Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Verdeckte Datenerhebung aus Wohnungen
Verdeckte Datenerhebung aus Wohnungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei hat gesicherte Erkenntnisse, dass Mitglied M eines Motorradclubs in den nächsten Tagen einen Anschlag auf den sog. Präsidenten eines verfeindeten Motorradclubs verüben will. Amtsanwärterin A bringt auf eigene Faust zur Überwachung heimlich Wanzen in Ms Wohnung an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verdeckte Datenerhebung aus Wohnungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In den Polizeigesetzen/ Datenverarbeitungsgesetzen der Länder besteht eine Standardermächtigung zur verdeckten Wohnraumüberwachung unter Einsatz technischer Mittel.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Verwanzen von M's Wohnung ist der sachliche Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
3. Durfte A die Wanzen aus eigenem Ermessen in Ms Wohnung anbringen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Wohnraumüberwachung ist materiell rechtmäßig, weil sie der Verhinderung eines bevorstehen Tötungsversuchs diente – vorausgesetzt der Polizei bleiben keine andere Möglichkeiten zur Verhinderung.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jonas0108
20.9.2024, 11:43:11
Habe ich das richtig, verstanden, dass die Polizei die Wohnraumüberwachung nicht für repressive Zwecke einsetzen darf? Also, wenn beispielsweise schon ein Mord begangen wurde, aber kein weiterer zu Befürchten ist, darf die Polizei zur Sachverhaltsaufklärung keine Wohnraumüberwachung anordnen?
Leo Lee
21.9.2024, 08:17:16
Hallo jonas0108, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Hier war in der Tat die präventive Funktion betroffen. Beachte allerdings, dass auch in der StPO (hier repressiv) in 100c die akustische Wohnraumüberwachung gegeben ist. Insofern darf die Polizei zwar nicht nach dem Polizeirecht repressiv abhören, allerdings nach der StPO sehr wohl :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jonas0108
21.9.2024, 09:30:19
Vielen Dank für die Antwort! :)