Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Schutzbereich Postgeheimnis: Grundfall
Schutzbereich Postgeheimnis: Grundfall
20. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (6.881 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Postfilialen-Direktor D ist neues Mitglied der rechten Partei Alternative gegen Deutschland (AgD). Um sich bei der Partei beliebt zu machen, sammelt er Informationen zu Sendungen an die Konkurrentenpartei der AgD und teilt diese mit der AgD-Parteiführung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutzbereich Postgeheimnis: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 10 GG schützt das Postgeheimnis.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Postgeheimnis verpflichtet zum Stillschweigen sowohl über Inhalte der anvertrauten Kommunikation als auch über anfallende Beförderungsdaten.
Ja!
3. Parallel zum Briefgeheimnis erstreckt sich der zeitliche Schutz des Postgeheimnisses von Aufgabe der Sendung bis zur Abgabe beim Empfänger.
Genau, so ist das!
4. Anders als das Briefgeheimnis, welches für jedermann gilt, verpflichtet das Postgeheimnis konkret Post-Dienstleister.
Ja, in der Tat!
5. Die Weitergabe von Sendungsinformationen durch Postfilialen-Direktor D an die AgD berührt den Schutzbereich des Postgeheimnisses.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
28.10.2024, 07:39:35
Ich liebe eure Fälle ❤️

Linne_Karlotta_
28.10.2024, 10:29:43
Hallo DeliktusMaximus, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
29.1.2025, 00:10:24
Gilt bezüglich des Postgeheimnisses und privater Postdienstleister eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Grundrechte nur den Staat unmittelbar verpflichten?
Paul Hendewerk
6.3.2025, 10:32:20
@[QuiGonTim](133054) Nein, unmittelbar ist an das Postgeheimnis nach Art. 10 I GG nur die nach Maßgabe des Art. 1 III GG grundrechtsverpflichtete Staatsgewalt gebunden. Allerdings folgt aus dem Postgeheimnis eben auch eine staatliche Schutzpflicht. Diese verpflichtet die grundrechtsverpflichtete Staatsgewalt dazu, Vorkehrungen - z. B. durch den Erlass der entsprechenden Vorschriften im PostG - dafür zu treffen, dass private Anbieter von Postdienstleistungen keine Kenntnis vom Inhalt der Postsendungen nehmen.