Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Grundfall zur Verfolgungsvereitelung
Grundfall zur Verfolgungsvereitelung
12. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat versucht, O zu erstechen. Damit die Polizei ihm nicht auf die Schliche kommt, zerstört Ts Kumpel S das Tatmesser in einer Metallpresse auf seinem Schrottplatz. Mangels Tatwaffe kann T nicht überführt werden und wird nie bestraft.
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Einordnung des Falls
Grundfall zur Verfolgungsvereitelung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat sich wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag strafbar gemacht, indem er die Tatwaffe zerstörte, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S könnte sich aber wegen Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem er das Tatmesser zerstörte, § 258 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
3. Hat S die Bestrafung von T ganz oder teilweise vereitelt, als er das Messer in die Metallpresse warf, § 258 Abs. 1 StGB?
Ja, in der Tat!
4. Hat S auch den subjektiven Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB erfüllt?
Ja!
5. Für S greift aber ein persönlicher Strafausschließungsgrund aus § 258 Abs. 5 und 6 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
24.9.2024, 09:43:05
Man könnte obige Norm zitieren. Dort ist legaldefiniert, wer Angehöriger iSd StGB ist.