Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Nachtatdelikte: Strafvereitelung nach § 258 StGB – Vorliegen einer strafbaren Vortat

Nachtatdelikte: Strafvereitelung nach § 258 StGB – Vorliegen einer strafbaren Vortat

4. Dezember 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Wahrheitswidrig gibt T an, er habe als Unfallzeuge gesehen, wie B auf Os Auto aufgefahren sei. T tat dies, um die Verhängung einer Strafe gegen seinen Kumpel (O) zu verhindern. T ging davon aus, O würde nach dem StGB bestraft werden, wenn man ihm nachweisen könne, dass er beim Zurückstoßen auf das Auto des B aufgefahren sei.

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Grundfall zur Verfolgungsvereitelung

T hat versucht, O zu erstechen. Damit die Polizei ihm nicht auf die Schliche kommt, zerstört Ts Kumpel S das Tatmesser in einer Metallpresse auf seinem Schrottplatz. Mangels Tatwaffe kann T nicht überführt werden und wird nie bestraft.

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