Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.
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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“
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Strafzumessung - Unzulässigkeit von Eventualbegründungen
Das Gericht wertet in der mündlichen Urteilsverkündung eine Vorstrafe des A strafschärfend, die aber tilgungsfähig (§ 45 BZRG) war. In der schriftlichen Urteilsbegründung schreibt das Gericht, es hätte die Strafe „auch ohne die Vorstrafe verhängt“ und behält die Strafe bei.
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Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht stellt fest und wertet strafschärfend, dass A auf der Flucht einen Autounfall verursachte, obwohl bezüglich der Unfallfahrt das Verfahren zuvor eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) wurde. Ein Hinweis erging im Prozess nicht.
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Strafzumessung - Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend legt das Gericht zugrunde, dass A „keine Reue zeigte, sich nicht um das Opfer kümmerte und keinen Anlass zur Tat hatte.“
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Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot
A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“
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Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Prozess gibt A an, er sei attackiert worden und habe sich nur zur Wehr gesetzt. Das Gericht sieht das als Schutzbehauptung und wertet es strafschärfend, dass A die beiden Opfer der versuchten Körperverletzung verdächtig machen wolle.
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Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
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Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
A wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legt als Strafrahmen „Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ zugrunde, da die Strafe „gemäß §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ zu mildern sei.
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Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot II
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Tatgericht, dass das Opfer "schwere Verletzungen, darunter Knochenbrüche, Hämatome an Kopf und Oberkörper, sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt." A geht in Revision.
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Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung“, da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat.“