Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung

Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im März 2019 begeht T Hausfriedensbruch bei O. O stellt Strafantrag. Ts Freundin F gibt T bewusst ein falsches Alibi. Die ermittelnden Beamten glauben F. Im März 2023 hat sich F mit T zerstritten. F meldet deswegen der Polizei, dass T damals der Täter war.

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Einordnung des Falls

Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F könnte sich wegen Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie T ein falsches Alibi gab.

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB sind: (1)Strafbare Vortat eines anderen (2)Ganz oder teilweise Vereitelung der Bestrafung F müsste subjektiv vorsätzlich bezüglich der Vortat und absichtlich oder wissentlich bezüglich des Vereitelns gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein und kein persönlicher Strafausschließungsgrund nach § 258 Abs. 5 und 6 StGB eingreifen.
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2. Hat F die Bestrafung von T ganz vereitelt, obwohl sie ihn im März 2023 verriet?

Ja!

Eine Bestrafung ist dann ganz vereitelt, wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt.Ein Hausfriedensbruch ist mit einer maximalen Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, § 123 Abs. 1 StGB. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB verjährt er damit nach drei Jahren und ist im März 2023 nicht mehr verfolgbar. T wird damit endgültig nicht bestraft werden. Dieser deliktische Erfolg ist auf das falsche Alibi der F zurück zu führen. F hat damit Ts Bestrafung ganz vereitelt.

3. Allerdings ist auch die Strafvereitelung der F bereits verjährt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Strafvereitelung wird gem. § 258 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Damit verjährt sie erst nach fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Strafvereitelung der F ist somit im Jahr 2023 noch nicht verjährt.
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