Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis: Grundfall
Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis: Grundfall
4. Juni 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (9.038 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist radikaler Anarchist und lehnt jede Art von Ordnung und politischem System ab. Der BND vermutet eine Radikalisierung des A und überwacht daher laufend seine E-Mails sowie seine Telefonkommunikation. Nachdem Hinweise gesammelt werden konnten, wird As Handy beschlagnahmt.
Diesen Fall lösen 68,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutzbereich Telekommunikationsgeheimnis: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben dem Brief- und Postgeheimnis schützt Art. 10 GG auch das Telekommunikationsgeheimnis.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt den Inhalt der Kommunikation, nicht jedoch dessen Vorgang oder Umstände.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Telekommunikationsgeheimnis ist ein Abwehrrecht. Es enthält jedoch auch eine staatliche Schutzverpflichtung.
Ja, in der Tat!
4. Das Telekommunikationsgeheimnis erfasst gleichermaßen laufende als auch abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge.
Nein!
5. Die Telefon- und E-Mail-Überwachung des A und die Beschlagnahme seines Handys fallen in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lota Coffee
4.6.2025, 00:06:49
Super Aufgaben und sehr hilfreich um die verschiedenen Schutzbereiche zu umfassen! 😊 Bei dem Gehalt des Telekommunikationsgeheimnisses kam mir in den Sinn, dass die Abgrenzung, ob Kommunikationsvorgänge über Telemedien noch laufen oder bereits abgeschlossen sind oder nicht, bestimmt nicht immer einfach ausfällt. Zudem kommt es mir seltsam vor, dass Art. 10 einerseits das APR spezifiziert, da sich der SB überschneidet (Recht am eigenen Wort), aber abgeschlossene Kommunikationsvorgänge dann statt unter Art. 10 zu fallen wieder durch das APR geschützt sind (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Ist diese Eingrenzung auf laufende Kommunikationsvorgänge althergebracht oder besteht Bezug zu modernen Telekommunikationsmedien?