Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Schutzdimension: APR als Abwehrrecht gegenüber unzureichendem zivilgerichtlichen Rechtsschutz
Schutzdimension: APR als Abwehrrecht gegenüber unzureichendem zivilgerichtlichen Rechtsschutz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prinzessin P wird im Urlaub von Fotograf F fotografiert. P wehrt sich zivilrechtlich gegen die Veröffentlichung der Fotos. Das Gericht verneint Ansprüche der P mit der Begründung, "als Prinzessin müsse P schließlich sowas dulden".
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Einordnung des Falls
Schutzdimension: APR als Abwehrrecht gegenüber unzureichendem zivilgerichtlichen Rechtsschutz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die privaten Lebensvorgänge der P im Urlaub sind verfassungsrechtlich geschützt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. F ist an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unmittelbar gebunden.
Nein!
3. Die Grundrechte wirken aber mittelbar auch im Zivilrechtsverhältnis zwischen F und P.
Genau, so ist das!
4. Das Zivilgericht ist bei seiner zivilgerichtlichen Entscheidung zum Privatrechtsverhältnis von P und F an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unmittelbar gebunden.
Ja, in der Tat!
5. Das Gericht hat durch seine pauschalen Hinweise die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der P und dessen Einwirkung in das Zivilrechtsverhältnis verkannt.
Ja!
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