Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung

Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung

4. Juli 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R möchte neben ihrem Wohnhaus einen Pferdestall errichten. Sie beantragt eine Baugenehmigung für einen Stall. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau des Stalls unter der Maßgabe, dass zuvor alle Nachbarn der R dem Bau zustimmen. R will gegen das Zustimmungserfordernis vorgehen.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Nebenbestimmung; isolierte Anfechtung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt R. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Vorliegend sind Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage voneinander abzugrenzen.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO).R begehrt den Erlass einer Baugenehmigung (= Verwaltungsakt) für einen Stall. Vorliegend ist fraglich, ob R ihr Klagebegehren mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) erreichen kann, gerichtet auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung, oder ob sie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erheben muss, gerichtet auf Beseitigung der behördlichen Maßgabe zur Zustimmung der Nachbarn. Dies hängt davon ab, wie die behördliche Maßgabe zur Errichtung eines Satteldachs verwaltungsrechtlich einzuordnen ist.
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2. Bei der Maßgabe, dass R die Zustimmung der Nachbarn einholen muss, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung.

Nein, das trifft nicht zu!

Kann der Verwaltungsakt aus Sicht des Empfängers auch ohne die Bestimmung sinnvoll bestehen bleiben, handelt es sich um eine Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG. Denkt man sich die Regelung, dass R's Nachbarn zustimmen müssen, weg, bleibt die Genehmigung des Stalls bestehen. Dies ist eine sinnvolle, rechtmäßige Regelung. Der Zusatz über die nachbarliche Zustimmung ist damit eine Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG. Konkret handelt es sich um eine Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Eine Bedingung liegt vor wenn der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen, d.h. nach dem Bescheiderlass eintretenden Ereignisses abhängig gemacht wird. Hier wird die Wirksamkeit der Baugenehmigung von der nachbarlichen Zustimmung abhängig gemacht.

3. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann (= isolierte Anfechtbarkeit), ist umstritten.

Ja!

Richtig! Nach einer Ansicht muss der Betroffene gegen eine Nebenbestimmung stets mit einer Verpflichtungsklage auf Neubescheidung vorgehen. Eine zweite Ansicht differenziert nach der Art der Nebenbestimmung: Nur Auflagen und Auflagenvorbehalte sind anfechtbar. Eine dritte Ansicht unterscheidet nach der Art des Hauptverwaltungsaktes: Nur Nebenbestimmung zu gebundenen Verwaltungsakten können isoliert angefochten werden. Nach einer vierten Ansicht (BVerwG und hL) sollen Nebenbestimmungen grundsätzlich anfechtbar sein. Diese Ansicht überzeugt mit Blick auf den Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) sowie den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Von dem Grundsatz der isolierten Anfechtbarkeit werden wiederum in bestimmten Fällen Ausnahmen gemacht.

4. Nach der herrschenden Lehre ist die isolierte Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen ausnahmslos statthaft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach BVerwG und hL können Nebenbestimmungen grundsätzlich isoliert angefochten werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung von vornherein offenkundig rechtswidrig ist. Die Rechtmäßigkeit ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die Hauptregelung für sich genommen in keinem denkbaren Fall rechtmäßig sein kann. Dann fehlt es an der sog. materiellen Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Hauptregelung, welche grundsätzlich erst in der Begründetheit der Anfechtungsklage geprüft wird. Fehlt es an der materiellen Teilbarkeit, ist nur eine Verpflichtungsklage auf Neuerlass des Verwaltungsakts ohne Nebenbestimmung statthaft.

5. Die Baugenehmigung ist ohne das Zustimmungserfordernis offenkundig rechtswidrig. Eine isolierte Anfechtung des Zustimmungserfordernisses ist deshalb ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die isolierte Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen ist nach der hL grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung von vornherein offenkundig rechtswidrig ist.Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne den Zusatz über die Zustimmung der Nachbarn erscheint nicht als von Anfang an offenkundig rechtswidrig. Die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Hauptregelung, welche das BVerwG erst im Rahmen der Begründetheit prüft, ist damit vorliegend nicht offenkundig ausgeschlossen. R kann das Zustimmungserfordernis isoliert anfechten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAUL

Paul

22.1.2024, 10:44:39

müsste man nicht noch die Art der Bedingung feststellen? also ob es sich um eine auflösende oder aufschiebende handelt. nur bei der auflösenden könnte ja die iso. AK statthaft sein, da bei Wegfall der aufschiebenden Bedingung der vA nicht wirksam wird.

OKA

okalinkk

13.5.2025, 11:14:49

Frage ich mich auch

VI

vivien_ti

22.5.2024, 15:53:46

Geht es bei der hM nach der

Nebenbestimmungen

grundsätzlich isoliert anfechtbar sind, nicht nur um die logische Teilbarkeit vom HauptVA? Und meines Erachtens kommt es doch auf die materielle Teilbarkeit in der

Begründetheit

durch die neue Rspr. gar nicht mehr an?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

23.5.2024, 09:42:59

Hallo vivientisch, in der Zulässigkeit ist gemäß der Rechtsprechung grundsätzlich jede Nebenbestimmung isoliert anfechtbar. Ausnahmsweise soll laut der Rechtsprechung eine

isolierte Anfechtungsklage

schon nicht zulässig sein, wenn die isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig ausgeschlossen ist. Trotzdem würde man in der Examensklausur hier die anderen Meinungen ansprechen und diskutieren, um Problembewusstsein zu zeigen.  In der

Begründetheit

kommt es auch nach der neueren Rechtsprechung darauf an, dass der

Grundverwaltungsakt

in sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Die neue Rechtssprechung bzw. die Einigung der Senate durch das Einlenken des 4. Senats im Beschl. v. 12.10.2022, BVerwG 8 AV 1.22, zielt auf die Problematik, dass der zurückbleibende

Grundverwaltungsakt

rechtswidrig

ist, diese

Rechtswidrig

keit jedoch nicht kausal auf dem Wegfall der Nebenbestimmung beruht. Hier herrscht nun Einigkeit, dass die

Anfechtungsklage

dann dennoch begründet ist. Hierzu gut und kompakt folgende Literaturempfehlung: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-senat-isolierte-anfechtung-

nebenbestimmungen

-verwaltungsakt-

rechtswidrig

-streit/ Beste Grüße  Max - Für das Jurafuchs-Team

LO

Lorenz

18.7.2024, 18:32:21

Zunächst heißt es, dass

Nebenbestimmungen

gemäß hL und BVerfG anfechtbar sind. Danach ist die Frage dann aber, ob immer eine Anfechtbarkeit möglich ist, um dies dann zu verneinen mit Hinweis auf die eine Ausnahme bei offensichtlicher

Rechtswidrig

keit.

Linne Hempel

Linne Hempel

19.7.2024, 12:16:00

Hallo Lorenz, danke für Deine Rückmeldung. Die Aufgabe stellt zunächst einmal den Grundsatz dar: „Nach einer vierten Ansicht (BVerwG und hL) sollen

Nebenbestimmungen

GRUNDSÄTZLICH anfechtbar sein.“ um dann die von Dir angesprochene Ausnahme aufzuzeigen. Diese Darstellung ist m.E. gängig und sinnvoll. Ich habe jetzt aber in der Aufgabe noch deutlicher gemacht, dass es sich um einen Grundsatz handelt, von dem Ausnahmen gemacht werden können. Ich hoffe, ich habe Dir damit weitergeholfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

ISA

isa_hh

12.8.2024, 11:32:12

Ich hätte vielmehr § 36 Abs. 1 angenommen und dass eine Zustimmung doch schon gar nicht verlangt werden kann? Ich verstehe irgendwie den Bogen zu § 36 Abs. 2 nicht und wieso überhaupt isoliert angefochten werden muss ..

Linne Hempel

Linne Hempel

12.8.2024, 14:58:18

Hallo @[](179671), danke für Deine Nachfrage. Du hast Recht, dass

Nebenbestimmungen

zur Baugenehmigung nur nach Maßgabe des § 36 Abs.

1 VwVfG

rechtmäßig sein können, weil es es sich bei der Entscheidung, ob eine Baugenehmigung erteilt wird, um eine

gebundene Entscheidung

handelt. Allerdings können auch

Nebenbestimmungen

, die nach Maßgabe des § 36 Abs.

1 VwVfG

erlassen werden einer Art von Nebenbestimmung aus § 36 Abs. 2 VwVfG zugeordnet werden. § 36 Abs. 2 VwVfG ist nämlich nicht nur die Grundlage für den Erlass von

Nebenbestimmungen

bei Ermesssensentscheidungen, sondern enthält auch die Legaldefinitionen der gängigen

Nebenbestimmungen

. Diese gelten auch für § 36 Abs.

1 VwVfG

. Eine Zuordnung zu einer der aufgezählten

Nebenbestimmungen

ist natürlich nicht zwingend. Es kann Dir aber in der Klausur bei der Einordnung einer Regelung als Nebenbestimmung helfen. Es ist in den Klausuren üblich, die Art der Nebenbestimmung zu nennen. Aus diesem grund taucht § 36 Abs. 2 VwVfG in unserem Fall auf, nicht, weil sich die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung nach dieser Norm richtet. Die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung beleuchten wir in diesem Fall gar nicht, weswegen wir auch keine Zuordnung zu § 36 Abs.

1 VwVfG

vornehmen. Vorliegen kam es uns allein darauf an, die Frage des Rechtsschutzes gegen

Nebenbestimmungen

zu beleuchten. Hier gelten sowohl für Fälle des § 36 Abs.

1 VwVfG

als auch § 36 Abs. 2 VwVfG diesselben Grundüberlegungen. Zu Deiner Frage, warum die isolierte Anfechtbarkeit in diesem konkreten Fall auch relevant ist: Nur, weil die

Behörde

die Nebenbestimmung nicht erlassen „durfte“, ändert dies ja erst einmal nichts daran, dass sie es (wirksam) getan hat (für eine Nichtigkeit der Nebenbestimmung gibt es hier keine Anhaltspunkte). Der Adressat muss die Nebenbestimmung also trotzdem „aus der Welt schaffen“. In diesem Zusammenhang stellt sich dann also die Frage, ob auf Neuerlass der begehrten Genehmigung geklagt werden muss (=

Verpflichtungsklage

) oder allein die

rechtswidrig

e Nebenbestimmung angegriffen werden kann (=

Anfechtungsklage

). Die letzte Variante ist für den Kläger in der Regel vorteilhafter, weil die

Begünstigung

(hier: Baugenehmigung) bestandskräftig werden kann. Müsste auf den Neuerlass der Baugenehmigung geklagt werden, so wäre es ja z.B. denkbar, dass das Gericht i.R.d. Verfahrens zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich gar kein Anspruch auf Erlass der begehrten Genehmigung besteht. In diesem Fall würde der Kläger mit leeren Händen ausgehen. Ficht er nur die Nebenbestimmung an, so wirkt sich die

Rechtswidrig

keit der Baugenehmigung nicht zu seinen Ungunsten aus, sofern materielle Teilbarkeit zwischen der Baugenehmigung und der Nebenbestimmung besteht. Schaue dir dazu gerne noch die anderen Aufgaben in diesem Kapitel an und melde Dich bei weiteren Unklarheiten. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

_Andor_

_Andor_

28.8.2024, 19:21:23

In der Aufgabenbestellung wird pauschal behauptet, dass

Nebenbestimmungen

die Voraussetzungen von § 35 S.

1 VwVfG

erfüllten und daher Verwaltungsakte seien. Dies ist in seiner Pauschalität unzutreffend und wird bezüglich einzelner

Nebenbestimmungen

teils mehr, teils weniger bestritten. Ein Hinweis auf den Streitstand/die Streitstände wäre m.E. sinnvoll.

Nocebo

Nocebo

5.1.2025, 12:32:36

Wichtiger Hinweis, der noch nicht eingearbeitet wurde!

luisahrn

luisahrn

13.1.2025, 23:27:58

In den vorherigen Aufgaben sowie in den Aufgaben bezüglich der

Nebenbestimmungen

im Kapitel „

Verwaltungsrecht AT

“ wird auch gesagt, dass

Nebenbestimmungen

keine Verwaltungsakte sind aber einen solchen Charakter aufweise. Das klang für mich auch per se plausibler

schwemmely

schwemmely

1.4.2025, 12:09:36

Ich bitte auch um Einarbeitung! Ich fände es wie luisahrn gut für die Einheitlichkeit, dass man wie in VwR AT schreibt, dass

Nebenbestimmungen

"die Qualität eines Verwaltungsakts aufweisen" (man könnte zudem noch einen Vertiefungshinweis anbringen, in dem man unterscheidet zwischen selbstständigen und unselbstständigen

Nebenbestimmungen

... und worin gerade ihr Unterschied besteht, was in dem Streit der isolierten Anfechtung wegen der einen vertretenen Ansicht durchaus relevant für das Verständnis wäre.) :))

PAUHE

Paul Hendewerk

10.4.2025, 18:27:55

Ich bitte auch um Einarbeitung!

FI

fisko

11.6.2025, 15:38:07

push für die Überarbeitung

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

14.6.2025, 09:06:52

Hallo @[_Andor_](138198), @[Nocebo](222699), @[luisahrn](277412), @[schwemmely](114183), @[Paul Hendewerk](274540) und @[fisko](267457), ich stimme euch zu, dass das in der Aufgabe hier nicht gut dargestellt war. Wir haben die erste Frage daher jetzt umfassend angepasst und den anderen Aufgaben angeglichen. Hinsichtlich der Verwaltungsaktsqualität von

Nebenbestimmungen

ist der Streit im Wesentlichen der gleiche wie bezüglich der isolierten Anfechtbarkeit. Daher ist es auch nicht erforderlich, diesen an der Stelle darzustellen. Vielen Dank für eure Hinweise. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

ZLA

Zlatan1328

5.11.2024, 13:20:21

So wie ich es mit dem Skript von Prof. Kersten verstanden habe, hat das BVerwG die alte Rspr aufgegeben: Früher war die

Anfechtungsklage

unbegründet, wenn zwar die Nebenbestimmung

rechtswidrig

war, der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung aber auch

rechtswidrig

war. Inzwischen ist dann die Klage troztdem begründet, die Rechtmäßigkeit des Haupt VA ist nämlich nicht Gegenstand der Klage und die

Behörde

kann den Haupt VA nach

§ 48 VwVfG

zurücknehmen.

Linne Hempel

Linne Hempel

9.4.2025, 12:20:27

Hey @[Zlatan1328](215493), danke für die Anmerkung. Hier musst Du zwei Ebenen trennen: (1) Die Frage nach der statthaften Klageart: Hier diskutierst Du erst einmal, ob die isolierte Anfechtung überhaupt statthaft ist. An dieser Stelle wird die von Dir angesprochene Rechtsprechung noch nicht relevant. Darauf kommst Du – wie Du selbst schon richtig sagst – erst im Rahmen der (2)

Begründetheit

der Klage zu sprechen. In dieser Aufgabe behandeln wir nur den Aspekt aus (1). Die

Begründetheit

unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerwG haben wir in dieser Aufgabe aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/q5uATRekqSb Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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