Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2
6. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gs Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B begründet das damit, dass G bereits eine andere Kneipe betreibt. G erhebt eine - zulässige - Verpflichtungsklage.
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Einordnung des Falls
Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Begründetheit muss zunächst eine einschlägige Anspruchsgrundlage vorliegen. Diese ist hier §§ 2 Abs. 1, 4 GastG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt.
Genau, so ist das!
3. In materieller Hinsicht ist ein Versagungsgrund (§ 4 GastG) einschlägig. Gs Klage ist damit unbegründet.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Es kann lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
11.7.2023, 23:21:09

Lukas_Mengestu
26.7.2023, 13:59:50
Hi Raphael, „
Spruchreife“ bedeutet, dass das Gericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen und Überlegungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren, mithin den geltend gemachten Anspruch, treffen kann (BeckOK VwGO/Decker, 65. Ed. 1.4.2023, VwGO § 113 Rn. 73). Neben der vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gehört hierzu, dass dem Gericht die eigenständige Entscheidung rechtlich möglich ist. Daran fehlt es zB in Fällen, in denen der
Behördeein Ermessen zusteht. Das Gericht darf sich in diesem Falle nicht an die Stelle der
Behördesetzen, sondern kann lediglich die
Behördezu einer
ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichten. Anders ist dies bei einem gebundenen Verwaltungsakt, bei dem der
Behördekein Ermessen mehr zusteht. In diesem Fall kann das Gericht auf die
Verpflichtungsklagehin selbst abschließend entscheiden. So ist es hier, sodass das Gericht direkt die begehrte Erlaubnis erteilen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

§ 962 BGB
27.12.2024, 09:32:30
<isa_hh>
27.12.2024, 12:01:28
Schau Dir mal § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO und diesen Fall dazu an: https://applink.jurafuchs.de/ftCHTOYpFPb Das Gericht kann die
Behördewegen des Ermessensspielraums derselbigen nicht verpflichten, sondern erlässt ein
Bescheidungsurteil- dh die
Behördemuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden.

§ 962 BGB
28.12.2024, 11:15:09
Danke dir☺️
Leo Lee
28.12.2024, 18:46:50
Hallo M.K.B., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie bereits
darum, dass das Gericht die
Behördedazu verpflichtet, ihre Entscheidung zu überdenken und NEU zu entscheiden, aber nach dem ERMESSEN. Denn wenn eine Ermessensnorm vorliegt, darf das Gericht nicht einfach so die Rechtsfolge den
Behörden oktroyieren aufgrund der Gewaltenteilung (es sei denn, dass eine sog. Reduktion auf null vorliegt, wo die
Behördenur in eine Richtung entscheiden können muss, etwa um eine Lebensgefahr zu verhindern). Das Gegenstück hierzu ist i.Ü. das Vornahmeurteil, wo eine bindende Rechtsfolge vorliegt ("muss" etwa). Hier MUSS Dann die
Behördein einer gewissen Art entscheiden; wenn sie das nicht tut, kann das Gericht die
Behördediesmal "zwingen" (weil das eben im Gesetz so steht), genau diese Rechtsfolge eintreten zu lassen. Summa summarum, kann man sich es also so merken: Beim Vornahmeurteil muss die
Behördeden Anweisungen des Gerichts Folge leisten, ohne "Wenn und Aber". Beim
Bescheidungsurteilmuss die
Behördenur nochmal entscheiden und begründen, ist aber in der Entscheidung immer noch frei, also MIT "Wenn und Aber". Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schoch/Schneider VwGO, Riese § 113 Rn. 228 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo