Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei hat gesicherte Tatsachen, dass Terrorist T mit einem Auto einen Anschlag auf einen Karnevalsumzug verüben will. Die Polizei hört deshalb Ts Telefongespräche mit.

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Einordnung des Falls

Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In vielen Polizeigesetzen/ Datenverarbeitungsgesetzen der Länder bestehen verschiedene Standardermächtigungen zur Überwachung der Telekommunikation (kurz TKÜ).

Genau, so ist das!

Vielen Polizeien der Länder stehen verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung verschiedener Telekomuninationsdaten zur Verfügung. Telekommunikation ist das Aussenden und Empfangen von Daten mittels elektrischer, elektromagnetischer oder ähnlicher Signale. Je nach Polizeigesetz variieren die polizeilichen Befugnisse in Art und Umfang: Sie können vom Abhören und Aufzeichnen des Kommunikationsinhaltes (§ 54 PolG BW) über die Standortermittlung eines Mobiltelefons (§ 25b ASOG) bis zur Erhebung von Metadaten der Telekommunikation (§ 67 SächsPVDG) reichen. Es gibt auch Länder wie beispielsweise Bremen, in denen keine speziellen Befugnisse zur Telekommunikation in den Polizeigesetzen vorhanden sind. Eine Überwachung der Telekommunikation ist dort nicht möglich.
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2. Durch das polizeiliche Abhören von Ts Telefon ist der sachliche Schutzbereich vom Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) eröffnet.

Ja, in der Tat!

Je nach Art der Überwachungsmaßnahme können verschiedene Grundrechte betroffen sein. Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt die Vertraulichkeit des gesamten Kommunikationsvorgangs über Fernmeldemittel. Geschützt ist der Kommunikationsinhalt als solcher, aber auch die Daten der Kommunikationsumstände. Daten, welche losgelöst vom Kommunikationsvorgang erhoben werden (bspw. der Standort oder die Telefonnummer), sind über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt. Danach kann jede Person selbst darüber entscheiden, welche personenbezogenen Daten preisgegeben werden und wie diese verwendet werden. Ein Telefongespräch ist eine Kommunikation über Fernmeldemittel. Zudem erfolgt die Maßnahmen mit dem Ziel, den Kommunikationsinhalt mitzuhören. Die Vertraulichkeit des Kommunikationsvorgangs über Fernmeldemittel ist beeinträchtigt. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG ist eröffnet.

3. Die Polizei ist unter Einhaltung der formellen und materiellen Rechtmäßgkeitisvoraussetzungen befugt, die laufende Kommunikation von T zu überwachen.

Ja!

Viele Polizeigesetze/ Datenverarbeitungsgesetze der Länder erlauben der Polizei, die laufende Telekommunikation von Personen heimlich mitzuhören und aufzuzeichnen (§ 17b Abs. 1 SOG LSA, § 185a Abs. 1 LVwG, § 34a Abs. 1 PAG TH). Sowohl die formellen als auch materiellen Eingriffshürden sind hoch: Auf formeller Ebene unterliegt die Maßnahme einem Richtervorbehalt (§ 34a Abs. 5 PAG TH,§ 33 a Abs. 3 NPOG, § 17b Abs. 4 SOG LSA). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind je nach Polizeigesetz unterschiedlich. In der Regel muss die Maßnahme der Abwehr einer Gefahr dienen, wobei sich Gefahrengrad und geschütztes Polizeigut unterscheiden. Teilweise wird die Maßnahme zur Verhinderung einer bestimmten (z.B. terroristischen) Straftat erlaubt, sofern ein begründeter Verdacht der Begehung besteht (§ 33a Abs. 1 Nr. 2 NPOG). Das Abhören von M stellt eine Überwachung der laufenden Kommunikation dar. Die Maßnahme wurde vorher richterlich angeordnet und dient der Verhinderung einer terroristischen Straftat (§ 33a Abs. 1 Nr. 2 NPOG). Das Abhören der laufenden Kommunikation solltest Du nicht mit der Quellen-TKÜ verwechseln. Bei Letzterer wird die laufende Kommunikation durch die Infiltration des informationstechnischen Systems überwacht. Nicht jedes Polizeigesetz sieht eine Ermächtigungsgrundlage dazu vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jonas0108

jonas0108

20.9.2024, 11:48:33

Greift die Quellen-

TKÜ

in das Fernmeldegeheimnis ein, oder liegt nur ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, weil ja das Gerät selbst und nicht der Kommunikationsvorgang infiltriert bzw überwacht wird?


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