Gesetzliche Ausnahme: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U möchte ein kleines Wohngebäude in einem Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans errichten. Der Bebauungsplan setzt die Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet fest. Das Vorhaben des U entspricht den Festsetzungen dieses Plans und die Erschließung ist gesichert.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Ausnahme: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich sind alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig (§ 59 Abs. 1 NBauO). Von diesem Grundsatz gibt es keine Ausnahmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Baumaßnahmen der Baugenehmigung, soweit sich aus der NBauO nichts anderes ergibt. Dazu gehören die genehmigungsfreigestellten Vorhaben (§ 62 NBauO). Für diese Vorhaben wird dem eigentlich erforderlichen Baugenehmigungsverfahren ein Verfahren vorgelagert, in dem einzig darüber entschieden wird, ob ein Baugenehmigungsverfahren noch erforderlich ist oder nicht. Im Rahmen des Freistellungsverfahrens prüft die Behörde nicht die materielle Legalität des Vorhabens.Ziel der Genehmigungsfreistellung ist, das Bauen schneller, einfacher und kostengünstiger zu machen. Anders als die Baugenehmigung bietet die Freistellung dem Bauherren allerdings keine Sicherheit, da sie keine Legalisierungswirkung entfaltet. Eine Genehmigungsfreistellung lohnt sich für den Bauherren in der Regel also nur dann, wenn das Vorhaben wirklich unproblematisch ist.
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2. Das von U geplante Wohngebäude ist genehmigungsfrei im Sinne der NBauO (62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBauO).

Nein!

Genehmigungsfreigestelle Vorhaben (vgl. § 62 NBauO) sind an sich genehmigungspflichtige Vorhaben, bei denen die Behörde in einem vorgelagerten Verfahren die Freistellung von der Baugenehmigung bestätigt. Das Freistellungsverfahren erschöpft sich darin, dass der Bauherr nach dem Einreichen der erforderlichen Unterlagen mit dem Bau beginnen darf. Das Verfahren enthält insbesondere keine Feststellung, dass das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Durchführung des Verfahrens nach § 62 bietet folglich keine Sicherheit bei umstrittenen Fragen.Das von U geplante Wohngebäude erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit, jedoch hat U bisher kein solches Verfahren angestrengt. Damit bleibt es zunächst bei dem Grundsatz, dass die Errichtung des Wohngebäudes als Baumaßnahme einer Baugenehmigung bedarf (§ 59 Abs. 1 NBauO).

3. U kann entweder ein Genehmigungsfreistellungsverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen.

Genau, so ist das!

Genehmigungsfreigestelle Vorhaben (vgl. § 62 NBauO) sind an sich genehmigungspflichtige Vorhaben, bei denen die Behörde in einem vorgelagerten Verfahren die Freistellung von der Baugenehmigung bestätigt.U kann hier einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen (§ 67 Abs. 1 NBauO) oder aber ein Freistellungsverfahren (§ 62 NBauO) anstrengen.Von dem Grundsatz, dass das gesamte Baugeschehen präventiv zu kontrollieren ist, wurde mittlerweile deutlich abgerückt. Dies bedeutet für die Praxis allerdings, dass das repressive Bauordnungsrecht (§ 79 NBauO) immer relevanter wird.Gedanklich stellst Du Dir in der Klausur für die Erforderlichkeit des Genehmigungsverfahrens am besten folgende Fragen: (1) Liegt eine bauliche Anlage im Sinne der NBauO vor? (2) Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Baumaßnahme im Sinne der NBauO? (3) Ergibt sich aus der NBauO eine Abweichung bezüglich des grundsätzlichen Genehmigungsvorbehaltes?
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