Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2

Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2

11. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gs Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte wird von der zuständigen Behörde B abgelehnt. B begründet das damit, dass G bereits eine andere Kneipe betreibt. G erhebt eine - zulässige - Verpflichtungsklage.

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Einordnung des Falls

Obersatz § 113 Abs. 5 VwGO – Einführungsfall 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der Begründetheit muss zunächst eine einschlägige Anspruchsgrundlage vorliegen. Diese ist hier §§ 2 Abs. 1, 4 GastG.

Ja!

Es könnte ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts bestehen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dafür bedarf es zunächst einer passenden Anspruchsgrundlage. G begehrt den Erlass einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 4 GastG.
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2. G hat einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt.

Genau, so ist das!

In formeller Hinsicht bedarf es eines formgerechten Antrags bei der zuständigen Behörde gerichtet darauf, dass diese die Gaststättenerlaubnis erteilt. Die zuständige Behörde ergibt sich aus § 30 GastG i.V.m. der jeweiligen Landesverordnung (GastVO des entsprechenden Landes). Es sind keine besonderen Formvorschriften zu beachten.

3. In materieller Hinsicht ist ein Versagungsgrund (§ 4 GastG) einschlägig. Gs Klage ist damit unbegründet.

Nein, das trifft nicht zu!

In materieller Hinsicht muss ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GastG vorliegen. Aus der Zusammenschau der Normen ergibt sich, dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn kein in § 4 GastG genannter Versagungsgrund vorliegt. G möchte eine erlaubnisbedürftige Gaststätte erteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Versagungsgrund des § 4 GastG einschlägig ist. Der Umstand, dass G schon eine Kneipe betreibt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. G hat gegen B einen Anspruch auf Erlass der Erlaubnis. Bei den Regelungen des GastG handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

4. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Es kann lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen.

Nein!

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, kommt es darauf an, welche Rechtsfolge an sie geknüpft ist. Das ist entscheidend dafür, ob ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen kann. Ein Vornahmeurteil kann unproblematisch dann ergehen, wenn die behördliche Entscheidung gebunden ist, d.h. der begehrte Verwaltungsakt ergehen muss, wenn der Tatbestand der Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Aus den §§ 2-4 GastG ergibt sich, dass die Erlaubnis grundsätzlich zu erteilen ist, sofern kein Versagungsgrund vorliegt. Die Sache ist damit spruchreif. Die Klage ist begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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