Entstehungszeitpunkt

4. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Prozess gegen A verweigert seine Verlobte V die Aussage (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren wurde V polizeilich vernommen. Das Verlöbnis kam erst nach dieser Vernehmung wirksam zustande. Der Polizeibeamte P, der V vernommen hatte, tritt im Prozess als Zeuge auf.

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Einordnung des Falls

Entstehungszeitpunkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verwertung von Ps Aussage ist zulässig, da Vs Zeugnisverweigerungsrecht bei der polizeilichen Vernehmung noch nicht bestand (§ 252 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Unerheblich für ein Zeugnisverweigerungsrecht im Prozess ist, ob dieses zum Zeitpunkt der früheren Aussage bereits bestand. Denn in der Hauptverhandlung besteht der Widerstreit zwischen der Aussagepflicht und der Beeinträchtigung der Familienbande in beiden Fällen in gleicher Weise. Auch wenn das Verlöbnis erst später geschlossen wurde, hat V jedenfalls im Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die frühere Aussage der V kann daher nicht durch die Vernehmung des P als Zeuge vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden kann, wenn V in der Hauptverhandlung von ihrem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern (§ 252 StPO). Die Verwertung der Aussage des P verstößt damit gegen § 252 StPO. Anders ist dies bei einem Berufsgeheimnisträger (§ 53 StGB). Wenn seine Schweigepflicht bei der früheren Aussage noch nicht bestand, schadet die Verlesung dieser Aussage auch nicht dem Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten und zieht auch keine Strafbarkeit (§ 203 StGB) nach sich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BABA

babakd

16.1.2025, 17:58:56

Ich meine erst kürzlich gelesen zu haben, dass ein Arzt, der zunächst von seiner Schweigepflicht entbunden wurde und Aussagen trifft und der Beschuldigte ihn wieder einer Schweigepflicht unterwirft, die vorherige Vernehmung nicht verwertet werden darf. Habe ich da etwas falsch in Erinnerung?

2cool4lawschool

2cool4lawschool

14.2.2025, 17:37:46

@[Sebastian Schmitt](263562) weißt du was hier der aktuelle Stand ist? :)

2cool4lawschool

2cool4lawschool

14.2.2025, 17:49:21

§

53 StPO

soll ja nur vor einer Pflichtenkollision schützen. Zum Zeitpunkt der Aussage bestand die nicht, da keine Schweigepflicht. Damit besteht ja eig auch kein Verwertungsverbot nach §

252 StPO

, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht erst nach der Aussage widerrufen wird... Schau am Besten mal in den M/G, § 252, Rn. 3


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