Bauliche Anlage im Sinne der NBauO 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vagabund V hat ein Grundstück geerbt. Da er umherreisen möchte und ein Tüftler ist, nutzt er das Grundstück, um sich einen Autoanhänger selbst zu bauen. Er kauft die notwendigen Bauprodukte und beginnt die Arbeit. Die Nachbarn meinen, V benötige dafür eine Baugenehmigung.

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Einordnung des Falls

Bauliche Anlage im Sinne der NBauO 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.

Genau, so ist das!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht. Die NBauO regelt das baurechtliche Verfahren. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnung ist jedoch das Vorliegen einer baulichen Anlage gem. § 1 Abs. 1 S. 1 NBauO. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert in § 2 Abs. 1 S. 1 NBauO).
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2. Der Autoanhänger des V ist eine bauliche Anlage im Sinne der NBauO.

Nein, das trifft nicht zu!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO). Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 NBauO). Der Autohänger ist keine bauliche Anlage. Er ist zwar aus Bauprodukten hergestellt, aber nach seinem Verwendungszweck nicht dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Die NBauO kommt daher nicht zur Anwendung, sodass es auch keines Genehmigungsverfahrens bedarf.
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