Öffentliches Recht

Grundrechte

Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)

Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis: Grundfall

Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis: Grundfall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist radikaler Anarchist und lehnt jede Art von Ordnung und politischem System ab. Der BND vermutet eine Radikalisierung des A und überwacht daher laufend seine E-Mails sowie seine Telefonkommunikation. Nachdem Hinweise gesammelt werden konnten, wird As Handy beschlagnahmt.

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Einordnung des Falls

Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben dem Brief- und Postgeheimnis schützt Art. 10 GG auch das Telekommunikationsgeheimnis.

Ja!

Art. 10 GG normiert sowohl das Brief-, Post- als auch das Telekommunikationsgeheimnis und ermöglicht so eine vertrauliche Kommunikation auch auf Distanz zwischen seinen Bürgern. Das Telekommunikationsgeheimnis umfasst dabei in Abgrenzung zu Brief-und Postgeheimnis den Schutz der individuellen Telekommunikation, das heißt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs.
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2. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt den Inhalt der Kommunikation, nicht jedoch dessen Vorgang oder Umstände.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Telekommunikationsgeheimnis umfasst den Schutz der individuellen Telekommunikation, das heißt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs. Dabei umfasst der Schutzbereich sowohl den Inhalt der Kommunikation (etwa einer SMS oder E-Mail) als auch den konkreten Vorgang und die Umstände (etwa das Mittel der Kommunikation, der Zeitpunkt, Beteiligte oder die Zuordnung von IP-Adressen).

3. Das Telekommunikationsgeheimnis ist ein Abwehrrecht. Es enthält jedoch auch eine staatliche Schutzverpflichtung.

Ja, in der Tat!

Das Telekommunikationsgeheimnis ist einerseits als Abwehrrecht ausgestaltet, das den Bürger vor staatlichen Eingriffen (etwa staatlichen Abhörmaßnahmen) schützen soll. Es enthält jedoch wie Brief- und Postgeheimnis auch eine Schutzverpflichtung für den Staat. Dieser hat sicherzustellen, dass das Telekommunikationsgeheimnis auch von privaten Telekommunikationsanbietern gewahrt wird.

4. Das Telekommunikationsgeheimnis erfasst gleichermaßen laufende als auch abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge.

Nein!

Das Telekommunikationsgeheimnis umfasst den Schutz individueller Telekommunikation, das heißt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs. Geschützt werden jedoch lediglich laufende Kommunikationsvorgänge. Ist ein Vorgang abgeschlossen und die Information zugegangen, ist der Schutzbereich von Art. 10 GG nicht mehr eröffnet. Geschützt werden soll nämlich gerade die Verletzlichkeit des aktiven Kommunikationsvorgangs. Das heißt jedoch nicht, dass abgeschlossene Vorgänge ohne Grundrechtsschutz bleiben. Vielmehr ist hier das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschlägig, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

5. Die Telefon- und E-Mail-Überwachung des A und die Beschlagnahme seines Handys fallen in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Telekommunikationsgeheimnis umfasst die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs. Geschützt werden laufende Kommunikationsvorgänge. Sobald ein Vorgang abgeschlossen ist, ist der Schutzbereich von Art. 10 GG nicht mehr eröffnet. Die Überwachung von Telefon- und E-Mail-Kommunikation als laufende unkörperliche Informationsübermittlung fällt zweifellos in den Schutzbereich des Art. 10 GG. Das Telekommunikationsgeheimnis ist jedoch nicht einschlägig, sobald der Kommunikationsvorgang abgeschlossen ist. Daher fällt die Beschlagnahme des Handys und der darauf gespeicherten Daten nicht in den Schutzbereich von Art. 10 GG, vielmehr ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschlägig (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
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