Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Schutzdimension: APR als wehrfähiges Recht gegenüber Eingriffen Privater
Schutzdimension: APR als wehrfähiges Recht gegenüber Eingriffen Privater
26. Januar 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (17.410 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sängerin S wird im Ibiza-Urlaub mit ihrem neuen Liebhaber von Paparazzi fotografiert. Boulevardblatt B veröffentlicht die Fotos. S wehrt sich gegen die Veröffentlichung im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutzdimension: APR als wehrfähiges Recht gegenüber Eingriffen Privater
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden und hat deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht der S zu achten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist als Private mittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden und hat deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht der S zu achten.
Ja!
3. Im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche sind die verfassungsrechtlichen Wertungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der S zu berücksichtigen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
14.9.2021, 19:19:16
Wo in der Prüfung ist das anzusprechen ?
Vincent
19.9.2021, 15:25:41
Wenn es zu einer Verfassungsbeschwerde kommen sollte - da in allen Instanzen erfolglos - würde ich es bei der Beschwerdebefugnis ansprechen: Dort bedarf es ja einer
gegenwärtigen, unmittelbaren Betroffenheit, die einen selbst betrifft. Bei der „Unmittelbarkeit“ würde ich die die Drittwirkung von Grundrechten klären!
Taylaw
8.2.2022, 10:02:00
Das ist mEn keine ganz saubere Lösung, weil es im Rahmen der Zulässigkeit eigentlich noch keine Rolle spielt. Die Verfassungsbeschwerde wäre in diesem Fall nämlich eine Urteilsverfassungsbeschwerde und durch die Urteile wäre der Bf. ohne weiteres selbst, unmittelbar und
gegenwärtigbetroffen. Am Anfang der
Begründetheitwürde man dann aber erstmal den
Prüfungsmaßstabanführen, also dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist und nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft etc.. Im Anschluss kann man dann erörtern, inwieweit eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überhaupt in Betracht kommt und die Ausführungen machen, die im Fall gerade dargestellt wurden.
Sambajamba10
21.6.2023, 11:38:08
Wenn man es bei einer zivilrechtlichen Urteilsverfassungsbeschwerde ganz richtig machen will, müsste man dies einerseits in der Beschwerdebefugnis und andererseits in der
Begründetheitbeim
Prüfungsmaßstabansprechen. Denn bei der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist zu fragen, inwieweit bei einem Zivilrechtsstreit die Grundrechte überhaupt zur Anwendung kommen bzw verletzt werden können
jomolino
12.4.2022, 16:04:59
Kann man wirklich sagen dass private also hier die B mittelbar gebunden sind? Ist es nicht eher so, dass Gerichte bei der Auslegung der 1004,
826etc. unmittelbar gebunden sind und die Grundrechte daher mittelbare Wirkung gegenüber B entfalten?
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 11:22:42
Hallo nomamo, es ist absolut gängig hier von der mittelbaren Bindung der Privaten zu sprechen (vgl. BVerfGE 128, 226 - Fraport). Inwieweit siehst Du hier denn einen Unterschied zwischen der Wirkung und der Bindung? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Snow
17.3.2024, 23:16:31
Für mich wäre ‚gebunden‘ eine direktere Beziehung als eine ‚Wirkung‘. Sie wirken zweifellos, aber gebunden (direkt) sind die Gerichte, wodurch die Wirkung auf die Zivile Ebene durchschlägt.
kristiansky
31.10.2022, 21:09:08
Kann man den im Ausland sich auf die Deutschen Grundrechte berufen?
Nora Mommsen
3.11.2022, 14:19:59
Hallo kristiansky, danke für deine Frage! Die deutsche Staatsgewalt ist auch im Ausland an die Grundrechte gebunden z.B. bei Bundeswehreinsätzen. Außerdem sind deutsche Gerichte, für die sich die Zuständigkeit z.B. nach den Rom Verordnungen für Sachverhalte mit Auslandsbezug ergibt ebenfalls an die Grundrechte gebunden. Nicht deutsche Hoheitsgewalt ist natürlich nicht aus der deutschen Verfassung verpflichtet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Hanna
24.1.2024, 16:11:46
Die Fundstelle der BVerfGE scheint hier nicht zu stimmen - oder geht es dabei um ein konkretes Zitat und nicht um den Fall?
Nora Mommsen
28.1.2024, 18:45:35
Hallo Hanna, in dem zitierten Urteil ("
Lüth-Urteil") wurde erstmals vom BVerfG definiert, dass die Grundrechte zwar in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind. Sekundär verschaffen diese aber auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung Rechte gegenüber anderen Mitwirkung. Diese kommen im Wege der unbestimmten Rechtsbegriffe des Zivilrechts zur Geltung. Das ist die Kernaussage der Aufgabe genauso wie des
Lüth-Urteils. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team