Abwandlung 1: Baugenehmigung bzgl. konkretes Bauvorhaben.

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin J hat ein Grundstück geerbt und möchte dort ein Haus errichten. Da sie Jura mit der Lernapp ihres Vertrauens lernt, weiß J, dass das von ihr geplante Haus genehmigungspflichtig ist. Sie beantragt eine Baugenehmigung. Diese wird ihr von der zuständigen Behörde erteilt.

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Einordnung des Falls

Abwandlung 1: Baugenehmigung bzgl. konkretes Bauvorhaben.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Baugenehmigungsverfahren dient der repressiven Kontrolle.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Baugenehmigungsverfahren dient der präventiven Kontrolle. Durch das Verfahren soll vor Baubeginn geprüft werden, ob das Vorhaben im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Es gehört zu den wichtigsten Funktionen des Bauordnungsrechts und soll der Baubehörde ermöglichen, ihre in § 58 Abs. 1 S. 1 NBauO normierte Aufgabe erfüllen zu können.Wenn ein Vorhaben keiner Genehmigungspflicht unterliegt, kann erst durch nachträgliche Kontrolle mit bauordnungsrechtlichen Maßnahmen (repressiv) dagegen vorgegangen werden.
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2. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht (§ 70 Abs. 1 S. 1 NBauO). Ist dies die Rechtsgrundlage für die erteilte Baugenehmigung?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage für die von J beantragte Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO.

3. Mit der ihr erteilen Baugenehmigung darf J das dadurch genehmigte Haus so wie genehmigt errichten.

Ja!

Die Baugenehmigung berechtigt den Bauherrn, das genehmigte Bauvorhaben so zu errichten, wie es genehmigt wurde. Die Baugenehmigung bezieht sich damit immer auf ein konkretes Bauvorhaben. Auf Grundlage des vom Bauherrn eingereichten Bauantrags (§ 67 NBauO) enthält die Baugenehmigung stets konkrete Anforderungen an die Bauausführung (z.B. Vorgaben in Bezug auf Dachart oder Fassadenausführung, Vorkehrungen für den Brandschutz etc.). Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach der NBauO (§§ 59 ff. NBauO). Diese regelt das baurechtliche Verfahren.
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