Entstehungszeitpunkt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Prozess gegen A verweigert seine Verlobte V die Aussage (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren wurde V polizeilich vernommen. Das Verlöbnis kam erst nach dieser Vernehmung wirksam zustande. Der Polizeibeamte P, der V vernommen hatte, tritt im Prozess als Zeuge auf.
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Einordnung des Falls
Entstehungszeitpunkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verwertung von Ps Aussage ist zulässig, da Vs Zeugnisverweigerungsrecht bei der polizeilichen Vernehmung noch nicht bestand (§ 252 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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