Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche II

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandantin M erscheint bei Anwältin A. Sie trägt vor, dass K sie auf Zahlung von €10.000 verklagt. Weiter trägt M vor, dass sie seinerseits einen Zahlungsanspruch gegen K iHv €10.000 hatte. Ms Anspruch ist aber mittlerweile verjährt.

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Einordnung des Falls

Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, aufgrund seines bestehenden Gegenanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB geltend zu machen.

Nein!

Wenn sich gleichartige Geldansprüche gegenüberstehen, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht zulässig. Denn insoweit ist die Aufrechnung vorrangig (§§ 387 ff. BGB).
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2. Als Ks Zahlungsanspruch entstanden ist, war Ms Forderung noch nicht verjährt. Scheidet aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung von Ms Gegenforderung die Aufrechnung aus?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn sich zwei gleichartige Geldansprüche gegenüberstehen, kommt grundsätzlich eine Aufrechnung in Betracht (§§ 387 ff.). Auch die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, § 215 BGB. Zwar ist die Gegenforderung des M inzwischen verjährt. Sie stand dem Zahlungsanspruch des K jedoch zuvor schon aufrechenbar gegenüber. Die Aufrechnung ist somit trotz nunmehr eingetretener Verjährung wirksam (§ 215 BGB). M kann damit Ks Anspruch zum Erlöschen bringen (§ 389 BGB), sodass die Aufrechnung auch ein zweckmäßiges Verteidigungsmittel darstellt. A wird M daher raten, die Aufrechnung mit ihrer Forderung i.H.v.  €10.000 gegen den Zahlungsanspruch des K zu erklären.

3. Alternativ wird A der M raten, ihre Gegenforderung im Wege der Widerklage (§ 33 ZPO) in den Prozess einzuführen.

Nein, das trifft nicht zu!

Vorsicht Falle! Da Ms Anspruch verjährt ist, könnte sich K im Falle einer Widerklage auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Widerklage würde mangels Durchsetzbarkeit von Ms Forderung als unbegründet abgewiesen und M hätte hierfür die Kosten zu tragen. Im Falle einer verjährten Forderung ist deshalb die zusätzliche Erhebung einer Widerklage in der Regel nicht zweckmäßig.
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