Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Überblick: Formelle Rechtmäßigkeit der reformatio in peius

Überblick: Formelle Rechtmäßigkeit der reformatio in peius

29. März 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

reformatio in peius

Lawra (L) hat in einem Lehrbuch gelesen, dass bei der Prüfung der reformatio in peius zwischen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit unterschieden werden muss. Sie fragt sich, welche Prüfungspunkte sie bei der Zulässigkeit beachte muss.

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Einordnung des Falls

Überblick: Formelle Rechtmäßigkeit der reformatio in peius

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit muss L zunächst die Zuständigkeit der Behörde prüfen.

Ja, in der Tat!

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Widerspruchsbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überhaupt einen „neuen“ Verwaltungsakt erlassen darf. Denn das ist grundsätzlich vor allem die Aufgabe der fachlich zuständigen Ausgangsbehörde. Ist die Widerspruchsbehörde identisch mit der Ausgangsbehörde (wie z.B. im Fall des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO), ergibt sich die Zuständigkeit aus der entsprechenden Regelung für den Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts. Sind Widerspruchs- und Ausgangsbehörde verschieden (Regelfall des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO), ist die Widerspruchsbehörde nach h.M. für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig, wenn sie gesetzlich befugt wäre, die Ausgangsbehörde zum Erlass zu verpflichten (= fachaufsichtliches Weisungsrecht). Außerdem gibt es Fälle, in denen die Behörde über ein sog. Selbsteintrittsrecht verfügt. Woraus genau sich die Zuständigkeiten der Widerspruchsbehörde ergeben können, schauen wir uns in den nachfolgenden Aufgaben an!
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2. Die Widerspruchsbehörde kann in der Regel eine reformatio in peius erlassen, ohne den Widerspruchsführer hierzu anzuhören.

Nein!

Nach § 71 VwGO soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Die reformatio in peius ist eine solche Beschwer. Die Vorschrift sieht die Anhörung als Regelfall vor („soll“). Eine „soll“-Vorgabe ist zu unterscheiden vom durch die Rspr. anerkannten intendierten Ermessen. Letzteres ist eine Figur der Rspr., die bei bestimmten „kann“-Vorschriften eine Rolle spielt, die der Behörde Ermessen einräumen. Manchen dieser Normen entnimmt die Rspr. die gesetzliche Intention, dass das Ermessen in eine bestimmte Richtung auszuüben sei, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, die vom Regelfall abweichen (atypische Fälle). Typische Beispiele für intendiertes Ermessen sollen insbesondere Normen sein, durch die rechts- oder ordnungswidrige Zustände beseitigt werden, z.B. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO.

3. Wenn die Widerspruchsbehörde den nachteiligen Verwaltungsakts erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erlässt, ist die reformatio in peius formell rechtswidrig.

Genau, so ist das!

Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (vgl. §§ 72, 73 VwGO) ist eine behördliche reformatio in peius (etwa im Rahmen des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens) nicht mehr zulässig. Ein entsprechender Bescheid wäre formell rechtswidrig. Diesen Punkt sprichst Du nur an, wenn im Sachverhalt eine solche spätere Entscheidung der Behörde angesprochen wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut

Cosmonaut

22.1.2025, 23:48:10

„Soll-Vorschriften“ sind grds. vom Wortlaut eindeutige Soll-Vorschriften (zB 12 Abs. 4 WPflG aF: Es „soll“ der Wehrpflichtige bei Vorliegen eines Härtefalles zurückgestellt werden).

Intendiertes Ermessen

heißt hingegen, dass eine vom Wortlaut eindeutige „kann“-Vorschrift (zB § 16 Abs. 3 Satz 1 Handwerksordnung: „Wird… Gewerbe entgegen… dieses Gesetzes ausgeübt, so kann…

Behörde

die Fortsetzung des Betriebs untersagen.“) nach Auslegung zur „soll“-Vorschrift umgedeutet werden muss. Dies ist nur für eine ganz geringe Anzahl an Vorschriften (meistens im Zusammenhang mit dem Widerruf / Rücknahme eines VA) anerkannte Praxis (des BVerwG). Auch wenn die Erklärung hins. einer Abweichung nur bei Atypik grds. die richtige Methodik bezogen auf den Umgang mit einer Soll-Vorschrift ist, so ist die Bezeichnung einer "Soll-Vorschrift" als "Vorschrift mit intendiertem Ermessen" schlicht falsch. Der Ausdruck ist gerade nicht synonym zu verwenden. Zum Hintergrund: Das BVerwG prägte diesen Ausdruck vielmehr im Rahmen des § 49 Abs. 3 VwVfG: Es erfand hier das intendierte Ermessen hinsichtlich des Widerrufs bei staatlichen

Geld

leistungen. § 49 gewährt hier („kann“) namentlich zweierlei: 1.

Entschließungsermessen

„ob“ und 2.

Auswahlermessen

„wie“; hier gibt es sodann folgende Möglichkeiten: o „ganz oder teilweise“ (Teilbarkeit zB. bei staatlicher Leistung zeitabschnittsweise etwa drei Jahre lang anteilig pro Jahr) o ex tunc (mit Wirkung für die Vergangenheit) oder ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) Der Witz ist nun, dass

Geld

leistungen des Staates (= steuerfinanzierte Subventionen; meist in enormer Höhe) im Regelfall mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden müssen (!), damit der Fiskus ang

esi

chts des Vorliegens der strengen VSS des § 49 entsprechend wieder naturalrestituiert wird. Ein „soll“ wäre demnach hier nach Ansicht des BVerwG also redaktionell deutlich geeigneter gewesen, als das tatsächlich normierte „kann“; daher hat das BVerwG nach Auslegung vor dem Hintergrund eines enormen Interesses des Steuerzahlers an einer Rückzahlung des unredlich (!) Begünstigten (lies § 49 Abs. 3 VwVfG) das intendierte Ermessen erfunden). Hier kommt also der Ausdruck her und nur hier sollte er verwendet werden. Alle anderen Übertragungen sind idR. streitig.

Intendiertes Ermessen

heißt gerade, dass eine „kann“-Vorschrift vorliegend nach Auslegung zur „soll“-Vorschrift umgedeutet werden soll.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

9.2.2025, 10:16:40

Hallo @[Cosmonaut](188718), vielen Dank für den Hinweis. Ich gebe dir grds völlig Recht, man sollte hier klar differenzieren, wie es auch der Großteil im Schrifttum tut. Wir haben die Aufgabe dementsprechend angepasst. Ab und zu findet man Stimmen, die das nicht tun, vor allem in der eher nicht so wissenschaftlichen Ausbildungsliteratur und auf entsprechenden Jura-Lernseiten. Sie bezeichnen dann teils ganz allgemein gesetzliche Regelungen, die das Ermessen "lenken" (dazu gehören eben auch "soll"-Vorgaben), als solche mit "intendiertem Ermessen". Das aber nur am Rande, deutlich sauberer ist sicherlich die von Dir, Cosmonaut, dargestellte Unterscheidung. Ob das intendierte Ermessen nur "für eine ganz geringe Anzahl an Vorschriften" gilt, kann man mE nicht wirklich fundiert klären bzw hängt sehr davon ab, wie viel "ganz gering" konkret sein soll. Bei Schoch/Schneider/Geis, VerwR, 3. EL August 2022, § 40 VwVfG Rn 30 f findet man jedenfalls eine gute Übersicht über einige der ergangenen Entscheidungen, nach denen von der Rspr für rund 20 verschiedene Normen des ÖffR

intendiertes Ermessen

angenommen wurde. Es ist zuletzt richtig, dass der Begriff des "intendierten Ermessens" vom BVerwG im von Dir genannten Fall geprägt wurde. Ich würde daraus aber nicht schließen, dass er nur im Zusammenhang mit diesem Fall und der dort angewandten Norm verwendet werden sollte. Das BVerwG selbst hat für mehrere weitere Normen in Entscheidungen explizit

intendiertes Ermessen

angenommen. Zumindest für diese Vorschriften sehe ich also keine größeren Probleme. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

AME

Amelie7

24.3.2025, 18:39:07

@[Sebastian Schmitt](263562) In der Aufgabe direkt vor dieser ist das noch gleichgesetzt, vielleicht könnte man das entsprechend anpassen :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.3.2025, 19:37:05

Hallo @[Amelie7](262107), danke Dir für den guten Hinweis, wir haben das jetzt auch dort geändert. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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