Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Verlust der Aktivlegitimation durch Veräußerung des Beklagten
Verlust der Aktivlegitimation durch Veräußerung des Beklagten
9. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe eines E-Bikes (§ 985 BGB), das er diesem geliehen hatte. Kurz darauf übereignet und übergibt B das E-Bike an seine Cousine C. Diese weiß weder etwas von dem Prozess noch ahnt sie, dass B nicht Eigentümer des E-Bikes ist.
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Einordnung des Falls
Verlust der Aktivlegitimation durch Veräußerung des Beklagten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist nach wie vor Eigentümer des E-Bikes.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. B hat damit auch eine streitbefangene Sache veräußert.
Ja, in der Tat!
3. Obwohl nun C Eigentümerin des E-Bikes ist, ist K weiterhin aktivlegitimiert.
Nein!
4. Bei Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Beklagten ist umstritten, ob § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die Aktivlegitimation des Klägers aufrechterhält.
Genau, so ist das!
5. Vertritt man, dass Ks Aktivlegitimation über § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO aufrechterhalten wird und B antragsgemäß verurteilt würde, würde sich die Rechtskraft dieses Urteils auch auf C erstrecken.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Selbst wenn man Ks fehlende Aktivlegitimation also als unbeachtlich ansieht, könnte K von C nach Abschluss des Prozesses nicht die Rückgabe seines E-Bikes erzwingen.
Ja!
7. Könnte K einer Klageabweisung als unbegründet entgehen, wenn man die Anwendung von § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Kläger ablehnt?
Genau, so ist das!
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