Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Gesamtstrafenbildung mit im Ausland begangener Tat
Gesamtstrafenbildung mit im Ausland begangener Tat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Franzose F wird für einen Raub in Deutschland verurteilt. Diesen beging er, bevor er wegen anderer Raubüberfälle in Frankreich vor französischen Gerichten verurteilt wurde. Das Tatgericht nimmt in der Strafzumessung aufgrund der Verurteilungen im Ausland einen „Härteausgleich” vor, um „dem Gedanken des § 55 StGB Rechnung zu tragen”.
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Einordnung des Falls
Gesamtstrafenbildung mit im Ausland begangener Tat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da die Tat vor den Verurteilungen im Ausland begangen wurde, hätte das Tatgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen (§ 55 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt eine ausländische Vorverurteilung vor, die auch in Deutschland hätte verhandelt werden können, muss das Tatgericht aber einen Härteausgleich vornehmen.
Ja!
3. Hätte man Fs im Ausland begangene Taten auch vor einem deutschen Gericht aburteilen können (§ 3ff. StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Eine Revision der Staatsanwaltschaft hätte Erfolg, da das Tatgericht hier rechtsfehlerhaft einen „Härteausgleich” vornahm.
Ja, in der Tat!
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