Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Schutzbereich Briefgeheimnis: Kontrollfall
Schutzbereich Briefgeheimnis: Kontrollfall
20. April 2025
15 Kommentare
4,4 ★ (4.836 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachbar N ist unsterblich in Floristin F verliebt. Um Infos über F und mögliche Konkurrenten zu sammeln, schaut sich N täglich heimlich Fs Post an. Sicherheitshalber notiert N sich alle Absender und Sendedaten von Sendungen an F, um mögliche Konkurrenten frühzeitig auszuschalten: von handgeschriebenen Briefen über Postkarten bis zu allgemeinen Postwurfsendungen.
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Einordnung des Falls
Schutzbereich Briefgeheimnis: Kontrollfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundrechtsverpflichteter des Briefgeheimnisses aus Art. 10 GG ist der Staat. Privatperson N darf also die Post der F lesen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Briefgeheimnis beginnt mit der schriftlichen Fixierung des Inhalts einer Sendung und endet mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die von N gesammelten Absenderinformationen und Sendungsdaten, sowohl von den Briefen und Postkarten als auch von den Postwurfsendungen an F, fallen in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses.
Nein!
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