Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche II
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandantin M erscheint bei Anwältin A. Sie trägt vor, dass K sie auf Zahlung von €10.000 verklagt. Weiter trägt M vor, dass sie seinerseits einen Zahlungsanspruch gegen K iHv €10.000 hatte. Ms Anspruch ist aber mittlerweile verjährt.
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Einordnung des Falls
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, aufgrund seines bestehenden Gegenanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB geltend zu machen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Ks Zahlungsanspruch entstanden ist, war Ms Forderung noch nicht verjährt. Scheidet aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung von Ms Gegenforderung die Aufrechnung aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Alternativ wird A der M raten, ihre Gegenforderung im Wege der Widerklage (§ 33 ZPO) in den Prozess einzuführen.
Nein, das trifft nicht zu!
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