Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)
Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Atomkraftwerk AG (A) liegt zu 50 % in der Hand des französischen Staates. Der Rest der Anteile steht in privatem Eigentum. Klima-Aktivist K reicht beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Atomkraft-Nutzung durch A ein und rügt die Verletzung seines Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Unternehmen, an denen der Staat 50% der Anteile oder weniger hält, sind nicht grundrechtsverpflichtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist nicht grundrechtsverpflichtet, da der staatliche Anteil an der AG lediglich bei 50% liegt.
Ja!
3. A ist unabhängig von der Höhe der staatlichen Beteiligung nicht grundrechtsverpflichtet, da nicht der deutsche Staat, sondern ein ausländischer Staat beteiligt ist.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
1.4.2024, 16:16:28
Die Frage, ob das Unternehmen aufgrund des staatlichen Anteils von (nicht mehr als) 50% nicht grundrechtsverpflichtet ist, wäre meinem Verständnis nach richtigerweise zu verneinen. Da es sich um einen ausländischen Staat handelt, ist eine Grundrechtdverpflichtung nämlich unabhängig von der Höhe der Beteiligung ausgeschlossen, worauf die letzte Frage und Antwort dann richtigerweise auch hinweist.
Dogu
3.4.2024, 12:07:11
Meines Erachtens liegen hier zwei kumulative Voraussetzungen (Mehrheitsbeherrschung und GG-Verpflichteter) vor. Daher ist es richtig, dass die erste Frage zu bejahen ist. Denn wäre der deutsche Staat zu 50% beteiligt, würde es ja gerade nur an diesem Merkmal scheitern. Es gibt ja auch eine Vielzahl von Gesellschaften, an denen es keinen Mehrheitsbeteiligten gibt. Da betrachte ich doch schon gar nicht mehr, wer im Einzelnen beteiligt ist.
Juraganter
20.7.2024, 12:58:32
Dem widerspräche ich wegen der Tatsache, dass hier häufiger derartige Fragen gestellt werden, bei denen man genau die Hintergründe bedenkt. Ich finde das sehr irritierend, dass es so inkonsistent gehandhabt wird. Entweder man richtet die Fragen stur nach dem Wortlaut, oder man erwartet, dass man sofort Zusammenhänge gedanklich abruft und darauf stützend die Entscheidung trifft.
M0NAC0
27.10.2024, 12:53:49
Ich bin auch der Ansicht, dass die Frage nach den 50% zu verneinen ist, es kommt hier überhaupt nicht auf die Prozente an, die der französische Staat an dem Unternehmen hält, da auch bei 100% keine GR-Bindung vorläge. Die bejahende Antwort ist auch einfach falsch, weil diese mittelbar voraussetzt, dass der französische Staat in der Lage wäre bei höheren Prozenten Grundrechtsgebunden zu sein.
Amelie7
27.10.2024, 14:49:21
Wie würde man dann bei einem Fall wie diesem vorgehen, bei dem der Eingriff von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines ausländischen Staates vorliegt?