Abwesenheit des Verteidigers -Fehlen des Verteidigers eines Mitangeklagten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B werden ohne Verteidiger wegen Betruges in Mittäterschaft (§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Gegen B wird, was schon von Anfang an im Raum stand, ein Berufsverbot angeordnet (§ 70 StGB).

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Einordnung des Falls

Abwesenheit des Verteidigers -Fehlen des Verteidigers eines Mitangeklagten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gericht hätte für B einen Verteidiger bestellen müssen (§ 140 StPO).

Ja, in der Tat!

Ein Pflichtverteidiger muss bestellt werden, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO). Gemäß § 140 Abs. 1 S. 3 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn ein Berufsverbot mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Gegen B wurde ein Berufsverbot angeordnet. Dies stand auch von Anfang an im Raum, sodass die unterbliebene Pflichtverteidigerbestellung einen Verstoß gegen § 140 StPO darstellt.
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2. Kann der Mitangeklagte A im Hinblick auf den Verstoß gegen § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfolgreich in Revision gehen?

Nein!

A kann erfolgreich Revision einlegen, wenn (1) ein Verfahrensfehler vorliegt, (2) dieser nicht geheilt wurde oder unbeachtlich ist, (3) das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (4) der Fehler bewiesen werden kann (5) und A durch den Fehler beschwert ist. Hier mangelt es an der letzten Voraussetzung. A ist nicht dadurch beschwert, dass für B kein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Auch ein absoluter Verfahrensverstoß ist nur für den Angeklagten revisibel, der in seinen Rechten verletzt wurde. Die Vorschrift des § 140 StPO bezweckt hier nur den Schutz des B, selbst wenn die Verteidigung des B möglicherweise mittelbar auch A zugute kommen könnte.
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