Entstehungszeitpunkt
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Prozess gegen A verweigert seine Verlobte V die Aussage (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren wurde V polizeilich vernommen. Das Verlöbnis kam erst nach dieser Vernehmung wirksam zustande. Der Polizeibeamte P, der V vernommen hatte, tritt im Prozess als Zeuge auf.
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Einordnung des Falls
Entstehungszeitpunkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verwertung von Ps Aussage ist zulässig, da Vs Zeugnisverweigerungsrecht bei der polizeilichen Vernehmung noch nicht bestand (§ 252 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
babakd
16.1.2025, 17:58:56
Ich meine erst kürzlich gelesen zu haben, dass ein Arzt, der zunächst von seiner Schweigepflicht entbunden wurde und Aussagen trifft und der Beschuldigte ihn wieder einer Schweigepflicht unterwirft, die vorherige Vernehmung nicht verwertet werden darf. Habe ich da etwas falsch in Erinnerung?

2cool4lawschool
14.2.2025, 17:37:46
@[Sebastian Schmitt](263562) weißt du was hier der aktuelle Stand ist? :)

2cool4lawschool
14.2.2025, 17:49:21
§
53 StPOsoll ja nur vor einer Pflichtenkollision schützen. Zum Zeitpunkt der Aussage bestand die nicht, da keine Schweigepflicht. Damit besteht ja eig auch kein Verwertungsverbot nach §
252 StPO, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht erst nach der Aussage widerrufen wird... Schau am Besten mal in den M/G, § 252, Rn. 3