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Telekommunikationsüberwachung
Polizist P vermutet, dass seine Frau F eine Affäre mit dem Gärtner G unterhält, während er auf der Arbeit schuftet. Da er ja an der Quelle sitzt, lässt er die Handy-Kommunikation zwischen F und G überwachen. Die gesetzliche Grundlage normiert als Anforderung an eine Überwachung den „Anfangsverdacht einer verwerflichen Tat”.