine Baugenehmigung will er nicht beantragen, "das habe er nicht nötig". S's Ex-Freundin J hat da ihre Zweifel.

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Einordnung des Falls

Grundsatz: Genehmigungsbedürftigkeit aller Baumaßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das von S geplante Hochhaus ist eine bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO).

Ja, in der Tat!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der NBauO und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (§ 1 Abs. 1 S. 1 NBauO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO).Das geplante Wochenendhaus ist eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage und damit eine bauliche Anlage im Sinne der NBauO.In einem so offensichtlichen Fall stellst Du einfach fest: "Das Hochhaus ist eine bauliche Anlage im Sinne der NBauO."
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2. Grundsätzlich bedarf jedes Bauvorhaben der Baugenehmigung.

Ja!

Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Baumaßnahmen der Baugenehmigung, soweit sich aus der NBauO nichts anderes ergibt. Damit stellt die Bauordnung klar, dass grundsätzlich alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig (genehmigungspflichtig) sind.Der NBauO liegt damit das Idealmodell einer präventiv kontrollierenden Bauaufsichtsbehörde zugrunde.

3. Das von S geplante Vorhaben ist eine Baumaßnahme.

Genau, so ist das!

Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Baumaßnahmen der Baugenehmigung, soweit sich aus der NBauO nichts anderes ergibt. Eine Baumaßnahme ist gemäß § 2 Abs. 13 NBauO die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage. Damit stellt die Bauordnung klar, dass grundsätzlich alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig (genehmigungspflichtig) sind.Bei dem von S geplanten Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage und somit um eine Baumaßnahme im Sinne der NBauO (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 13 NBauO). Diese Baumaßnahme ist genehmigungsbedürftig gemäß § 59 Abs. 1 NBauO.Hochhäuser sind Sonderbauten und unterliegen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. §§ 2 Abs. 5, 51 NBauO)..
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