Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland
Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Internetriese Ruuble Inc., ein Konzern nach US-Recht mit Verwaltungssitz in den USA. R bietet seine Dienste auch in Deutschland an. Da Rs Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R erhebt vertreten durch ihren Geschäftsführer Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn R beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können nur natürliche Personen Träger von Grundrechten sein?
Nein!
3. Handelt es sich bei R um eine inländische juristische Person iSd Art. 19 Abs. 3 GG?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist R beschwerdefähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Friedrich-Schiller-Universität Jena
13.7.2024, 06:23:53
Wieso ist diese nicht nach Art. 2 I GG beschwerdefähig? Die Handlungsfähigkeit ist doch dem Wese nach auch auf juristische Personen anwendbar.
Leo Lee
14.7.2024, 10:20:05
Hallo Friedrich-Schiller-Universität-Jena, vielen Dank für deine sehr gute Frage! Vorab: Es stimmt zwar, dass Art. 2 I GG auch auf jur. Personen anwendbar ist. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass diese jur. Person gem. Art. 19 III GG eine INLÄNDISCHE ist. Und weil Ruuble Inc. Ein Konzern nach US-Recht mit Verwaltungssitz in den USA ist, liegt keine inländische, sondern vielmehr eine AUSländische jur. Person vor. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom Jarass/Pieroth 18. Auflage, Jarass Art. 19 Rn. 22 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Whale
20.8.2024, 18:27:18
Die letzte Antwort impliziert, dass Verfahrensgrundrechte grundsätzlich auch von ausländischen juristischen Personen mittels der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können. Habe ich das richtig verstanden?
K.Attalla
27.8.2024, 13:34:17
Hey @[Whale](252844), ja, das stimmt. Das leitet sich aus dem Gebot der "prozessualen Waffengleichheit" ab. Das BVerfG hat diesen Grundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Allgemeinen Gleichheitssatz entwickelt. LG!