Lauschangriff
13. Juli 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (3.206 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei hegt dringenden Tatverdacht gegen Gundula Grün (G), ihren Ehemann Richie (R) ermordet zu haben. Um der Sache auf die Spur zu kommen, installiert die Polizei gezielt Tonbandgeräte und Wanzen in Gs Wohnung und Auto, um ihre privaten Telefongespräche mitzuhören.
Diesen Fall lösen 73,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Lauschangriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutz von unkörperlicher Kommunikation fällt in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 GG.
Genau, so ist das!
2. Ein privates Telefongespräch stellt eine unkörperliche Kommunikation im Sinne des Art. 10 GG dar.
Ja, in der Tat!
3. Das gezielte Abhören von Gesprächen durch Mikrofone, die von mehreren Menschen bei gleichzeitiger Anwesenheit in einer Wohnung geführt werden, stellt einen Eingriff in Art. 10 GG dar.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
14.3.2025, 11:34:30
liegt hier im Fall ein Eingriff vor oder nicht? das Abhören von Telefongespraechen stellt doch einen Eingriff dar oder nicht? Die letzte Frage ist dann quasi eine Abwandlung vom Fall? und welches Grundrecht wäre im letzten Fall einschlägig?
KnightsAdvocate
20.6.2025, 17:32:46
Ich glaube, dass es sich bei der letzten Frage nicht um eine Abwandlung handeln soll, sondern dass das Telefongespräche in diesem Fall als ein Gespräche zählt, das „bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesprächsbeteiligten z.B. in einer Privatwohnung geführt [wird]". Vorliegend wird hier ja nicht direkt die Telefonleitung abgehört, sondern „nur“ die Wohnung der R. Damit ist der Eingriff wohl vergleichbar mit einer Situation, in der die G z. B. einfach nur mit ihrem Gesprächspartner in ihrem Wohnzimmer sitzt und dabei eben abgehört wird. Einschlägig wäre nach meinem Verständnis (und wie in der Aufgabe angemerkt) das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).