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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sängerin S wird im Ibiza-Urlaub mit ihrem neuen Liebhaber von Paparazzi fotografiert. Boulevardblatt B veröffentlicht die Fotos. S wehrt sich gegen die Veröffentlichung im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage.

Einordnung des Falls

Schutzdimension: APR als wehrfähiges Recht gegenüber Eingriffen Privater

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden und hat deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht der S zu achten.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat (Art. 1 Abs. 3 GG). Nach h.M. binden sie Private nicht unmittelbar. B ist damit nicht unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden.

2. B ist als Private mittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden und hat deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht der S zu achten.

Ja!

Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch Ausdruck der objektiven Werteordnung des GG. Wegen der mittelbaren Drittwirkung sind Grundrechte daher auch zwischen Privaten zu berücksichtigen. Konkret finden grundrechtliche Wertungen Eingang in Privatrechtsverhältnisse bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Als Private ist B nicht unmittelbar an das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht gebunden, da die Grundrechte nur den Staat binden (Art. 1 Abs. 3 GG). Allerdings folgt aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, dass B die grundrechtlichen Wertungen in ihrem privatrechtlichen Verhältnis zu S berücksichtigen muss.

3. Im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche sind die verfassungsrechtlichen Wertungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der S zu berücksichtigen.

Genau, so ist das!

Im Privatrechtsverhältnis finden die grundrechtlichen Wertungen Eingang bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen (z.B. §§ 242, 823 Abs. 1 BGB) und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. Treu und Glauben). Im Rahmen von Zivilklagen, die auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche abzielen, können grundrechtliche Wertungen Eingang finden und zu berücksichtigen sein. S möchte ihre zivilrechtlichen Ansprüche an den Fotos im Wege einer zivilrechtlichen Klage geltend machen. Die verfassungsrechtlichen Wertungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind bei der Auslegung der zivilrechtlichen Normen (hier: § 823 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen.

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S.

s.t.

14.9.2021, 19:19:16

Wo in der Prüfung ist das anzusprechen ?

Vincent

Vincent

19.9.2021, 15:25:41

Wenn es zu einer Verfassungsbeschwerde kommen sollte - da in allen Instanzen erfolglos - würde ich es bei der Beschwerdebefugnis ansprechen: Dort bedarf es ja einer gegenwärtigen, unmittelbaren Betroffenheit, die einen selbst betrifft. Bei der „Unmittelbarkeit“ würde ich die die Drittwirkung von Grundrechten klären!

TAY

Taylaw

8.2.2022, 10:02:00

Das ist mEn keine ganz saubere Lösung, weil es im Rahmen der Zulässigkeit eigentlich noch keine Rolle spielt. Die Verfassungsbeschwerde wäre in diesem Fall nämlich eine Urteilsverfassungsbeschwerde und durch die Urteile wäre der Bf. ohne weiteres selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Am Anfang der Begründetheit würde man dann aber erstmal den Prüfungsmaßstab anführen, also dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist und nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft etc.. Im Anschluss kann man dann erörtern, inwieweit eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überhaupt in Betracht kommt und die Ausführungen machen, die im Fall gerade dargestellt wurden.

Sambajamba10

Sambajamba10

21.6.2023, 11:38:08

Wenn man es bei einer zivilrechtlichen Urteilsverfassungsbeschwerde ganz richtig machen will, müsste man dies einerseits in der Beschwerdebefugnis und andererseits in der Begründetheit beim Prüfungsmaßstab ansprechen. Denn bei der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist zu fragen, inwieweit bei einem Zivilrechtsstreit die Grundrechte überhaupt zur Anwendung kommen bzw verletzt werden können

JO

jomolino

12.4.2022, 16:04:59

Kann man wirklich sagen dass private also hier die B mittelbar gebunden sind? Ist es nicht eher so, dass Gerichte bei der Auslegung der 1004, 826 etc. unmittelbar gebunden sind und die Grundrechte daher mittelbare Wirkung gegenüber B entfalten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2022, 11:22:42

Hallo nomamo, es ist absolut gängig hier von der mittelbaren Bindung der Privaten zu sprechen (vgl. BVerfGE 128, 226 - Fraport). Inwieweit siehst Du hier denn einen Unterschied zwischen der Wirkung und der Bindung? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Snow

Snow

17.3.2024, 23:16:31

Für mich wäre ‚gebunden‘ eine direktere Beziehung als eine ‚Wirkung‘. Sie wirken zweifellos, aber gebunden (direkt) sind die Gerichte, wodurch die Wirkung auf die Zivile Ebene durchschlägt.

kristiansky

kristiansky

31.10.2022, 21:09:08

Kann man den im Ausland sich auf die Deutschen Grundrechte berufen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 14:19:59

Hallo kristiansky, danke für deine Frage! Die deutsche Staatsgewalt ist auch im Ausland an die Grundrechte gebunden z.B. bei Bundeswehreinsätzen. Außerdem sind deutsche Gerichte, für die sich die Zuständigkeit z.B. nach den Rom Verordnungen für Sachverhalte mit Auslandsbezug ergibt ebenfalls an die Grundrechte gebunden. Nicht deutsche Hoheitsgewalt ist natürlich nicht aus der deutschen Verfassung verpflichtet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Hanna

Hanna

24.1.2024, 16:11:46

Die Fundstelle der BVerfGE scheint hier nicht zu stimmen - oder geht es dabei um ein konkretes Zitat und nicht um den Fall?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 18:45:35

Hallo Hanna, in dem zitierten Urteil ("Lüth-Urteil") wurde erstmals vom BVerfG definiert, dass die Grundrechte zwar in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind. Sekundär verschaffen diese aber auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung Rechte gegenüber anderen Mitwirkung. Diese kommen im Wege der unbestimmten Rechtsbegriffe des Zivilrechts zur Geltung. Das ist die Kernaussage der Aufgabe genauso wie des Lüth-Urteils. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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