Verdachtsrüge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K betreibt eine Kneipe, für welche sie Wein bei Großhändler G kauft. Wegen Personalmangels untersucht K den gelieferten Wein nicht. Zwei Wochen später erfährt K aus der Zeitung, dass Gs Wein von einem nicht schmeckbaren Schadstoff befallen ist. Diesen Mangel rügt K vorsorglich.
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Einordnung des Falls
Verdachtsrüge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, müsste K den Mangel ordnungsgemäß gerügt haben i.S.d. § 377 HGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine rechtzeitige Rüge kann nur vorliegen, wenn die Ware auch rechtzeitig untersucht wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Muss der Käufer die Ware bereits bei dem bloßen Verdacht auf Mangelhaftigkeit rügen, um seine Gewährleistungsrechte zu behalten?
Nein!
4. Ist es für den Käufer grundsätzlich ratsam bereits bei bloßem Verdacht und ohne eigene Untersuchung die gelieferte Ware zu rügen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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