Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge): 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 38 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafzumessung - Unzulässigkeit von Eventualbegründungen

Das Gericht wertet in der mündlichen Urteilsverkündung eine Vorstrafe des A strafschärfend, die aber tilgungsfähig (§ 45 BZRG) war. In der schriftlichen Urteilsbegründung schreibt das Gericht, es hätte die Strafe „auch ohne die Vorstrafe verhängt“ und behält die Strafe bei.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs

A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht stellt fest und wertet strafschärfend, dass A auf der Flucht einen Autounfall verursachte, obwohl bezüglich der Unfallfahrt das Verfahren zuvor eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) wurde. Ein Hinweis erging im Prozess nicht.

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Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot

A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“

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Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe

A wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legt als Strafrahmen „Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ zugrunde, da die Strafe „gemäß §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ zu mildern sei.

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Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot II

A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Tatgericht, dass das Opfer "schwere Verletzungen, darunter Knochenbrüche, Hämatome an Kopf und Oberkörper, sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt." A geht in Revision.

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Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt

A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung“, da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat.“