Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit des Verteidigers - notwendige Verteidigung - Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO)
Abwesenheit des Verteidigers - notwendige Verteidigung - Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird ohne Verteidiger zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. A fiel es schwer, den rechtlichen Ausführungen zu folgen. Da er die Tat während einer laufenden Bewährung beging, droht auch der Widerruf der Strafaussetzung (§ 56f StGB). Diese Strafe betrug 4 Monate.
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Einordnung des Falls
Abwesenheit des Verteidigers - notwendige Verteidigung - Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 140 Abs. 2 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge kann eine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich machen (§ 140 Abs. 2 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge kommt es ausschließlich auf die Strafhöhe an (§ 140 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein Verfahrensfehler liegt vor, da das Gericht aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen einen Pflichtverteidiger bestellen musste (§ 140 Abs. 2 StPO).
Ja!
4. As Verteidiger muss in der Revisionsbegründungsschrift nur pauschal darauf hinweisen, dass A insgesamt eine Gefängnisstrafe von über einem Jahr droht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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