Fall: Ausnahmen vom Konfusionsargument
14. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nachdem eine neue wissenschaftsfeindliche Regierung ins Amt gewählt wurde, verbietet diese alle Universitäten des Landes. Die staatliche Universität U beruft sich auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Fall: Ausnahmen vom Konfusionsargument
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Universität U ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen, denn sie sind grundrechtsverpflichtet.
Ja!
3. Universität U kann sich jedoch trotzdem auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, sie ist einem durch diese unmittelbar geschützten Lebensbereich zugeordnet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AndiSchmandi
11.12.2024, 08:41:19
Vielleicht könnte man hier noch aufnehmen, dass es neben der Körperschaft und Anstalt, auch die Stiftung des öffentlichen Rechts gibt. Die Stiftung könnte man dann auch etwas besser zur Anstalt abgrenzen, da eigentlich eine Stiftung Vermögensmasse zu einem bestimmten vom Stifter festgelegten Zweck hält. Daneben ist die Anstalt durch Benutzer geprägt und erfüllt die ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen öffentlichen Aufgaben.