Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Schutzdimension: APR als wehrfähiges Recht gegenüber Eingriffen Privater

Schutzdimension: APR als wehrfähiges Recht gegenüber Eingriffen Privater

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sängerin S wird im Ibiza-Urlaub mit ihrem neuen Liebhaber von Paparazzi fotografiert. Boulevardblatt B veröffentlicht die Fotos. S wehrt sich gegen die Veröffentlichung im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Schutzdimension: APR als wehrfähiges Recht gegenüber Eingriffen Privater

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden und hat deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht der S zu achten.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat (Art. 1 Abs. 3 GG). Nach h.M. binden sie Private nicht unmittelbar. B ist damit nicht unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden.
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2. B ist als Private mittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebunden und hat deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht der S zu achten.

Ja!

Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch Ausdruck der objektiven Werteordnung des GG. Wegen der mittelbaren Drittwirkung sind Grundrechte daher auch zwischen Privaten zu berücksichtigen. Konkret finden grundrechtliche Wertungen Eingang in Privatrechtsverhältnisse bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Als Private ist B nicht unmittelbar an das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht gebunden, da die Grundrechte nur den Staat binden (Art. 1 Abs. 3 GG). Allerdings folgt aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, dass B die grundrechtlichen Wertungen in ihrem privatrechtlichen Verhältnis zu S berücksichtigen muss.

3. Im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche sind die verfassungsrechtlichen Wertungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der S zu berücksichtigen.

Genau, so ist das!

Im Privatrechtsverhältnis finden die grundrechtlichen Wertungen Eingang bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen (z.B. §§ 242, 823 Abs. 1 BGB) und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. Treu und Glauben). Im Rahmen von Zivilklagen, die auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche abzielen, können grundrechtliche Wertungen Eingang finden und zu berücksichtigen sein. S möchte ihre zivilrechtlichen Ansprüche an den Fotos im Wege einer zivilrechtlichen Klage geltend machen. Die verfassungsrechtlichen Wertungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind bei der Auslegung der zivilrechtlichen Normen (hier: § 823 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen.
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