Observation von Nichtverantwortlichen?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf den Aufnahmen, die Polizistin P vom Supermarkterpresser E macht, ist auch Vater V mit seinen Kindern zu sehen. Ein Foto, auf dem nur E zu sehen ist, wäre nicht möglich gewesen.

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Einordnung des Falls

Observation von Nichtverantwortlichen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Aufnahmen von Vater V und seinen Kindern sind unzulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Polizeigesetze enthalten detaillierte Regelung darüber, wer von der verdeckten Datenerhebung getroffen werden kann. Zunächst können komplett Unbeteiligte betroffen sein, sofern dies zur Datenerhebung erforderlich ist (bspw. § 34 Abs. 1 S. 2 POG RP). Zudem ist bei der Datenerhebung zur Straftatverhütung auch die Überwachung von Kontakt- und Begleitpersonen möglich (bspw. § 60 Abs. 2 Nr. 3 SächsPVDG). Zudem wird teilweise ausdrücklich bestimmt, dass die Maßnahme auch gegen Nichtverantwortliche im polizeirechtlichen Sinne ergehen darf (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 bbgPolG). Die Fotos von E waren nicht möglich, ohne dass auch V mit seinen Kindern darauf zu sehen waren. Die Aufnahmen waren erforderlich zur Datenerhebung. Die Bildaufnahmen von V und seinen Kinder sind zulässig (bspw. § 34 Abs. 1 S. 2 POG RP).
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