Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Überblick: Formelle Rechtmäßigkeit der reformatio in peius
Überblick: Formelle Rechtmäßigkeit der reformatio in peius
29. März 2025
4 Kommentare
4,6 ★ (2.520 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) hat in einem Lehrbuch gelesen, dass bei der Prüfung der reformatio in peius zwischen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit unterschieden werden muss. Sie fragt sich, welche Prüfungspunkte sie bei der Zulässigkeit beachte muss.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Überblick: Formelle Rechtmäßigkeit der reformatio in peius
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit muss L zunächst die Zuständigkeit der Behörde prüfen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Widerspruchsbehörde kann in der Regel eine reformatio in peius erlassen, ohne den Widerspruchsführer hierzu anzuhören.
Nein!
3. Wenn die Widerspruchsbehörde den nachteiligen Verwaltungsakts erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erlässt, ist die reformatio in peius formell rechtswidrig.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut
22.1.2025, 23:48:10
„Soll-Vorschriften“ sind grds. vom Wortlaut eindeutige Soll-Vorschriften (zB 12 Abs. 4 WPflG aF: Es „soll“ der Wehrpflichtige bei Vorliegen eines Härtefalles zurückgestellt werden).
Intendiertes Ermessenheißt hingegen, dass eine vom Wortlaut eindeutige „kann“-Vorschrift (zB § 16 Abs. 3 Satz 1 Handwerksordnung: „Wird… Gewerbe entgegen… dieses Gesetzes ausgeübt, so kann…
Behördedie Fortsetzung des Betriebs untersagen.“) nach Auslegung zur „soll“-Vorschrift umgedeutet werden muss. Dies ist nur für eine ganz geringe Anzahl an Vorschriften (meistens im Zusammenhang mit dem Widerruf / Rücknahme eines VA) anerkannte Praxis (des BVerwG). Auch wenn die Erklärung hins. einer Abweichung nur bei Atypik grds. die richtige Methodik bezogen auf den Umgang mit einer Soll-Vorschrift ist, so ist die Bezeichnung einer "Soll-Vorschrift" als "Vorschrift mit intendiertem Ermessen" schlicht falsch. Der Ausdruck ist gerade nicht synonym zu verwenden. Zum Hintergrund: Das BVerwG prägte diesen Ausdruck vielmehr im Rahmen des § 49 Abs. 3 VwVfG: Es erfand hier das intendierte Ermessen hinsichtlich des Widerrufs bei staatlichen
Geldleistungen. § 49 gewährt hier („kann“) namentlich zweierlei: 1.
Entschließungsermessen„ob“ und 2.
Auswahlermessen„wie“; hier gibt es sodann folgende Möglichkeiten: o „ganz oder teilweise“ (Teilbarkeit zB. bei staatlicher Leistung zeitabschnittsweise etwa drei Jahre lang anteilig pro Jahr) o ex tunc (mit Wirkung für die Vergangenheit) oder ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) Der Witz ist nun, dass
Geldleistungen des Staates (= steuerfinanzierte Subventionen; meist in enormer Höhe) im Regelfall mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden müssen (!), damit der Fiskus ang
esichts des Vorliegens der strengen VSS des § 49 entsprechend wieder naturalrestituiert wird. Ein „soll“ wäre demnach hier nach Ansicht des BVerwG also redaktionell deutlich geeigneter gewesen, als das tatsächlich normierte „kann“; daher hat das BVerwG nach Auslegung vor dem Hintergrund eines enormen Interesses des Steuerzahlers an einer Rückzahlung des unredlich (!) Begünstigten (lies § 49 Abs. 3 VwVfG) das intendierte Ermessen erfunden). Hier kommt also der Ausdruck her und nur hier sollte er verwendet werden. Alle anderen Übertragungen sind idR. streitig.
Intendiertes Ermessenheißt gerade, dass eine „kann“-Vorschrift vorliegend nach Auslegung zur „soll“-Vorschrift umgedeutet werden soll.

Sebastian Schmitt
9.2.2025, 10:16:40
Hallo @[Cosmonaut](188718), vielen Dank für den Hinweis. Ich gebe dir grds völlig Recht, man sollte hier klar differenzieren, wie es auch der Großteil im Schrifttum tut. Wir haben die Aufgabe dementsprechend angepasst. Ab und zu findet man Stimmen, die das nicht tun, vor allem in der eher nicht so wissenschaftlichen Ausbildungsliteratur und auf entsprechenden Jura-Lernseiten. Sie bezeichnen dann teils ganz allgemein gesetzliche Regelungen, die das Ermessen "lenken" (dazu gehören eben auch "soll"-Vorgaben), als solche mit "intendiertem Ermessen". Das aber nur am Rande, deutlich sauberer ist sicherlich die von Dir, Cosmonaut, dargestellte Unterscheidung. Ob das intendierte Ermessen nur "für eine ganz geringe Anzahl an Vorschriften" gilt, kann man mE nicht wirklich fundiert klären bzw hängt sehr davon ab, wie viel "ganz gering" konkret sein soll. Bei Schoch/Schneider/Geis, VerwR, 3. EL August 2022, § 40 VwVfG Rn 30 f findet man jedenfalls eine gute Übersicht über einige der ergangenen Entscheidungen, nach denen von der Rspr für rund 20 verschiedene Normen des ÖffR
intendiertes Ermessenangenommen wurde. Es ist zuletzt richtig, dass der Begriff des "intendierten Ermessens" vom BVerwG im von Dir genannten Fall geprägt wurde. Ich würde daraus aber nicht schließen, dass er nur im Zusammenhang mit diesem Fall und der dort angewandten Norm verwendet werden sollte. Das BVerwG selbst hat für mehrere weitere Normen in Entscheidungen explizit
intendiertes Ermessenangenommen. Zumindest für diese Vorschriften sehe ich also keine größeren Probleme. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
24.3.2025, 18:39:07
@[Sebastian Schmitt](263562) In der Aufgabe direkt vor dieser ist das noch gleichgesetzt, vielleicht könnte man das entsprechend anpassen :)

Sebastian Schmitt
24.3.2025, 19:37:05
Hallo @[Amelie7](262107), danke Dir für den guten Hinweis, wir haben das jetzt auch dort geändert. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team