Fall mit 50% und weniger Beherrschung
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Teletom AG, ein Telekommunikationsunternehmen, liegt zu 13 % in staatlicher Hand. Jegliche staatliche Einflussnahme auf die AG ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Teletom AG kündigt ihrem Kunden K seinen Handy-Vertrag, da dieser nicht gezahlt hat. K beruft sich auf seine Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Fall mit 50% und weniger Beherrschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Unternehmen, die ganz oder mehrheitlich staatlich beherrscht werden, sind unabhängig von ihrer Rechtsform grundrechtsverpflichtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unternehmen, an denen der Staat 50 % der Anteile oder weniger hält, sind nicht grundrechtsverpflichtet.
Ja!
3. Die Teletom AG ist nicht grundrechtsverpflichtet, da der staatliche Anteil an der AG lediglich bei 13% liegt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paulmachtexamen
29.10.2024, 21:20:27
Ist die Telekom AG, wenn sie schon nicht grundrechtsverpflichtet ist, dann grds (Art. 19 III) grundrechtsberechtigt?!
Tim
31.10.2024, 07:40:46
Genau! Ich hab dir mal die entsprechenden Stellen aus dem verlinkten Urteil rausgesucht: 1. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdefähig. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" Verfassungsbeschwerde erheben; hierunter ist derjenige zu verstehen, der Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, also grundrechtsfähig, ist (vgl. BVerfGE 39, 302 <312> m.w.N.). Soweit eine inländische juristische Person des Privatrechts Verfassungsbeschwerde erhebt, gelten zu ihren Gunsten die Grundrechte, soweit sie ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG); dies ist für die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte zu bejahen. Die Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin entfällt nicht deswegen, weil der Bund an dieser Anteile hält. Ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Unternehmensführung der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdefähigkeit in Zweifel ziehen könnte, war schon auf Grund der Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) und in § 32 der Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2331) ausgeschlossen und ist nach der Privatisierung erst recht nicht begründet worden; er wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.
Sebastian
25.3.2025, 15:16:04
Wäre also eine Gesellschaft grundrechtsberechtigt und nicht -verpflichtet, wenn der Staat weniger als 50 % hält, aber sich anderweitig Einflussmöglichkeiten sichert, beispielsweise mittels Satzung?

Sebastian Schmitt
31.3.2025, 18:40:48
Hallo @Sebastian, zunächst mal: Was genau meinst Du mit "mittels Satzung"? Meinst Du eine Satzung im öffentlich-rechtlichen Sinne, eine Rechtsnorm, zB eine gemeindliche Satzung nach § 7 I GO NRW? Oder meinst Du eine Satzung im privatrechtlichen Sinn, zB das Grundstatu einer AG (§ 23 AktG)? Soweit ersichtlich hat sich das BVerfG zu solchen Konstellationen noch nicht näher geäußert, musste sich damit noch nicht befassen. Nach meinem Eindruck ist das BVerfG hier aber recht formalistisch und orientiert sich wohl ganz maßgeblich an der 50 %-Grenze. Unabhängig davon scheint mir das kein sonderlich praxisrelevanter und auch praktisch kaum vorstellbarer Fall zu sein. Wie soll der Staat sich denn anderweitige Einflussmöglichkeiten "sichern"? Wenn er weniger als 50 % hält, kann er letztlich nicht (allein) bestimmen, was mit und in der Gesellschaft gemacht wird. Warum sollte jemand von den anderen Anteilseignern zustimmen, dass der Staat mit weniger als 50 % trotzdem faktisch die Kontrolle zu mehr als 50 % erhält? Und wenn der Staat sich gezielt diese Kontrolle bei einer bestimmten Gesellschaft beschafft, indem er entsprechende Rechtsnormen erlässt, dürfte das grundrechtlich höchst zweifelhaft und zumindest tendenziell ein nicht zu rechtfertigender Eingriff sein. Sofern eine Gesellschaft allerdings öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllt, unterliegt sie ohnehin schon allein deshalb einer Grundrechtsbindung (statt aller Sachs/Sachs/von Coelln, GG, 10. Aufl 2024, Art 19 Rn 110). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team