Schutzbereich Briefgeheimnis: Kontrollfall

20. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachbar N ist unsterblich in Floristin F verliebt. Um Infos über F und mögliche Konkurrenten zu sammeln, schaut sich N täglich heimlich Fs Post an. Sicherheitshalber notiert N sich alle Absender und Sendedaten von Sendungen an F, um mögliche Konkurrenten frühzeitig auszuschalten: von handgeschriebenen Briefen über Postkarten bis zu allgemeinen Postwurfsendungen.

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Einordnung des Falls

Schutzbereich Briefgeheimnis: Kontrollfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundrechtsverpflichteter des Briefgeheimnisses aus Art. 10 GG ist der Staat. Privatperson N darf also die Post der F lesen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 10 GG enthält das Briefgeheimnis, welches den Bürger vor dem staatlichen Zugriff und der Kenntnisnahme des Inhalts seiner Sendungen schützt. Da Post- und Kommunikationsunternehmen jedoch heute nicht mehr in staatlicher Hand sind, greift die in Art. 10 GG enthaltene Schutzverpflichtung des Staates, die diesen anhält, durch den Erlass von Regelungen sicherzustellen, dass auch Private Art. 10 GG achten. Dieser Verpflichtung ist der Staat, etwa durch den Erlass des § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) nachgekommen. Grundrechtsverpflichteter des Briefgeheimnisses ist in erster Linie der Staat. Dieser muss jedoch aufgrund der Schutzverpflichtung des Art. 10 GG mithilfe von Regelungen sicherstellen, dass auch Private, wie Nachbar N, das Briefgeheimnis achten. N darf also nicht einfach so die Post der F lesen.
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2. Das Briefgeheimnis beginnt mit der schriftlichen Fixierung des Inhalts einer Sendung und endet mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG beginnt mit Aufgabe der Sendung beim entsprechenden Beförderungsunternehmen und endet mit der Ankunft beim Empfänger. Diese zeitliche Eingrenzung fokussiert den Schutz durch das Briefgeheimnis auf den Zeitraum, in dem die Sendung besonders gefährdet für unberechtigte Zugriffe ist.

3. Die von N gesammelten Absenderinformationen und Sendungsdaten, sowohl von den Briefen und Postkarten als auch von den Postwurfsendungen an F, fallen in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses.

Nein!

Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG schützt den Bürger vor Zugriffen der öffentlichen Gewalt auf den Inhalt eines von ihm getätigten Briefes oder einer Sendung. Notwendig ist, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll. Neben Inhalt schützt Art. 10 GG auch die sogenannten Verkehrsdaten der Sendung, also Informationen zu Absender und Empfänger sowie alle Umstände der Beförderung, wie etwa der Beförderungsweg. Die an F versendeten Briefe und Postkarten fallen als private und individuell schriftliche Mitteilungen in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses (Art. 10 GG). Geschützt ist nicht nur der Inhalt der Sendungen, sondern auch Informationen zu Beförderungsweg und Absender. Bei der Postwurfsendung handelt es sich jedoch um eine Sendung, die in Massen an eine unbestimmte Anzahl von Haushalten und damit nicht individuell verschickt wird. Sie fällt daher nicht in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses (Art. 10 GG). Auch nicht geschützt werden etwa unternehmerische Infoblätter, die keine persönlichen Informationen, sondern vielmehr allgemein zugängliche Werbung enthalten.
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