Beendeter Kommunikationsvorgang

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ds Umsatz ist durch die Kombination von Drogendeals mit illegalem Waffenverkauf stark gestiegen. Die Polizei kommt Ds Konzept auf die Spur und überwacht daher seine E-Mails und Telefonkommunikation. Nachdem Hinweise gesammelt werden konnten, wird As Laptop beschlagnahmt und dort gespeicherte Daten zu abgeschlossenen Video-Calls ausgewertet.

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Einordnung des Falls

Beendeter Kommunikationsvorgang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch dessen Vorgang und Umstände.

Genau, so ist das!

Das Telekommunikationsgeheimnis umfasst den Schutz der individuellen Telekommunikation, das heißt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs. Dabei umfasst der Schutzbereich sowohl den Inhalt der Kommunikation (etwa einer SMS oder E-Mail) als auch den konkreten Vorgang und die Umstände (etwa das Mittel der Kommunikation, der Zeitpunkt, Beteiligte oder die Zuordnung von IP-Adressen).
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2. Die Überwachung von Ds Telefon- und E-Mail-Verkehr stellen Eingriffe in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses dar.

Ja, in der Tat!

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter den Inhalt der laufenden lTelekommunikation liest, mithört oder aufzeichnet bzw. auf Informationen zum konkreten Vorgang oder den Umständen von Kommunikation zugreift oder diese speichert. Die Polizei ist als Teil der Exekutive grundrechtsverpflichtet. Indem sie den Inhalt von Ds E-Mails mitliest und Telefonate abhört, beeinträchtigt sie Ds Recht auf individuelle private Kommunikation und greift so in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein.

3. Die Beschlagnahme von Ds Laptop und die Auswertung der Video-Call-Daten stellen Eingriffe in den Schutzbereich von Ds Telekommunikationsgeheimnis dar.

Nein!

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter den Inhalt der laufenden Telekommunikation liest, mithört oder aufzeichnet bzw. auf Informationen zum konkreten Vorgang oder den Umständen von Kommunikation zugreift oder diese speichert. Die Polizei ist als Teil der Exekutive grundrechtsverpflichtet. Indem sie Ds Laptop beschlagnahmt und die Daten bereits abgeschlossener und gespeicherter Video-Calls auswertet, greift sie nicht in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Denn der Zugriff auf bereits abgeschlossene Kommunikations-Vorgänge fällt bereits schon nicht in den Schutzbereich von Art. 10 GG. Vielmehr ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschlägig (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KO

Konrad1522

8.7.2024, 13:09:03

Ich stimmte dem Ergebnis zu, aber was ist der Unterschied zu dem Fall, wo der BND sich aufgezeichnete Gespräche schicken lässt und hierin ein Eingriff gesehen wurde?

HAN

HannahML

8.9.2024, 16:42:48

Das Frage ich mich auch.


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