Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Unterlassener Testlauf, hätte möglicherweise zur Entdeckung des Mangels geführt
Unterlassener Testlauf, hätte möglicherweise zur Entdeckung des Mangels geführt
22. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Supermarktbetreiberin S bestellt von Großhändlerin G 5.000 Dosensuppen. Hiervon waren 700 Dosen schon über dem Mindesthaltbarkeitsdatum. S unterlässt es, die Dosen zu überprüfen. Kunde K kauft zwei Monate später eine mangelhafte Dose von S und beschwert sich. S wendet sich an G.
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Einordnung des Falls
Unterlassener Testlauf, hätte möglicherweise zur Entdeckung des Mangels geführt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit S Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, müsste sie ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen sein (vgl. § 377 Abs. 2 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zum Erhalt seiner Gewährleistungsrechte müsste S den Mangel ordnungsgemäß gerügt haben (§ 377 HGB).
Genau, so ist das!
3. Maßgeblich für die Bestimmung der Rügefrist ist die Frage, ob ein offener oder ein versteckter Mangel vorliegt.
Ja, in der Tat!
4. Ist eine rechtzeitige Rüge immer ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware gar nicht untersucht hat?
Nein!
5. Wäre die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums im Rahmen einer hypothetischen Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unentdeckt geblieben, sodass ein versteckter Mangel vorliegt?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Hat S den offenen Mangel rechtzeitig gerügt?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed
18.4.2025, 15:38:55
Ich finde es schwer vertretbar, in diesem Fall von einen offenen Mangel anzunehmen. Gerade nach Sinn und Zweck der Vorschrift des
§ 377 HGBmuss man doch auch die Realisierbarkeit der Untersuchung im Blick haben. Wer hat die Zeit, 5.000 Dosen nach dem MHD zu durchsuchen? Das wäre was mE was anderes, wenn das Verhältnis bei 50:7 wäre.
benjaminmeister
27.4.2025, 21:14:24
Das Verhältnis ist bei 5000 geliferten und 700 mangelhaften Dosen ebenfalls 50:7.
Erforderlichist ja nicht, dass hier alle 5000 Dosen untersucht werden sondern eine gewisse Stichprobe. In einer der vorherigen Aufgaben stand, dass eine ausreichende Stichprobe schon bei 0,14 % vorliegen würde: Nehmen wir mal einfachheitshalber an, dass sogar 0,5 %
erforderlichist, dann müssten hier 25 Dosen untersucht werden. Bei einer Mangelhaftigkeitsquote von 14 % wäre es also nahezu unmöglich nicht mindestens eine mangelhafte Dose zu finden (wenn wir einfachheitshalber mal annehmen, dass die mangelhaften Dosen gleichmäßig verteilt sind und sich nicht nur auf einer Palette unter dutzend anderen Paletten befinden -> dann könnte man natürlich fragen, ob man die Stichproben auch gleichmäßig über alle Paletten verteilen muss). Der Witz ist ja aber: Wenn bei einer tatsächlich ordnungsgemäßen durchgeführten Untersuchung keine Mängel festgestellt werden, dann ist es unerheblich, ob theoretisch die Stichprobe eine mangelhafte Sache zu Tage befördert hätte.