Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Nachtatdelikte: Strafvereitelung nach § 258 StGB – Vorliegen einer strafbaren Vortat
Nachtatdelikte: Strafvereitelung nach § 258 StGB – Vorliegen einer strafbaren Vortat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wahrheitswidrig gibt T an, er habe als Unfallzeuge gesehen, wie B auf Os Auto aufgefahren sei. T tat dies, um die Verhängung einer Strafe gegen seinen Kumpel (O) zu verhindern. T ging davon aus, O würde nach dem StGB bestraft werden, wenn man ihm nachweisen könne, dass er beim Zurückstoßen auf das Auto des B aufgefahren sei.
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Einordnung des Falls
Nachtatdelikte: Strafvereitelung nach § 258 StGB – Vorliegen einer strafbaren Vortat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 258 StGB setzt das Vorliegen einer tatsächlich begangenen Vortat voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt liegt eine strafbare Vortat vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hugo
4.5.2023, 12:45:56
Verstehe ich nicht ganz. Warum soll hier der Grundsatz der limitierten Akzessorietät anwendbar sein? Hier geht es doch nicht um eine Teilnahme?
Hugo
4.5.2023, 12:49:17
Warum ist hier keine schuldhafte Vortat vorausgesetzt? Ich habe gelernt, dass für § 258 I Alt. 1 eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige UND SCHULDHAFTE Vortat, deren Aburteilung weder Strafausschließungs- noch Strafaufhebungsgründe entgegenstehen, vorausgesetzt wird. Bei Alt. 2 genügt nur eine tatbestandsm. rechtswidrige Vortat.
Hugo
4.5.2023, 12:51:53
"beim Zurückstoßen aufgefahren" LOL :DD
Nora Mommsen
5.5.2023, 10:58:40
Hallo Hugo, danke für deine ganzen Fragen und Anmerkungen. Der Grundsatz der limitierten Akzessorietät besagt zunächst einmal, dass eine Tat auf eine andere Tat Bezug nimmt letztere aber eben nicht in allen Voraussetzungen gegeben sein muss. Der Grundsatz kommt bei der Teilnahme zum Tragen, da es unerheblich sein soll, ob der Haupttäter schuldhaft gehandelt hat um die Strafbarkeit des Teilnehmers zu ermitteln. Die limitierte Akzessorietät ist aber nicht beschränkt auf die Teilnahme. Auch bei der Strafvereitelung wird tatbestandlich eine Tat eines anderen vorausgesetzt. Die Strafbarkeit des Täters des § 258 StGB soll aber gerade nicht davon abhängen, ob der ursprüngliche Täter auch schuldhaft gehandelt hat. Dies ist ein individuelles Kriterium, was wie bei Mittäterschaft oder anderem nicht auf andere Personen Auswirkungen erzielt. Deine Fragen hängen somit zusammen. Der Grundsatz der limitierten Akzessorietät gilt für § 258 Abs. 1 StGB, da § 258 Abs. 2 StGB ein vollstreckungsfähiges Urteil voraussetzt, was nur im Falle einer schuldhaften Begehung möglich ist. Ich hoffe die Strafvereitelung ist dir nun etwas klarer. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sophix58
1.2.2024, 12:50:45
Ich kann mich hier den Vorfragen der anderen nur anschließen. Leider verstehe ich nicht ganz, weshalb es hier nicht auf die Schuld des Vortäters sowie das Vorliegen etwaiger Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe ankommen soll? Wenn ich das richtig verstanden habe, setzt das
Vereitelneiner Bestrafung des Vortäters gem. § 258 I Alt. 1 StGB eben gerade voraus, dass eine tatsächliche Bestrafung möglich ist (so entnehme ich das zumindest NK-StGB/Altenhain, 6. Aufl. 2023, StGB § 258 Rn. 12, 13). Es wäre glaube ich für ein besseres Verständnis ganz hilfreich, wenn es noch mehr bzw. ausführlichere Aufgaben zum objektiven Tatbestand der Strafvereitelung geben würde. Aber das ist nur eine kleine Anregung! :)
Cosmonaut
17.2.2024, 15:18:36
Hallo @[Sophix58](22547) Zur Klärung deiner Frage hilft die Lektüre des entsprechenden Kapitels im Rengier Rn. 4 („Die Vortat“) sehr: „Das Merkmal „wegen einer rechtswidrigen Tat“ darf nicht isoliert betrachtet und missverstanden werden (!). Es muss im Gesamtzusammenhang gelesen werden, wonach es um die Vereitelung einer „dem Strafgesetz gemäßen“ Rechtsfolge geht. Dies bedeutet: Hinsichtlich der Vortat müssen ALLE Bedingungen erfüllt sein, die das Gesetz für die Verhängung einer Strafe (Var. 1) bzw. die Anordnung einer Maßnahme (Var. 2) voraussetzt. Die Vereitelung einer Bestrafung erfordert deshalb eine STRAFBARE VORTAT, d. h. eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat, deren Aburteilung weder Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe noch endgültige Verfolgungshindernisse entgegenstehen. (!)“
Cosmonaut
17.2.2024, 15:22:34
Du hast somit recht, die Redaktion beschreibt hier vielmehr die „Vortat“ iSd §§ 257, 259. Hier kommt es auf schuldhaftes Handeln gerade nicht an. IRd § 258 jedoch, welcher im Gesamtzusammenhang gelesen werden muss (es gibt nichts zu
vereiteln, wenn der Täter der Vortat strafbefreiend zurückgetreten ist) ergibt die Erklärung keinen Sinn.
Sophix58
17.2.2024, 15:37:34
@[Cosmonaut](188718) genau so habe ich das nämlich auch verstanden!