Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Beendeter Kommunikationsvorgang
Beendeter Kommunikationsvorgang
19. Februar 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (1.703 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ds Umsatz ist durch die Kombination von Drogendeals mit illegalem Waffenverkauf stark gestiegen. Die Polizei kommt Ds Konzept auf die Spur und überwacht daher seine E-Mails und Telefonkommunikation. Nachdem Hinweise gesammelt werden konnten, wird As Laptop beschlagnahmt und dort gespeicherte Daten zu abgeschlossenen Video-Calls ausgewertet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beendeter Kommunikationsvorgang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch dessen Vorgang und Umstände.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Überwachung von Ds Telefon- und E-Mail-Verkehr stellen Eingriffe in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses dar.
Ja, in der Tat!
3. Die Beschlagnahme von Ds Laptop und die Auswertung der Video-Call-Daten stellen Eingriffe in den Schutzbereich von Ds Telekommunikationsgeheimnis dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Konrad1522
8.7.2024, 13:09:03
Ich stimmte dem Ergebnis zu, aber was ist der Unterschied zu dem Fall, wo der BND sich aufgezeichnete Gespräche schicken lässt und hierin ein Eingriff gesehen wurde?

HannahML
8.9.2024, 16:42:48
Das Frage ich mich auch.

Burumar🐸
26.9.2024, 12:39:34
*Push
Amelie7
10.11.2024, 16:56:23
+ 1 ... sehr missverständlich und widersprüchlich
David S.
12.11.2024, 13:52:31
unvorsätzlicher Totschläger
8.1.2025, 18:37:47
Ohne jetzt die Aufgabe nochmal genau gelesen zu haben, glaube ich der Unterschied war, dass der Eingriffbegriff auch als erfüllt angesehen wird, wenn ein Grundrechtsverpflichteter einen Dritten anweist, auf die Telekommunikation zuzugreifen.. das wird, vorausgesetzt es ist ein Zugriff auf die laufende Kommunikation, staatlichem Handeln dann noch zugeordnet. Der Staat soll sich seiner Verpflichtung nicht entziehen können, in dem er den Eingriff zeitlich unter Hinzunahme eines Dritten vor verlagert und sich dann auf das Argument beruft:,, er würde im Anschluss nicht mehr in den laufenden Kommunikationsvorgang eingreifen''.. so habe ich es jedenfalls verstanden