Fall mit 50% und weniger Beherrschung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Teletom AG, ein Telekommunikationsunternehmen, liegt zu 13 % in staatlicher Hand. Jegliche staatliche Einflussnahme auf die AG ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Teletom AG kündigt ihrem Kunden K seinen Handy-Vertrag, da dieser nicht gezahlt hat. K beruft sich auf seine Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Fall mit 50% und weniger Beherrschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Unternehmen, die ganz oder mehrheitlich staatlich beherrscht werden, sind unabhängig von ihrer Rechtsform grundrechtsverpflichtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unternehmen, an denen der Staat 50% der Anteile oder weniger hält, sind nicht grundrechtsverpflichtet.
Ja!
3. Die Teletom AG ist nicht grundrechtsverpflichtet, da der staatliche Anteil an der AG lediglich bei 13% liegt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paulmachtexamen
29.10.2024, 21:20:27
Ist die Telekom AG, wenn sie schon nicht grundrechtsverpflichtet ist, dann grds (Art. 19 III) grundrechtsberechtigt?!
Tim
31.10.2024, 07:40:46
Genau! Ich hab dir mal die entsprechenden Stellen aus dem verlinkten Urteil rausgesucht: 1. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdefähig. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" Verfassungsbeschwerde erheben; hierunter ist derjenige zu verstehen, der Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, also grundrechtsfähig, ist (vgl. BVerfGE 39, 302 <312> m.w.N.). Soweit eine inländische juristische Person des Privatrechts Verfassungsbeschwerde erhebt, gelten zu ihren Gunsten die Grundrechte, soweit sie ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG); dies ist für die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte zu bejahen. Die Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin entfällt nicht deswegen, weil der Bund an dieser Anteile hält. Ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Unternehmensführung der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdefähigkeit in Zweifel ziehen könnte, war schon auf Grund der Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) und in § 32 der Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2331) ausgeschlossen und ist nach der Privatisierung erst recht nicht begründet worden; er wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.