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Gesamtstrafenbildung mit im Ausland begangener Tat

einfach
schwer70 % lösen richtig
30. Mai 2026
5 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Franzose F wird für einen Raub in Deutschland verurteilt. Diesen beging er, bevor er wegen anderer Raubüberfälle in Frankreich vor französischen Gerichten verurteilt wurde. Das Tatgericht nimmt in der Strafzumessung aufgrund der Verurteilungen im Ausland einen „Härteausgleich“ vor, um „dem Gedanken des § 55 StGB Rechnung zu tragen“.

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