Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Abgrenzung zur VK bei Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen: Standardfall
Abgrenzung zur VK bei Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen: Standardfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R möchte neben seinem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall mit Flachdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter der Maßgabe, dass ein Satteldach statt des Flachdachs gebaut wird.
Diesen Fall lösen 90,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur VK bei Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen: Standardfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt R. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Vorliegend sind Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage voneinander abzugrenzen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.
Ja!
3. Die behördliche Maßgabe, dass R ein Satteldach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. R kann die Maßgabe, dass er ein Satteldach bauen muss, isoliert anfechten.
Nein, das trifft nicht zu!
5. R begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
25.2.2024, 11:25:56
Bei einer Frage fehlt der Rest der Frage. Dadurch kann man nur raten.
Leo Lee
26.2.2024, 14:14:23
Hallo Burumar, vielen Dank für dein Feedback! Magst du uns noch kurz mitteilen, welche Aufgabe genau unvollständig ist :)? Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Burumar🐸
26.2.2024, 14:57:03
Diese Aufgabe/ bei der dritten Frage fehlt das Ende der Fragre
Leo Lee
26.2.2024, 15:00:19
Inwiefern siehst du hierin eine unvollständige Aussage für „stimmt“/„stimmt nicht“? In der Frage ging es darum, ob die vorliegende Maßnahme eine
Nebenbestimmungdarstellt oder nicht :). Falls ich deine Frage missverstanden habe, bitte ich um Aufklärung :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Burumar🐸
26.2.2024, 15:08:17
Habe den Fehler jetzt gefunden, wenn die Schriftgröße auf groß eingestellt ist, dann verschwindet bei Frage 3 das Wort
Nebenbestimmung, dadurch ist die Frage bei großer Schriftgröße nicht beantwortbar. Bei den anderen Schriftgrößen funktioniert es.
G0d0fMischief
13.7.2024, 16:16:05
Wäre es nicht sinnvoll hier noch auf die kassatorische Wirkung der Verpflichtungsklage im Hinblick auf den ursprünglich erlassenen VA hinzuweisen?
Leo Lee
14.7.2024, 11:16:44
Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hast du völlig Recht. Durch die Verpflichtungsklage wird der ursp. VA ersetzt, auch ohne dass eine AK erhoben werden muss. Wir haben jedoch generell darauf verzichtet, die „kassatorische“ Wirkung der VK zu erwähnen (generell bei den Aufgaben), da diese Wirkung zwar rechtsdogmatisch völlig richtig, jedoch kaum klausurrelevant ist. Bei den verwaltungsrechtlichen Klausuren geht es nämlich i.R.e. VK darum, das Vorliegen eines Anspruchs festzustellen. Hinzu kommt, dass wir unsere Nutzer und Nutzerinnen soweit wie möglich von Begriffen, die „Verwirrungspotenzial“ haben, verschonen möchten. Wir bitten dich daher insoweit um Nachsicht und wünschen dir noch viel Spaß mit den anderen sehr tollen Aufgaben bei Jurafuchs :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
busy B 🐝 ✨
12.9.2024, 17:06:18
Hi :) ist das herrschende Meinung, dass
Inhaltsbestimmungen nicht isoliert angefochten werden können? Ich habe eigentlich gelernt, dass das nur bei anfänglichen
Inhaltsbestimmungen der Fall ist (wie ein diesem Fall). Allerdings können nachträgliche
Inhaltsbestimmungen mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, weil das nichts anderes als eine Teilaufhebung gem. §§ 48, 49 VwVfG sei? Würde mich freuen, wenn das kurz aufgeklärt werden könnte. Vielleicht hab ich da auch einfach etwas falsch verstanden 🙈
Linne_Karlotta_
13.9.2024, 11:47:49
Hallo @[busy B 🐝 ✨](247318), danke für deine Frage. Leider habe ich in der mir zur Verfügung stehenden Kommentarliteratur nichts zum Thema der nachträglichen
Inhaltsbestimmungen gefunden. Vielleicht hast du eine Quelle für mich? Ich würde das jetzt aber so verstehen:
BehördeB erlässt die Baugenehmigung (uneingeschränkt). Nachträglich modifiziert B die Baugenehmigung inhaltlich dahingehend, dass A ein Sattel- statt Giebeldach bauen muss. Meines Erachtens wäre diese nachträgliche
Inhaltsbestimmungein neuer Verwaltungsakt, durch den die Regelung der vorher ergangenen Baugenehmigung ersetzt wird. Die nachträgliche
Inhaltsbestimmungwäre dann m.E. sogleich eine Aufhebung (§§ 48, 49 VwVfG) der ersten Genehmigung. Gegen diesen zweiten Verwaltungsakt müsste A dann selbstverständlich mit einer Anfechtungsklage vorgehen: Denn die Aufhebung der nachträglichen
Inhaltsbestimmungführt ja dazu, dass die ursprüngliche Baugenehmigung wieder wirksam wird. Meines Erachtens ist dies also kein „echter“ Fall der isolierten
Anfechtbarkeit, sondern ein „normaler“ Fall einer Anfechtungsklage, die einen belastenden Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Aber korrigiere mich bitte, wenn du mit dem Begriff der „nachträglichen
Inhaltsbestimmung“ etwas anderes meintest. Die Frage, ob anfängliche
Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar sind, stellt sich ja nur, weil es keine vorherige Regelung (durch einen Verwaltungsakt) gibt und die Anfechtung einzelner Bestimmungen letztlich dazu führt, dass der Verwaltungsakt keinen Sinn mehr ergibt und dies auch nicht dem Beg
ehren des Adressaten entspricht (Anfechtung des Satteldachs führt dazu, dass eine Baugenehmigung für ein Haus ohne Dach übrig bliebe). Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
busy B 🐝 ✨
13.9.2024, 12:20:33
Vielen Dank für deine schnelle Antwort! Ich hab die Unterscheidung aus den JuraIntensiv Karteikarten fürs Examen, die geben aber leider keine Quellen an. Deine Erklärung erscheint mir allerdings denklogisch schlüssiger und leichter nachvollziehbar. Und eine wirkliche examensrelevanz scheint ja eh nur die
isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungenzu haben :)