Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Einführung Erläuterung Wahlsysteme
Einführung Erläuterung Wahlsysteme
7. März 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (20.555 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student Siegmund ist vom Staatsorganisationsrecht begeistert, aber als Anhänger der Monarchie hat er aber keine Ahnung, welche Wahlsysteme es gibt. Kommilitonin Sieglinde will Siegmund aushelfen.
Diesen Fall lösen 94,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführung Erläuterung Wahlsysteme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In einer Demokratie werden typischerweise zwei Grundformen von Wahlsystemen unterschieden: Mehrheitswahl und Verhältniswahl.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei einer Mehrheitswahl ist gewählt, wer die Mehrheit der in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen gewonnen hat.
Ja!
3. Weil nur der Gewinner eines Wahlkreises ins Parlament einzieht, geht bei der Mehrheitswahl ein Großteil der Stimmen „verloren“. Denn diese werden nicht im Parlament repräsentiert. Hierin besteht der große Nachteil einer Mehrheitswahl.
Genau, so ist das!
4. Bei der Verhältniswahl erhält eine Partei so viele Sitze im Parlament, wie ihr nach dem Verhältnis zu den anderen Parteien zusteht.
Ja, in der Tat!
5. In Deutschland wird nach dem Prinzip der absoluten Mehrheitswahl gewählt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Clara.annie
15.1.2025, 11:11:43
Ihr hattet geschrieben, dass das neue BWahlG nur noch eine Verhältniswahl zugrundelegt. Ist nicht auch nach dem neuem BWahlG eine Mehrheitswahl nach der Erststimme vorgesehen, allerdings nur insoweit die Anzahl der Direktmandate sich noch mit dem Verhältnis aus der Zweitstimme decken?

Gerrit
21.1.2025, 15:37:50
Daher, dass nicht alle Direktmandate mehr in den Bundestag ziehen, liegt dem neuen Wahlsystem die Verhältniswahl zugrunde. Man ist indes in der Mehrheitswahl beschränkt, insbesondere daher, dass ein Direktmandat den Einzug in den Bundestag nicht garantiert, sondern der Einzug auf das Ergebnis der Verhältniswahl abhängt. Insofern kann dies dazu führen, dass ein Kandidat zwar mit der Erstimme gewinnt (und nach altem Wahlrecht und nach der Mehrheitswahl in den Bundestag einziehen würde) aber nicht aufgrund der Verhältniswahl einziehen darf.
MF_Stud
27.1.2025, 20:41:00
Die Antwort liest sich hier etwas verwirrend, da diese Änderung des Wahlrechts für verfassungswidrig erklärt wurde. Könntet ihr das bitte in der Erklärung genauer differenzieren?

Jopies
8.2.2025, 10:38:07
@[MF_Stud](272420) das stimmt so nicht. Der für diese Frage entscheidende Teil (also die Umstellung auf die im Ergebnis reine Verhältniswahl) wurde vom BVerfG gehalten. Verfassungswidrig erklärt wurde der Teil der die sog. Grundmandatsklausel (also die Möglichkeit in BT einzuziehen auch bei weniger als 5% Stimmenanteil) abgeschafft hatte.