+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei hegt dringenden Tatverdacht gegen Gundula Grün (G), ihren Ehemann Richie (R) ermordet zu haben. Um der Sache auf die Spur zu kommen, installiert die Polizei gezielt Tonbandgeräte und Wanzen in Gs Wohnung und Auto, um ihre privaten Telefongespräche mitzuhören.

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Einordnung des Falls

Lauschangriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutz von unkörperlicher Kommunikation fällt in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 GG.

Genau, so ist das!

Das Telekommunikationsgeheimnis umfasst den Schutz der individuellen Telekommunikation, das heißt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs. Dabei umfasst der Schutzbereich sowohl den Inhalt der Kommunikation als auch den konkreten Vorgang und die Umstände (etwa das Mittel der Kommunikation, der Zeitpunkt, Beteiligte oder die Zuordnung von IP-Adressen).
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2. Ein privates Telefongespräch stellt eine unkörperliche Kommunikation im Sinne des Art. 10 GG dar.

Ja, in der Tat!

Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs. Geschützt wird gerade die Kommunikation durch technische Hilfsmittel auf Distanz. Ein privates Telefongespräch bedient sich zur Durchführung individueller Kommunikation auf Distanz eines Telefons. Das übermittelte Telefongespräch ist weder sichtbar noch berührbar und stellt damit unkörperliche Kommunikation im Sinne des Art. 10 GG dar.

3. Das gezielte Abhören von Gesprächen durch Mikrofone, die von mehreren Menschen bei gleichzeitiger Anwesenheit in einer Wohnung geführt werden, stellt einen Eingriff in Art. 10 GG dar.

Nein!

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter den Inhalt der Telekommunikation liest, mithört oder aufzeichnet bzw. auf Informationen zum konkreten Vorgang oder den Umständen von Kommunikation zugreift oder diese speichert. Gespräche, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesprächsbeteiligten z.B. in einer Privatwohnung geführt werden, stellen keine unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsvekehrs dar. Die Kommunikation erfolgt hier gerade nicht auf Distanz, sondern von Angesicht zu Angesicht. Dass die Abhörung auf Distanz erfolgt, spielt keine Rolle. Das gezielte Abhören von Gesprächen in Wohnungen unter Anwesenheit der Gesprächsteilnehmer stellt somit keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG dar. Vielmehr ist das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) einschlägig.
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