Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
12. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (2.921 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im März 2019 begeht T Hausfriedensbruch bei O. O stellt Strafantrag. Ts Freundin F gibt T bewusst ein falsches Alibi. Die ermittelnden Beamten glauben F. Im März 2023 hat sich F mit T zerstritten. F meldet deswegen der Polizei, dass T damals der Täter war.
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Einordnung des Falls
Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie T ein falsches Alibi gab.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat F die Bestrafung von T ganz vereitelt, obwohl sie ihn im März 2023 verriet?
Ja!
3. Allerdings ist auch die Strafvereitelung der F bereits verjährt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LaulauAC
17.2.2025, 14:59:33
Die Frage nach der Verjährung der
Strafvereitelungfinde ich spannend. Ich hätte gedacht, die Strafrahmenbeschränkung des § 258 III StGB hätte auch Einfluss auf die Dauer der Verjährung.
Leo Lee
18.2.2025, 13:08:45
Hallo LaulauAC, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Anmerkung! Diese Frage ist in der Tat sehr interessant. Du liegst in der Tat völlig richtig mit deinem Gefühl. Denn bei der Verjährungsfrage wird der Gedanke des Abs. 3 insofern berücksichtigt, als der Strafrahmen i.R.d. Abs. 3, sodenn er nach dem Strafrahmen der Vortat begrenzt sein sollt, sich hiernach richtet (was rechtlich und logisch gesehen auch völlig konsequent ist). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Cramer Rn. 56 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sege
7.4.2025, 15:08:55
Verjährt 258 wirklich nach 78 III Nr. 4? Der erfordert doch ein Mindestmaß von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren. 258 hat doch keine Mindeststrafe. Es sind nur bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Ich hätte jetzt nach 78 III Nr. 5 verjähren lassen.

Nedjem
7.4.2025, 16:24:55
Hey Sege, schau Dir § 78 III StGB noch mal genau an: die Verjährungsfristen richten sich nach dem Höchstmaß (!) der Freiheitsstrafe und sind absteigend sortiert. § 258 hat eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und verjährt damit gem. § 78 III Nr. 4 auch nach fünf Jahren.

Sege
8.4.2025, 07:38:13
@[Nedjem ](223337)hab die Norm nochmal gelesen, jetzt verstehe ich es, danke!