Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Auflösung einer alten Gesamtstrafe
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Auflösung einer alten Gesamtstrafe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen dreifachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr verurteilt (Einzelstrafen: 6 Monate, zwei Mal 4 Monate). Nun wird er erneut wegen zwei Diebstählen zu 6 Monaten (Einzelstrafen: je 4 Monate) verurteilt. Eine der Taten beging er vor dem ersten Urteil.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Auflösung einer alten Gesamtstrafe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Revision des A gegen das zweite Urteil hat Erfolg, wenn das Tatgericht eine Gesamtstrafe mit der früheren Verurteilung bilden musste.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gesamtstrafenbildung scheidet aber aus, weil nur eine der Taten vor, die andere aber erst nach dem ersten Urteil begangen wurde.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) scheidet aber aus, weil schon im ersten Urteil eine Gesamtstrafe verhängt wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Friedrich Der Chiller
3.7.2024, 15:19:14
hier wäre es jeweils klasse, wenn noch immer ein positivbeispiel angefügt wird. also wie es hätte richtig lauten müssen.