Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)

Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)

30. Juni 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Atomkraftwerk AG (A) liegt zu 50 % in der Hand des französischen Staates. Der Rest der Anteile steht in privatem Eigentum. Klima-Aktivist K reicht beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Atomkraft-Nutzung durch A ein und rügt die Verletzung seines Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Unternehmen, an denen der Staat 50% der Anteile oder weniger hält, sind nicht grundrechtsverpflichtet.

Ja, in der Tat!

Bedient sich der Staat zur Erledigung seiner Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bzw. hält deren Anteile vollständig oder mehrheitlich (also mit über 50%), ist er grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt. Denn hier hat der Staat die Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die juristische Person auszuüben und darf dabei seiner Grundrechtsverpflichtung nicht entgehen. Hält der Staat 50% der Anteile oder weniger gilt dieses Argument nicht mehr und es besteht keine Grundrechtsverpflichtung.
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2. A ist unter anderem bereits deshalb nicht grundrechtsverpflichtet, da der staatliche Anteil an der AG lediglich bei 50% liegt.

Ja!

Bedient sich der Staat zur Erledigung seiner Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bzw. hält deren Anteile vollständig oder mehrheitlich (also mit über 50%), ist er grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt. Denn hier hat der Staat die Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die juristische Person auszuüben, darf dabei seiner Grundrechtsverpflichtung nicht entgehen. Hält der Staat 50% der Anteile oder weniger gilt dieses Argument nicht mehr und es besteht keine Grundrechtsverpflichtung. Der staatliche Anteil an der A liegt bei 50% und damit unter 51% der Gesamtanteile, sodass keine Grundrechtsverpflichtung besteht. K kann sich gegenüber der A also nicht auf seine Grundrechte berufen.

3. A ist außerdem unabhängig von der Höhe der staatlichen Beteiligung nicht grundrechtsverpflichtet, da nicht der deutsche Staat, sondern ein ausländischer Staat beteiligt ist.

Genau, so ist das!

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich laut BVerfG grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen, sie sind an diese gebunden (Konfusionsargument). Bedient sich der Staat zur Erledigung seiner Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bzw. hält deren Anteile vollständig oder mehrheitlich (also mit über 50%), gilt das Gleiche. Handelt es sich um einen ausländischen Staat der die Anteile hält, ist das Konfusionsargument nicht anwendbar. Denn die Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG gilt nur für den deutschen Staat, nicht für Träger ausländischer Staatsgewalt, der in Deutschland keinerlei Machtbefugnisse innehat. A ist damit unabhängig von der Höhe der staatlichen Beteiligung nicht grundrechtsverpflichtet. Denn bei der Beteiligung an der AG handelt es sich um eine ausländische Beteiligung Frankreichs. Für Träger ausländischer Staatsgewalt gilt das Konfusionsargument nicht. Zu den europarechtlichen Besonderheiten des Falls findest Du weitere Informationen in den Vertiefungshinweisen!
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