Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Niedersachsen
Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren
Gesetzliche Ausnahme: Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Gesetzliche Ausnahme: Verfahrensfreie Baumaßnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schnösel S hält nichts von der Baubehörde und ihrer Arbeitsweise und möchte sich deswegen auch nicht weiter mit ihr beschäftigen. Er entscheidet sich daher, zunächst einen Swimmingpool mit 100 m³ Beckeninhalt auf dem Seegrundstück zu errichten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Ausnahme: Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich sind alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig (§ 59 Abs. 1 NBauO). Von diesem Grundsatz gibt es keine Ausnahmen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Pools sind im Anhang der NBauO nicht geregelt, sodass diese grundsätzlich genehmigungsbedürftig sind.
Nein!
3. Der von S geplante Pool ist wegen der Regelung in 9.6. Anhang NBauO verfahrensfrei und darf ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
brrrap
5.6.2024, 10:05:59
Da es sich um ein Seegrundstück handelt, wäre ich davon ausgegangen, dass dieses sich im Außenbereich befindet, sodass nach Nr. 9.6 des Anhangs zu § 60 I NBauO gelten würde, dass der Pool nur als Nebenanlage zu einem maximal 50m entfernten Gebäude mit Aufenthaltsräumen genehmigungsfrei wäre. Ich würde daher empfehlen entweder klarzustellen, dass sich das Grundstück im Innenbereich (oder im Geltungsbereich eines B-Plans) befindet oder, dass eben ein entsprechendes Gebäude daneben steht.