Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im März 2019 begeht T Hausfriedensbruch bei O. O stellt Strafantrag. Ts Freundin F gibt T bewusst ein falsches Alibi. Die ermittelnden Beamten glauben F. Im März 2023 hat sich F mit T zerstritten. F meldet deswegen der Polizei, dass T damals der Täter war.
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Einordnung des Falls
Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie T ein falsches Alibi gab.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat F die Bestrafung von T ganz vereitelt, obwohl sie ihn im März 2023 verriet?
Ja!
3. Allerdings ist auch die Strafvereitelung der F bereits verjährt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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