Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung

Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung

12. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im März 2019 begeht T Hausfriedensbruch bei O. O stellt Strafantrag. Ts Freundin F gibt T bewusst ein falsches Alibi. Die ermittelnden Beamten glauben F. Im März 2023 hat sich F mit T zerstritten. F meldet deswegen der Polizei, dass T damals der Täter war.

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Einordnung des Falls

Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F könnte sich wegen Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie T ein falsches Alibi gab.

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB sind: (1)Strafbare Vortat eines anderen (2)Ganz oder teilweise Vereitelung der Bestrafung F müsste subjektiv vorsätzlich bezüglich der Vortat und absichtlich oder wissentlich bezüglich des Vereitelns gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein und kein persönlicher Strafausschließungsgrund nach § 258 Abs. 5 und 6 StGB eingreifen.
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2. Hat F die Bestrafung von T ganz vereitelt, obwohl sie ihn im März 2023 verriet?

Ja!

Eine Bestrafung ist dann ganz vereitelt, wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt.Ein Hausfriedensbruch ist mit einer maximalen Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, § 123 Abs. 1 StGB. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB verjährt er damit nach drei Jahren und ist im März 2023 nicht mehr verfolgbar. T wird damit endgültig nicht bestraft werden. Dieser deliktische Erfolg ist auf das falsche Alibi der F zurück zu führen. F hat damit Ts Bestrafung ganz vereitelt.

3. Allerdings ist auch die Strafvereitelung der F bereits verjährt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Strafvereitelung wird gem. § 258 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Damit verjährt sie erst nach fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Strafvereitelung der F ist somit im Jahr 2023 noch nicht verjährt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAULAUA

LaulauAC

17.2.2025, 14:59:33

Die Frage nach der Verjährung der

Strafvereitelung

finde ich spannend. Ich hätte gedacht, die Strafrahmenbeschränkung des § 258 III StGB hätte auch Einfluss auf die Dauer der Verjährung.

LELEE

Leo Lee

18.2.2025, 13:08:45

Hallo LaulauAC, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Anmerkung! Diese Frage ist in der Tat sehr interessant. Du liegst in der Tat völlig richtig mit deinem Gefühl. Denn bei der Verjährungsfrage wird der Gedanke des Abs. 3 insofern berücksichtigt, als der Strafrahmen i.R.d. Abs. 3, sodenn er nach dem Strafrahmen der Vortat begrenzt sein sollt, sich hiernach richtet (was rechtlich und logisch gesehen auch völlig konsequent ist). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Cramer Rn. 56 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sege

Sege

7.4.2025, 15:08:55

Verjährt 258 wirklich nach 78 III Nr. 4? Der erfordert doch ein Mindestmaß von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren. 258 hat doch keine Mindeststrafe. Es sind nur bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Ich hätte jetzt nach 78 III Nr. 5 verjähren lassen.

Nedjem

Nedjem

7.4.2025, 16:24:55

Hey Sege, schau Dir § 78 III StGB noch mal genau an: die Verjährungsfristen richten sich nach dem Höchstmaß (!) der Freiheitsstrafe und sind absteigend sortiert. § 258 hat eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und verjährt damit gem. § 78 III Nr. 4 auch nach fünf Jahren.

Sege

Sege

8.4.2025, 07:38:13

@[Nedjem ](223337)hab die Norm nochmal gelesen, jetzt verstehe ich es, danke!


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