Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M trägt vor, dass ihn K auf Zahlung von €10.000 verklagt. Ob diese Klageforderung tatsächlich besteht, ist zweifelhaft. Weiter erzählt M, dass er selbst gegen K einen Zahlungsanspruch iHv €12.000 hat. Dieser ist nicht verjährt. Es besteht auch kein Aufrechnungsausschluss.

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Einordnung des Falls

Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, zunächst Klageabweisung zu beantragen.

Ja!

Um sich gegen die Klage zu verteidigen, sollte M Klageabweisung beantragen und die Klageforderung angreifen. Denn ob die Klageforderung des K tatsächlich besteht, ist zweifelhaft.
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2. Weiter wird A dem M raten, mit der eigenen Forderung unbedingt aufzurechnen (§§ 387 ff. BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Klageforderung -wie hier- nicht sicher besteht, sollte die Aufrechnung mit der eigenen Forderung nur hilfsweise unter der Bedingung, dass die Klageforderung besteht und nur in der jeweiligen Höhe des Bestehens der Klageforderung, erklärt werden.

3. Sollte zusätzlich hilfsweise Widerklage mit der Gegenforderung erhoben werden?

Ja, in der Tat!

Sofern die Klageforderung aus Sicht des Gerichts bereits ohne Aufrechnung nicht besteht, tritt die Bedingung für die hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht ein. Die eigene Gegenforderung des Mandanten würde dann nicht in den Prozess eingeführt werden. Um sicherzustellen, dass der eigene Anspruch des Mandanten in jedem Fall, also unabhängig vom Bestehen der Klageforderung, in den Prozess eingeführt wird, sollte zusätzlich zur Hilfsaufrechnung eine Hilfswiderklage über die Gegenforderung erhoben werden. Und zwar unter der Bedingung, dass die Klageforderung auch ohne Hilfsaufrechnung bereits ganz oder teilweise unbegründet ist.

4. Da die eigene Gegenforderung des M hier höher ist als die Klageforderung, ist es außerdem zweckmäßig, zusätzlich eine unbedingte Widerklage (§ 33 ZPO) über den überschießenden Betrag zu erheben.

Ja!

Die Hilfswiderklage wird nur für den Fall erhoben, dass keine Aufrechnung stattfindet. Denn durch eine Aufrechnung erlischt die Gegenforderung, wodurch die Widerklage unbegründet wäre. Da die Aufrechnung maximal in Höhe der Klageforderung durchgreifen kann (§ 398 BGB) und somit auch nur insoweit Unsicherheit besteht, kann die Widerklage auch nur in dieser Höhe hilfsweise erklärt werden. Im Hinblick auf die übersteigende Klageforderung ist die Widerklage dagegen unbedingt zu erklären.Hinsichtlich des überschießenden Teils (hier: €2000) muss M also zusätzlich noch unbedingte Widerklage erheben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Breiter Kneipenschläger

Breiter Kneipenschläger

29.5.2024, 15:46:28

Moin, zwischen den Fragen 2 und 3 fehlt eine Frage. In der Antwort 3 wird auf eine hilfsweise erklärte Aufrechnung Bezug genommen. Diese ist nie thematisiert worden. Dementsprechend fehlt eine Frage zwischen den Fragen 2 und 3.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.5.2024, 12:46:28

Hi Breiter Kneipenschläger, um die Aufrechnung geht es in Frage 2. Gefragt ist danach, ob die Aufrechnung unbedingt erklärt werden soll. Dies ist nicht der Fall, da über das Bestehen der Klageforderung Streit besteht. Entsprechend ist sie nur hilfsweise zu erklären. Beste Grüße, Lukas

Andeutungstheorie

Andeutungstheorie

29.5.2024, 16:09:19

Kann die hilfsweise erklärte Widerklage auch vom Nichteintritt der Hilfsaufrechnung abhängig gemacht werden. Hier wurde sie ja von der unbegründetheit des Hauptantrags abhängig gemacht... Kommt ja beides aufs gleiche raus oder


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