Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M trägt vor, dass ihn K auf Zahlung von €10.000 verklagt. Ob diese Klageforderung tatsächlich besteht, ist zweifelhaft. Weiter erzählt M, dass er selbst gegen K einen Zahlungsanspruch iHv €12.000 hat. Dieser ist nicht verjährt. Es besteht auch kein Aufrechnungsausschluss.
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Einordnung des Falls
Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, zunächst Klageabweisung zu beantragen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weiter wird A dem M raten, mit der eigenen Forderung unbedingt aufzurechnen (§§ 387 ff. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Sollte zusätzlich hilfsweise Widerklage mit der Gegenforderung erhoben werden?
Ja, in der Tat!
4. Da die eigene Gegenforderung des M hier höher ist als die Klageforderung, ist es außerdem zweckmäßig, zusätzlich eine unbedingte Widerklage (§ 33 ZPO) über den überschießenden Betrag zu erheben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Breiter Kneipenschläger
29.5.2024, 15:46:28
Moin, zwischen den Fragen 2 und 3 fehlt eine Frage. In der Antwort 3 wird auf eine hilfsweise erklärte Aufrechnung Bezug genommen. Diese ist nie thematisiert worden. Dementsprechend fehlt eine Frage zwischen den Fragen 2 und 3.
Lukas_Mengestu
30.5.2024, 12:46:28
Hi Breiter Kneipenschläger, um die Aufrechnung geht es in Frage 2. Gefragt ist danach, ob die Aufrechnung unbedingt erklärt werden soll. Dies ist nicht der Fall, da über das Bestehen der Klageforderung Streit besteht. Entsprechend ist sie nur hilfsweise zu erklären. Beste Grüße, Lukas
Andeutungstheorie
29.5.2024, 16:09:19
Kann die hilfsweise erklärte Widerklage auch vom Nichteintritt der Hilfsaufrechnung abhängig gemacht werden. Hier wurde sie ja von der unbegründetheit des Hauptantrags abhängig gemacht... Kommt ja beides aufs gleiche raus oder