Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)

Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Atomkraftwerk AG (A) liegt zu 50 % in der Hand des französischen Staates. Der Rest der Anteile steht in privatem Eigentum. Klima-Aktivist K reicht beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Atomkraft-Nutzung durch A ein und rügt die Verletzung seines Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).

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Einordnung des Falls

Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Unternehmen, an denen der Staat 50% der Anteile oder weniger hält, sind nicht grundrechtsverpflichtet.

Ja, in der Tat!

Bedient sich der Staat zur Erledigung seiner Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bzw. hält deren Anteile vollständig oder mehrheitlich (also mit über 50%), ist er grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt. Denn hier hat der Staat die Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die juristische Person auszuüben und darf dabei seiner Grundrechtsverpflichtung nicht entgehen. Hält der Staat 50% der Anteile oder weniger gilt dieses Argument nicht mehr und es besteht keine Grundrechtsverpflichtung.
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2. A ist unter anderem bereits deshalb nicht grundrechtsverpflichtet, da der staatliche Anteil an der AG lediglich bei 50% liegt.

Ja!

Bedient sich der Staat zur Erledigung seiner Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bzw. hält deren Anteile vollständig oder mehrheitlich (also mit über 50%), ist er grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt. Denn hier hat der Staat die Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die juristische Person auszuüben darf dabei seiner Grundrechtsverpflichtung nicht entgehen. Hält der Staat 50% der Anteile oder weniger gilt dieses Argument nicht mehr und es besteht keine Grundrechtsverpflichtung. Der staatliche Anteil an der A liegt bei 50% und damit unter 51% der Gesamtanteile, sodass keine Grundrechtsverpflichtung besteht. K kann sich gegenüber der A also nicht auf seine Grundrechte berufen.

3. A ist außerdem unabhängig von der Höhe der staatlichen Beteiligung nicht grundrechtsverpflichtet, da nicht der deutsche Staat, sondern ein ausländischer Staat beteiligt ist.

Genau, so ist das!

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich laut BVerfG grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen, sie sind an diese gebunden (Konfusionsargument). Bedient sich der Staat zur Erledigung seiner Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bzw. hält deren Anteile vollständig oder mehrheitlich (also mit über 50%), gilt das Gleiche. Handelt es sich um einen ausländischen Staat der die Anteile hält, ist das Konfusionsargument nicht anwendbar. Denn die Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG gilt nur für den deutschen Staat, nicht für Träger ausländischer Staatsgewalt, der in Deutschland keinerlei Machtbefugnisse inne hat. A ist damit unabhängig von der Höhe der staatlichen Beteiligung nicht grundrechtsverpflichtet. Denn bei der Beteiligung an der AG handelt es sich um eine ausländische Beteiligung Frankreichs. Für Träger ausländischer Staatsgewalt gilt das Konfusionsargument nicht. Zu den europarechtlichen Besonderheiten des falls findest Du weitere Infos in den Vertiefungshinweisen!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

1.4.2024, 16:16:28

Die Frage, ob das Unternehmen aufgrund des staatlichen Anteils von (nicht mehr als) 50% nicht grundrechtsverpflichtet ist, wäre meinem Verständnis nach richtigerweise zu verneinen. Da es sich um einen ausländischen Staat handelt, ist eine Grundrechtdverpflichtung nämlich unabhängig von der Höhe der Beteiligung ausgeschlossen, worauf die letzte Frage und Antwort dann richtigerweise auch hinweist.

Dogu

Dogu

3.4.2024, 12:07:11

Meines Erachtens liegen hier zwei kumulative Voraussetzungen (Mehrheitsbeherrschung und GG-Verpflichteter) vor. Daher ist es richtig, dass die erste Frage zu bejahen ist. Denn wäre der deutsche Staat zu 50% beteiligt, würde es ja gerade nur an diesem Merkmal scheitern. Es gibt ja auch eine Vielzahl von Gesellschaften, an denen es keinen Mehrheitsbeteiligten gibt. Da betrachte ich doch schon gar nicht mehr, wer im Einzelnen beteiligt ist.

Juraganter

Juraganter

20.7.2024, 12:58:32

Dem widerspräche ich wegen der Tatsache, dass hier häufiger derartige Fragen gestellt werden, bei denen man genau die Hintergründe bedenkt. Ich finde das sehr irritierend, dass es so inkonsistent gehandhabt wird. Entweder man richtet die Fragen stur nach dem Wortlaut, oder man erwartet, dass man sofort Zusammenhänge gedanklich abruft und darauf stützend die Entscheidung trifft.

M0NAC0

M0NAC0

27.10.2024, 12:53:49

Ich bin auch der Ansicht, dass die Frage nach den 50% zu verneinen ist, es kommt hier überhaupt nicht auf die Prozente an, die der französische Staat an dem Unternehmen hält, da auch bei 100% keine GR-Bindung vorläge. Die bejahende Antwort ist auch einfach falsch, weil diese mittelbar voraussetzt, dass der französische Staat in der Lage wäre bei höheren Prozenten Grundrechtsgebunden zu sein.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.2.2025, 14:47:53

Hallo @[Daniel](89940), @[Dogu](137074), @[Juraganter](224241) und @[M0NAC0](152480), ich muss @[Dogu](137074) hier grundsätzlich zustimmen. Die Frage ist mit "Stimmt" zu beantworten, weil bereits die Beteiligung von 50% dazu führt, dass - egal um welchen Staat es sich handelt - keine Grundrechtsverpflichtung bestehen kann. Nichtsdestotrotz verstehe ich eure Kritik. Wir haben die Aufgabe daher nun etwas angepasst, um schon in der ersten Frage deutlich zu machen, dass hier mehrere Gründe nebeneinander bestehen. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

AME

Amelie7

27.10.2024, 14:49:21

Wie würde man dann bei einem Fall wie diesem vorgehen, bei dem der

Eingriff

von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines ausländischen Staates vorliegt?

LELEE

Leo Lee

16.11.2024, 07:58:42

Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In einem Fall wie diesem würden wir nicht erst in der Begründetheit, sondern bereits i.R.d. Zulässigkeit auf diese Frage eingehen. Dort dann i.R.d. Beschwerdebefugnis oder beim Beschwerdegegenstand den 1 III GG erwähnen und sich die Frage stellen, ob eine mögliche Verletzung durch einen staatlichen (deutschen) Akt vorliegt oder nicht. Hierzu kann ich die Lektüre der sehr strukturierten und übersichtlichen Lösung der FU-Berlin empfehlen (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/grundrechte/fraport/loesung/Fraport-Loesungsvorschlag.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

QUIG

QuiGonTim

7.1.2025, 09:08:28

Hält die deutsche Staatsgewalt genau 50 % der Anteile einer privatrechtlichen Gesellschaft, kann sie eine Sperrminorität im Aufsichtsrat bzw. in der Gesellschafterversammlung. Positive Beschlüsse könnten also nicht ohne sie gefasst werden. Wie wirkt sich dies auf due Grundrechtsbindung aus?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.2.2025, 15:08:28

Hallo @[QuiGonTim](133054), genau kann ich dir das nicht sagen, da das in der Literatur umstritten ist. Das BVerfG hat in der Fraport-Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 22. 2. 2011 – 1 BvR 699/06 Rn. 53) festgelegt, dass für eine Beherrschung "in der Regel" die Mehrheit der Anteile in der öffentlichen Hand liegen müssen. Für solche Fälle, wie du ihn nennst, bleibt daher Spielraum, es würde sich meiner Meinung nach durchaus vertreten lassen, dass bei einer solchen Sperrminorität von einem "Beherrschen" und damit der Grundrechtsverpflichtung ausgegangen würde. Jedenfalls dann, wenn von dieser Sperrminorität Gebrauch gemacht wird, um die Durchsetzung eigener Interessen zu erzwingen. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

Trowa Barton

Trowa Barton

10.2.2025, 16:12:27

Ich denke, dass ein plattes abstellen auf nominelle Aktienanteile nicht zielführend ist. Gerade das Konzept der Golden-Shares (Siehe VW-AG) ermöglicht eine Beherrschung auch mit weniger als 50% der nominellen Anteile.

Cosmonaut

Cosmonaut

16.2.2025, 11:58:51

Eine Parallele zum GwG (§ 3) hinsichtlich der Meldepflicht von Unternehmen ihrer „wirtschaftlich Berechtigten“ (die natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die meldepflichtige Gesellschaft steht und folglich laut GwG im Transparenzregister zu melden sind) könnte Erkenntnis liefern: Hinsichtlich gleichbeteiligter oder solcher Personen, die lediglich ein umfassendes Vetorecht haben (vergleichbar mit "golden shares“) gilt: „Durch die Ausübung dieses Vetorechts kann er die Muttergesellschaft faktisch kontrollieren.“ Eine Meldepflicht ergibt sich bereits daraus.

Cosmonaut

Cosmonaut

16.2.2025, 12:00:51

Zumindest der Rechtsgedanke ließe sich ja 1:1 übertragen; zumal grundrechtsrelevantes Verhalten nach langer BVerfG-Tradition grds. erst einmal durch eine weite Schutzbereich-Definition erfasst und dann umfassend in der Rechtfertigung (VHMK) bewertet wird. Aus der Prüfung aussteigen könnt ihr ja später noch.

Peter

Peter

10.2.2025, 12:19:57

Die Antwort auf die zweite Frage erscheint mir falsch zu sein, da die Höhe der staatlichen Beteiligung in diesem Fall gerade irrelevant ist, weil es sich nicht um eine Beteiligung des deutschen Staates handelt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

10.2.2025, 14:44:41

Hallo @[Peter](189433), vielen Dank für deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe nun etwas angepasst, damit verständlicher wird, welche Antwort wir hier erwarten. Falsch ist die Antwort nicht, da auch bereits die staatliche Beteiligung von nur 50% dazu führt, dass keine Grundrechtsverpflichtung besteht. Man könnte genauso sagen, dass es irrelevant ist, um welchen Staat es sich handelt, wenn man schon nur 50% hat. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team


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