Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im EU-Ausland
Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im EU-Ausland
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die in Frankreich ansässige B-SNC (OHG des französischen Rechts) stellt Maschinen in Bochum her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der B-SNC in Bochum ein. Diese sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit juristischer Personen mit Sitz im EU-Ausland
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Bestreiten erhebt die B-SNC Verfassungsbeschwerde. Damit diese zulässig ist, muss die B-SNC beschwerdefähig sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können nur natürliche Personen Träger von Grundrechten sein?
Nein!
3. Eine juristische Person ist grundsätzlich nur „inländisch“ iSd Art. 19 Abs. 3 GG, wenn sie ihren Hauptverwaltungssitz im Inland hat.
Genau, so ist das!
4. Wenn die juristische Person ihren Sitz im EU-Ausland hat, ist Art. 19 Abs. 3 GG ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch diese sich auf die Grundrechte berufen können.
Ja, in der Tat!
5. Ist die B-SNC beschwerdefähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Ja!
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