Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Wiederholung: Auswirkung der Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts auf Begründetheit der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022, Az. 4 C 4.20)
Wiederholung: Auswirkung der Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts auf Begründetheit der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022, Az. 4 C 4.20)
4. Juli 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (7.577 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zwischen dem 4. und dem 8. Senat des BVerwG bestand Uneinigkeit darüber, welche Anforderungen an die Begründetheit der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung zu stellen sind.
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Einordnung des Falls
Wiederholung: Auswirkung der Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts auf Begründetheit der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2022, Az. 4 C 4.20)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der 8. Senat des BVerwG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung allein wegen der Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakt scheitern lassen.
Genau, so ist das!
2. Der effektive Rechtsschutz spricht dafür, die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen scheitern zu lassen, wenn der Hauptverwaltungsakt für sich genommen rechtswidrig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Seit 2022 kommt es für die Begründetheit der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung nunmehr auch darauf an, ob der Hauptverwaltungsakt an sich rechtmäßig ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Scofield
24.6.2025, 19:26:51
Problem: Isolierte Anfechtung auch möglich, wenn Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen
rechtswidrigist? Es bestand zwischen zwei Senaten des BVerwG Uneinigkeit darüber, ob die isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der verbleibende Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen
rechtswidrigist. 4. Senat des BVerwG (traditionelle Ansicht) Isolierte Anfechtung ist möglich, auch wenn der Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen
rechtswidrigist. Begründung: •Bürger hat Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). •Schutzwürdige Rechtsposition entsteht durch den Verwaltungsakt – auch wenn dieser
rechtswidrigist. •Bei isolierter Anfechtung wird nur die Nebenbestimmung geprüft – der Hauptverwaltungsakt bleibt bestehen und wird bestandskräftig. •Kein Raum für inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Hauptverwaltungsakts in diesem Verfahren. 8. Senat des BVerwG (abweichende Meinung 2019) Isolierte Anfechtung ist nicht möglich, wenn der Hauptverwaltungsakt auch sonst
rechtswidrigist. Begründung: • Der Bürger hätte kein Recht auf einen Verwaltungsakt, der insgesamt
rechtswidrigist. • Es könne nicht sein, dass ein Kläger einen
rechtswidrigen Verwaltungsakt „rettet“, indem er nur die Nebenbestimmung angreift. Wie ging der Streit aus? Der 4. Senat forderte den 8. Senat auf, seine Ansicht aufzugeben. Der 8. Senat schloss sich 2022 der Meinung des 4. Senats wieder an. Damit gilt wieder: → Isolierte Anfechtung ist möglich, auch wenn der Hauptverwaltungsakt selbst
rechtswidrigist.