Entstehungszeitpunkt

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Prozess gegen A verweigert seine Verlobte V die Aussage (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren wurde V polizeilich vernommen. Das Verlöbnis kam erst nach dieser Vernehmung wirksam zustande. Der Polizeibeamte P, der V vernommen hatte, tritt im Prozess als Zeuge auf.

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Einordnung des Falls

Entstehungszeitpunkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwertung von Ps Aussage ist zulässig, da Vs Zeugnisverweigerungsrecht bei der polizeilichen Vernehmung noch nicht bestand (§ 252 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Unerheblich für ein Zeugnisverweigerungsrecht im Prozess ist, ob dieses zum Zeitpunkt der früheren Aussage bereits bestand. Denn in der Hauptverhandlung besteht der Widerstreit zwischen der Aussagepflicht und der Beeinträchtigung der Familienbande in beiden Fällen in gleicher Weise.Auch wenn das Verlöbnis erst später geschlossen wurde, hat V jedenfalls im Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies genügt, dass die frühere Aussage der V nicht durch die Vernehmung des P als Zeuge vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden kann, wenn V in der Hauptverhandlung von ihrem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht (§ 252 StPO). Die Verwertung der Aussage des P verstößt damit gegen § 252 StPO.Anders ist dies bei einem Berufsgeheimnisträger (§ 53 StGB). Wenn seine Schweigepflicht bei der früheren Aussage noch nicht bestand, schadet die Verlesung dieser Aussage auch nicht dem Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten und zieht auch keine Strafbarkeit (§ 203 StGB) nach sich.
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