Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Tatgericht musste eine Gesamtstrafe aus den Taten 1 bis 4 bilden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus der neuen Gesamtstrafe (Taten 1 bis 4) und der Strafe hinsichtlich Tat 5 musste das Tatgericht eine weitere Gesamtstrafe bilden (§ 55 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Zäsurwirkung ergibt sich laut BGH aus dem Appellcharakter der ersten Verurteilung.
Nein!
Fundstellen
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