Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Unterlassener Testlauf, hätte aber auch nicht zur Entdeckung des Mangels geführt
Unterlassener Testlauf, hätte aber auch nicht zur Entdeckung des Mangels geführt
24. Januar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft für ihr Elektronikfachgeschäft 200 Handys von Großhändler G. Diese lagert sie ohne Untersuchung ein. Einen Monat später verkauft sie eines an D. Zwei Monate später fordert D von K ein anderes Handy, da das Handy aufgrund eines fehlerhaften Akkus in Flammen aufgegangen war. Das meldet K sofort G.
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Einordnung des Falls
Unterlassener Testlauf, hätte aber auch nicht zur Entdeckung des Mangels geführt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K war verpflichtet, D das Handy zu ersetzen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K könnte nach erfolgter Nacherfüllung ihrerseits ein Anspruch auf Ersatz der mit der Nacherfüllung verbundenen Aufwendungen gegen G zustehen (§ 445a Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Der Rückgriffsanspruch könnte aber aufgrund eines Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) ausgeschlossen sein.
Genau, so ist das!
4. Zur Erhaltung seiner Rechte gegenüber G, müsste K den Mangel ordnungsgemäß gerügt haben i.S.d. § 377 HGB.
Ja, in der Tat!
5. Ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheit liegt bereits darin, dass K die Ware nicht untersucht hat (§ 377 Abs. 2 HGB).
Nein!
6. Maßgeblich für die Bestimmung der Rügefrist ist die Frage, ob ein offener oder ein versteckter Mangel vorliegt.
Genau, so ist das!
7. K hat G unverzüglich über den defekten Akku informiert, nachdem D bei ihr war. Liegt darin eine rechtzeitige Rüge?
Ja, in der Tat!
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