Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Verlust der Aktivlegitimation durch Veräußerung des Beklagten
Verlust der Aktivlegitimation durch Veräußerung des Beklagten
1. Juli 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (14.191 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe eines E-Bikes (§ 985 BGB), das er diesem geliehen hatte. Kurz darauf übereignet und übergibt B das E-Bike an seine Cousine C. Diese weiß weder etwas von dem Prozess noch ahnt sie, dass B nicht Eigentümer des E-Bikes ist.
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Einordnung des Falls
Verlust der Aktivlegitimation durch Veräußerung des Beklagten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist nach wie vor Eigentümer des E-Bikes.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. B hat damit auch eine streitbefangene Sache veräußert.
Ja, in der Tat!
3. Obwohl nun C Eigentümerin des E-Bikes ist, ist K weiterhin aktivlegitimiert.
Nein!
4. Bei Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Beklagten ist umstritten, ob § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die Aktivlegitimation des Klägers aufrechterhält.
Genau, so ist das!
5. Vertritt man, dass Ks Aktivlegitimation über § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO aufrechterhalten wird und B antragsgemäß verurteilt würde, würde sich die Rechtskraft dieses Urteils auch auf C erstrecken.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Selbst wenn man Ks fehlende Aktivlegitimation also als unbeachtlich ansieht, könnte K von C nach Abschluss des Prozesses nicht die Rückgabe seines E-Bikes erzwingen.
Ja!
7. Könnte K einer Klageabweisung als unbegründet entgehen, wenn man die Anwendung von § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Kläger ablehnt?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pit
7.7.2024, 12:03:22
Moin, meines Erachtens, bedarf es der folgenden
Konkretisierungen in der Aufgabe: 1. Hinsichtlich der Frage, die Ergänzung, dass die (einseitige) Erledigungserklärung für den Kläger günstiger ist. - Denn zurzeit wirkt die Frage etwas unvollständig. 2. Hinsichtlich der Vertiefung, dass eine Anwendung des § 265 II 1 ZPO auf die
Aktivlegitimationdes Kläger *abgelehnt* wird, da der Titel nutzlos ist, zu Ergebnissen führt, die nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmen und die
Klageänderung/ Umstellung des Antrags auf prozessökonimischer ist. Danke :)
Geithombre
4.12.2024, 08:13:07
Push, bin ganz bei Pit bzgl der Vertiefung. Das Fingieren der
Aktivlegitimationwürde genau das Gegenteil dessen bezwecken, was Lösung und Vertiefung präferieren, da somit gerade keine Erledigungserklärung erfolgen würde, sondern der Kläger einen "nutzlosen" Titel erhielte.

Hille93
13.6.2025, 10:23:09
Man möge mich ggf bitte korrigieren... mMn ist eine antragsgemäße Verurteilung nicht möglich, weil K mangels Eigentümerstelllung keinen Herausgabeanspruch gegen B hat (§
985 BGB). Es wird "nur" die fehlende
Aktivlegitimationüberwunden. Denkweg: "K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe eines E-Bikes (§
985 BGB). C hat das Eigentum gutgläubig von B erworben (§§ 929 S. 1,
932 BGB). Durch die wirksame
Übereignungan C hat K sein Eigentum und damit zugleich seine
Aktivlegitimationverloren. Wendet man § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Kläger an, wäre die Klage weiterhin begründet. Der Beklagte wäre antragsgemäß zu verurteilen." -> Nein. K wäre aktivlegitimiert, aber materiell hätte er keinen Herausgabeanspruch. Die Klage ist unbegründet. Oder habe ich einen Denkfehler? Danke 😊