Bauliche Anlage im Sinne der NBauO 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fahrradfan F möchte auf seinem Grundstück in der Innenstadt neben seinem freistehenden Haus eine kleine Fahrradgarage (4 m²) für sein Fahrrad errichten. Fs Nachbar, passionierter Autofan und Fahrradhasser, will das verhindern. Er meint, F bräuchte für die Garage ein Baugenehmigung.

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Einordnung des Falls

Bauliche Anlage im Sinne der NBauO 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die kleine Fahrradgarage, die F errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der NBauO. Sie kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.

Ja!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der NBauO und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (§ 1 Abs. 1 S. 1 NBauO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO). Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich.Die kleine Fahrradgarage ist aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden. Darüber hinaus sind Fahrradabstellanlagen gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 NBauO bauliche Anlagen im Sinne der NBauO.
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2. Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf stets einer Baugenehmigung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob ein Bauherr für seine bauliche Anlage eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach den Regelungen der NBauO. Diese regelt das baurechtliche Verfahren. Unterschieden werden genehmigungspflichtige und verfahrensfreie, sowie genehmigungsfreie Vorhaben (§§ 59 NBauO). Die Genehmigungspflicht ist der gesetzliche Regelfall.Die Errichtung einer Fahrradgarage ist verfahrensfrei gem. § 60 Abs. 1 S. 1 NBauO i.V.m. 14.8 Anhang NBauO
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