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Fahrt mit gestohlenem Taxi – Haftung des unvorsichtigen Halters (LG Hamburg, Urteil v. 28.11.2024 - 323 O 330/20)
Fahrt mit gestohlenem Taxi – Haftung des unvorsichtigen Halters (LG Hamburg, Urteil v. 28.11.2024 - 323 O 330/20)
22. Mai 2025
20 Kommentare
4,7 ★ (13.445 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D stiehlt nachts das Taxi von Taxifahrer H. Dazu verwendet er den Ersatzschlüssel, der in der unverschlossenen Mittelkonsole von Hs Auto liegt. Auf seiner Flucht verursacht D mit 145 km/h innerorts einen Unfall, bei dem S, der Sohn von K, stirbt. K erleidet dadurch schwere, chronische Depressionen.
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Einordnung des Falls
Fahrt mit gestohlenem Taxi – Haftung des unvorsichtigen Halters (LG Hamburg, Urteil v. 28.11.2024 - 323 O 330/20)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K verlangt Schmerzensgeld. D ist insolvent. Könnte K ein Anspruch gegen H zustehen (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H war ursprünglich Halter des Taxis. Endete Hs Haltereigenschaft „automatisch“ in dem Moment, in dem D den Pkw entwendete?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat einen Personenschaden i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG in Form einer Gesundheitsschädigung erlitten.
Ja, in der Tat!
4. Ks Personenschaden müsste „bei Betrieb“ des Taxis entstanden sein. Hat K die Depressionen unmittelbar durch den Betrieb des Kfz erlitten?
Nein!
5. Können auch sog. Schockschäden unter bestimmten Voraussetzungen zurechnungsfähig sein?
Genau, so ist das!
6. Die Anforderungen sind erfüllt, weshalb der Zurechnungszusammenhang zwischen Depression und dem Betrieb des Kfz vorliegt.
Ja, in der Tat!
7. Der Haftungstatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist dem Grunde nach erfüllt. Wäre Hs Haftung ausgeschlossen, wenn die Entwendung des Autos als höhere Gewalt einzuordnen ist (§ 7 Abs. 2 StVG)?
Ja!
8. Ein Haftungsausschluss könnte sich aus § 7 Abs. 3 S. 1 StVG ergeben. Handelt es sich bei Ds Fahrt mit dem Taxi zunächst um eine Schwarzfahrt i.S.d. Norm?
Genau, so ist das!
9. H hat Ds Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht. Ist Hs Haftung dennoch nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
10. Körper und Gesundheit der K sind verletzt. Umfasst der Anspruch der K gegen H auf Schadensersatz (§ 7 Abs. 1 StVG) ein angemessenes Schmerzensgeld (siehe § 11 StVG)?
Ja!
11. S hatte sich vor der Unfallfahrt nicht angeschnallt. Allerdings ging von Ds Verhalten eine außergewöhnlich hohe Gefährdung aus. Ist Ks Anspruch wegen Mitverschulden zu mindern?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Hat K somit gegen H einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 7 Abs. 1 StVG?
Ja, in der Tat!
13. D und H haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LexSuperior
13.5.2025, 11:05:22
ich verstehe eine Sache nicht. in eurer Erklärung habt ihr geschrieben „grundsätzlich endet die Haftung des Fahrzeughalters (…) erst, wenn der (bisherige) Halter zur zeit des schädigenden Ereignisses die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen auf eine nicht nur vorübergehende zeit verloren hat und deshalb nicht mehr als Halter anzusehen ist“ ich verstehe diese zusätzliche zeitliche Voraussetzung nicht (zumal diese ja nicht exakt angegeben ist - z.b. ab 3 Tagen nach Entwendung oder so).. ich meine zum ZP des
Schadensereignisses war der bisherige Halter doch nicht dazu in der Lage Einfluss zu nehmen? mir kommt das etwas willkürlich vor, weil wenn das
Schadenereignis erst einige Tage nach Entwendung eingetreten wäre, der Halter seine Haltereigenschaft womöglich verloren und nicht mehr nach der hier einschlägigen Norm haftbar wäre. wisst ihr wie ich das meine? also das die Haftung gewissermaßen vom Zufall abhängt, je nachdem wie viel später nach dem Entwendungszeitpunkt das entsprechende
Schadensereignis eintritt. könnt ihr das ein bisschen erklären? danke :)
Dini2010
13.5.2025, 12:29:37
So wie ich das verstanden habe, geht es primär darum, dass derjenige, der das Fahrzeug entwendet, gesicherten Besitz an dem Fahrzeug erlangt haben muss (in dem SV hier war der Dieb ja noch auf der Flucht). Es geht also weniger um einen Zeitraum im Sinne von X Stunden oder X Tage, als um einen gesicherten Gewahrsam. Im beck-onlineGK steht dazu: "..tritt aber ein Halterwechsel ein, weil der Benutzer gesicherten und dauerhaften Besitz an dem Kfz erlangt hat, haftet nur noch der neue Halters...die Stellung als Halter eines Kfz endet erst dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz zu bestimmen, auf eine nicht nur vorübergehende Zeit entzogen wird. Die unerlaubte
Verwendungdes Kfz durch eine Straftat begründet eine neue Halterstellung erst dann, wenn der Täter eine eigene dauerhafte und ungestörte Verfügungsmacht begründet hat. Der Gewahrsamsbruch allein genügt also nicht. Die Wiedererlangungsprognose muss negativ sein. Unmittelbare, aktive polizeiliche Ermittlungen dürfen die Ausübung der
Verfügungsgewaltnicht mehr beeinträchtigen. Absolute zeitliche Grenzen können kaum gezogen werden, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Zeitablauf, Abmeldung, Beendigung Ver
sicherungsvertrag, Verbringung Kfz ins Ausland etc.). In unserem Fall befand sich der Dieb ja noch auf der Flucht, so dass von "gesichertem und ungestörtem Besitz" nicht gesprochen werden konnte. Vielleicht hilft das fürs Verständnis : )

LexSuperior
13.5.2025, 12:57:04
Hey vielen Dank für deine Mühen und die echt gute Antwort 😊 mich interessiert aber dennoch was der Grund für dieses Erfordernis (also dauerhaft + Wiedererlangungsprognose negativ) ist. Aus meiner Sicht entzieht sich das praktisch bereits eine Minute nach Entwendung - in den meisten Fällen jedenfalls - dem Einfluss des bisherigen Halters. Ich meine dieser wird meistens ja überhaupt keinen Einfluss mehr darauf nehmen können ob der Besitz bzw. die Einwirkmöglichkeit an dem Fahrzeug dauerhaft entzogen wurde. Im Zweifel hat da nur die Polizei und deren Bemühungen Einfluss darauf. Ich hoffe es wird klar was ich meine. Also in den Fällen in denen der bisherige Halter die Entwendung zumindest mitermöglicht hat, ist klar das dieser auch haftbar bleiben soll, aber in den Fällen in denen das nicht der Fall ist leuchtet mir nicht ein, dass dessen Haftung noch so lange fortbesteht bis man das Merkmal „dauerhaft“ bejahen kann und entsprechend die Prognose für die Wiedererlangung negativ ist. Was ist denn der Grund für diese „Schlechterstellung“ des bereits durch Entzug seines Besitzes Geschädigten bisherigen Halters? Alleine der Schutz des durch einen späteren möglich Unfall geschädigten Dritten kann es ja nicht sein, oder? Schließlich bleibt ja der Unfallverursacher bzw. der „Entwender“ haftbar und damit der geschädigte Dritte ja nicht schutzlos. Ich hoffe es ist verständlich was ich meine 😅
Dini2010
13.5.2025, 14:22:26
@[LexSuperior](105329) ja, ich verstehe, worauf die hinaus willst. Ich habe, weil es mich selbst interessiert, nochmal weiter recherchiert und folgendes gefunden: Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, Kap. 25 Haftung des Kfz-Halters und -führers, Ende der Halterhaftung: "Verliert der Halter jegliche Verfügungsmacht über sein Kfz oder seinen Kfz-Anhänger, dann ist er nicht mehr „Halter“ mit der Folge, dass auch seine Halterhaftung endet. Der neue Inhaber der Verfügungsmacht wird neuer Halter. Wird dem Halter das Kfz gestohlen oder unterschlagen oder wird ihm auch nur der Gebrauch des Kfz entzogen, dann stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt seine Verfügungsmacht über das Kfz und damit seine Haftung als Halter endet. Die Haftung des Halters beruht darauf, dass der Halter die Verantwortung für die Ingebrauchnahme des Kfz trägt. Der Halter verliert seine Haltereigenschaft nicht dadurch, dass ein anderer das Kfz ohne sein Wissen und ohne seinen Willen benutzt (§ 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG). Durch § 7 Abs. 3 StVG soll der Haftpflichtschutz der Verkehrsopfer verstärkt werden. Der Halter trägt die Verantwortung für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs, er kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dessen Benutzung nicht seinem Wissen und Willen entsprochen habe. Der Schwarzfahrer, der nur vorübergehend das Kfz oder den Kfz-Anhänger ohne
Zueignungsabsichtbenutzt, wird damit noch nicht zum Halter. Selbst wenn der Dieb das Kfz in
Zueignungsabsichtentwendet, so hat dies noch nicht zur Folge, dass bereits mit dem Gewahrsamsbruch ein Halterwechsel eintritt. Der endgültige Verlust jeglicher Verfügungsmacht über das Kfz ist nach ähnlichen Kriterien zu beurteilen wie der endgültige Wegfall des versicherten Interesses im Versicherungsrecht. Ebenso wenig wie der Gewahrsamsbruch zur Folge hat, dass allein dadurch das versicherte Risiko wegfällt (BGH VersR 1981, 186), führt der Gewahrsamsbruch allein nicht zum Erlöschen der Verfügungsmacht des Halters und damit zum Ende der Halterhaftung. (KG NZV 1989, 273; Clauß VersR 2002, 1074). Auch wenn seit dem Diebstahl 5 Tage vergangen sind, so bedeutet das nicht etwa zwingend, dass damit der Halter jegliche Verfügungsmacht an dem Kfz verloren haben muss und seine Haltereigenschaft erloschen ist (BGH VRS 60, 85). Halter ist nur, wer sich eines ruhigen Besitzes am Kfz erfreuen kann. Der durch Diebstahl oder Unterschlagung herbeigeführte Halterwechsel setzt voraus, dass der Täter polizeilichen Nachforschungen nicht mehr ausgesetzt ist. Die seit dem Diebstahl verstrichene Zeit, die Abmeldung des Kfz durch den bisherigen Halter bei Zulassungsstelle und Versicherung, der Umbau und die Veränderung des Kfz oder dessen Veräußerung durch den Dieb, die Verschiebung des Kfz in das Ausland und die Einstellung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls sind Indizien dafür, dass sich der Dieb oder dessen Nachfolger im Besitz auf Dauer des ungestörten Besitzes an dem Kfz erfreuen kann und damit der ursprüngliche Halter auf Dauer sein Fahrzeug nicht mehr zurückerhalten wird. Mit der negativen Wiedererlangungsprognose tritt der Halterwechsel ein und entfällt das in der Haftpflichtversicherung versicherte Wagnis." Es gibt dazu einen Beitrag von Felix Clauß, VersR 2002, 1074. Da habe ich nur Zugriff auf eine Kurzfassung: "In Fällen der Unterschlagung, in denen regelmäßig ein Überlassen des Kfz vorausgeht, endet die Halterhaftung mit dem Wechsel der Haltereigenschaft auf den Täter. Da eine Fortdauer der
Gefährdungshaftungnach § 7 III S. 2 StVG hier nicht möglich ist, endet der Ver
sicherungsvertraggem. § 68 II VVG mit der negativen Wiedererlangungsprognose, regelmäßig dem Einstellen der polizeilichen Ermittlungen. Ebenso zu behandeln sind die Fälle des vom Halter nicht
schuldhaft ermöglichten Diebstahls. In Fällen des vom Halter
schuldhaft ermöglichten Diebstahls bleibt der (bisherige) Halter auch nach Halterwechsel gem. § 7 III S. 1 Halbs. 2 StVG analog haftbar. Der Ver
sicherungsvertragdauert bis zu einer etwaigen anderweitigen Beendigung an. Unabhängig von einer fälschlich vorgenommenen Abrechnung durch den Versicherer genießt der Versicherungsnehmer weiterhin Versicherungsschutz." Das alles beantwortet nicht wirklich die Hauptfrage, wieso es so ist. Für mich liest sich aber ein wenig raus, dass es versicherungsrechtliche Gründe hat und/oder als Abgrenzung dient, bis wann eben der Versicherungsschutz/-vertrag weiter läuft beim Halter und wann er eben endet. Und was die
Verfügungsgewaltangeht, das erinnert ja ein bisschen an die Abgrenzung Diebstahl -
straflose Gebrauchsanmaßung, letztere kann ja durchaus auch vorliegen, wenn längere Zeit zwischen Entwendung und Wiedererlangung besteht, die Chancen auf Wiedererlangung aber eben vorhanden sind (und eine
Zueignungsabsichtgerade nicht). Ach so und es gibt auch Meinungen, die einen Halterwechsel bereits annehmen, sobald sich der Dieb mit dem Fahrzeug und
Zueignungsabsichtentfernt. Vielleicht geben die Quellen innerhalb der oben zitierten Texte mehr her, dazu fehlt mir dann doch gerade die Zeit : )
Dini2010
13.5.2025, 14:29:36
@[LexSuperior](105329) Was mir gerade noch so durch den Kopf geht, vielleicht macht dieser versicherungsrechtlicher Hintergrund tatsächlich Sinn. Würde die Haltereigenschaft unmittelbar wechseln, würde auch der Einstand der Versicherung für Schäden entfallen. Bei einem Unfall wäre der Geschädigte dann auf die Leistungsfähigkeit des Diebes angewiesen und würde, bei den im Straßenverkehr ja oft hohen
Schadenssummen, sicherlich häufig annähernd schutzlos stehen. Durch die Einschränkung, dass der Dieb dauerhaften und gesicherten Besitz haben muss, geht man ja auch davon aus, dass der Dieb das Fahrzeug entweder für sich selbst als eigenes nutzt oder verkauft. In beiden Fällen käme es ja dann zu einem entsprechenden neuen Ver
sicherungsvertragsabschluss. Ein Geschädigter wäre somit zunächst weiterhin über die Versicherung des ursprünglichen Halters geschützt, im späteren Falle dann durch die des "neuen" Halters. Zumindest in der Theorie. Demnach wäre dann doch der Schutz des/der Geschädigten der Hintergrund. Kann man verstehen, was ich meine?

LexSuperior
13.5.2025, 14:33:32
Wow vielen Dank 🤩 die Kurzfassung des Aufsatzes habe ich bei meiner Recherche auch gefunden 😊 dein Erklärungsversuch auf die „Hauptfrage“ erscheint mir jedenfalls absolut richtig. Nichtsdestotrotz schaffe ich es innerlich nicht wirklich eine Haftung des bisherigen Halters in zeitlicher Hinsicht derart auszudehnen und hoffe das die Ablehnung einer Haftung auch akzeptabel sein kann 😅 vielleicht kann jemand mit Korrekturerfahrung etwas dazu sagen? Natürlich nur wenn es klausurtaktisch sinnvoll ist und man sich nicht andere Probleme durch die Ablehnung abschneiden würde. Und du sagtest ja bereits das es durchaus andere Ansichten gibt, also ist es ja möglicherweise vertretbar eine Haftung schnell zu verneinen ^^

LexSuperior
13.5.2025, 14:35:59
Nochmal ich, habe deine zweite Antwort gerade erst gesehen. Macht absolut Sinn. Durch den Halterwechsel würde der geschädigte Dritte nicht nur den bisherigen Halter als Haftenden verlieren sondern auch dessen Versicherung… es sei denn es gäbe Normen die eine Haftung des Versicherers fortbestehen lassen, solche sind mir aber nicht bekannt 🙈

LexSuperior
13.5.2025, 15:37:31
@[Dini2010](109777) Oh, ja aus deiner Sicht verstehe ich das dann natürlich^^ Aber schau dir mal § 117 (I) VVG an. Ich könnte mir schon vorstellen das der Versicherer auch dann haftbar ist :) Nur ein Denkanstoß, ich hoffe ja nach wie vor das wir beide von einem Moderator erleuchtet werden :)
Dini2010
13.5.2025, 16:45:07
Ja eine Erleuchtung durch einen Moderator wäre toll, wollte mich nicht zum Versicherungsexperten belesen : ) Hab aber auf die schnelle in einen Kommentar zu § 117 I VVG geschaut und verstehe das so, das dieser auf Fälle zielt, wo die
Leistungspflichtaufgrund von Mängeln im
Deckungsverhältnisnicht (mehr) besteht, zum der Versicherer bei dem Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen kann. Das ist ja bei einem Halterwechsel nicht der Fall. Ich glaube daher, dass § 117 VVG nicht auf unsere Situation passt.
Dini2010
13.5.2025, 16:59:44
Nachtrag: aus Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung: "Opferschutz (Abs. 1)....Auch wenn der VR seinem Versicherten ggü von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, soll seine
Leistungspflichtin Ansehung des Dritten ("Opferschutz") im Außenverhältnis gleichwohl bestehen bleiben. Besteht eine Pflicht zum Abschluss der Haftpflichtversicherung, soll der Geschädigte keinen Nachteil aufgrund des Umstandes haben, dass der Versicherte aufgrund von Pflichtverletzungen im Innenverhältnis gegenüber dem VR keinen oder nur teilweisen Leistungsanspruch hat."

LexSuperior
13.5.2025, 17:17:42
Abermals vielen Dank für deine Mühen :) Finde ich toll das wir das hier ein bisschen ausdiskutieren^^ Als Umstände die eine sog. Nachhaftung begründen sind im Münchner Kommentar (2024) nur solche aufgezählt, die a.) das Nichtbestehen des Ver
sicherungsvertrages zur Folge haben (also insbesondere solche die eine ex tunc Nichtigkeit bewirken, z.B. fehlende Geschäftsfähigkeit oder so), b.) solche die zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen und c.) durch Zeitablauf. Nun ist unter „b.)“ also den Umständen welche eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge haben nicht explizit der Fall erwähnt, dass dem Versicherungsnehmer ein Fahrzeug gestohlen wird. Hier wird nur ausdrücklich der Fall erwähnt, dass der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug veräußert. Möglicherweise kann man dann aber Diebstahlfälle ebenfalls darunter subsumieren bzw. analog anwenden. Ich meine aus Sicht des Dritten ist es nur schwer vertretbar das dieser bei der Veräußerung der Sache durch den Versicherungsnehmer Kraft Nachhaftung noch geschützt ist, im Falle eines unfreiwilligen Verlustes dann aber nicht mehr. Ich bin mir gerade aber auch nicht sicher ob ich mich (oder vielleicht auch wir beide :D) zu sehr verkopft habe(n) und das offensichtliche nicht mehr sehen xD
Dini2010
13.5.2025, 21:46:35
DAS finde ich auch echt gut, mal was anderes als "nur" Frage und Antwort : ) Und finde ja gerade solche Diskussionen, die sich dann insgesamt entwickeln und thematisch weiterentwickeln immer spannend und lehrreich. Ich melde mich thematisch morgen zurück
Katharina
13.5.2025, 20:02:36
Der K würde gegen D auch ein Anspruch für die Beerdigungskosten aus § 844 I BGB zustehen oder ?

Tim Gottschalk
17.5.2025, 13:39:53
Hallo @[Katharina](302848), materiell-rechtlich dürfte ein Anspruch von K gegen D nach § 844 I BGB bestehen, ja. Da D insolvent ist, ist dieser Anspruch jedoch, wie auch andere Ansprüche gegen den D, praktisch nicht von Interesse und wurde hier deswegen auch nicht geprüft. Wir wollten insbesondere die schwierigeren Fragen zur Haftung des H vermitteln. Wenn in einer Klausur nach den Ansprüchen gegen D gefragt wäre, müssten diese jedoch auch geprüft werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
13.5.2025, 20:52:58
Wenn der Geschädigte überlebt und dennoch ein
Schockschadenbeim Angehörigen eintritt, dann lese ich “Verletzter” im § 11 S. 1 StVG so, dass jeweils die Person, deren Ansprüche ich gerade prüfe, die Verletzte ist, richtig? Oder gibt es dann eigentlich nur die “unmittelbar” verletzte Person?

Major Tom(as)
14.5.2025, 09:17:04
Hätte es genauso gemacht, wie du als erstes vorschlägst :) "Verletzt" i.S.d. § 11 StVG ist ja, wer z.B. gem. § 7 I StVG auch "verletzt" ist --> und da stellt man mE jeweils auf die individuell betroffene Person (also auch die "schockgeschädigte") ab