Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Eingriff in die freie Wahl des Arbeitsplatzes
Eingriff in die freie Wahl des Arbeitsplatzes
4. Juli 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (10.111 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Duale Studentin D steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Nach einem Semester merkt sie, dass sie den Studienteil hasst. Wenn sie abbricht, muss sie die Ausbildungskosten erstatten, um einen neuen Beruf wählen zu dürfen. Das kann sie sich nicht leisten.
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Einordnung des Falls
Eingriff in die freie Wahl des Arbeitsplatzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Berufswahl und Berufsausübung fallen gleichermaßen in den einheitlichen Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG.
Genau, so ist das!
2. Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn der Staat den Einzelnen zur Annahme einer Arbeit zwingt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Zur Bestimmung eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wird an objektive und subjektive Voraussetzungen angeknüpft.
Ja!
4. Die D treffende Pflicht, zur Beendigung ihres dualen Studiums ihre Ausbildungskosten zurückzahlen zu müssen, stellt eine objektive Voraussetzung zur Bestimmung des Eingriffs dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
13.4.2025, 22:29:08
wieso spricht man nicht von berufsregelnder Tendenz bei der Berufswahlfreiheit?

Simon
30.5.2025, 12:48:45
Einige Gedanken zum vorliegenden Fall: Könnte man einen Eingriff mit dem Argument ablehnen, dass sich aus Art. 12 I GG grundsätzlich kein Anspruch auf eine kostenlose Berufsausbildung ableiten lässt? Die Berufsfreiheit ist primär ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, zudem sind dem Grundgesetz originäre Leistungsansprüche weitgehend fremd und nur im Einzelfall vorgesehen (z.B. Art. 1 I 1 i.V.m. Art. 20 I, 28 I 1 GG; Art. 3 II 2 GG; Art. 6 IV GG). Regelt der Staat daher die Rückzahlung der Ausbildungskosten für den Fall des Abbruchs einer Berufsausbildung, so stellt dies lediglich die Folge dessen dar, dass die Ausbildung eben nicht kostenlos ist. Oder ist der Eingriff hier zwingend, da sich der Staat auf einer ersten Stufe dazu entschieden hat, die konkrete Ausbildung zu finanzieren, sodass eine Rückforderung sich auf einer zweiten Stufe als Eingriff darstellt? Dafür könnte auch sprechen, dass die Rückforderung nicht mehr nur die Ergreifung und Ausübung des konkreten Berufs erschwert, für den die Kosten übernommen wurden, sondern vielmehr auch den Zugang zu anderen Berufen beeinträchtigt. Dadurch wird gewissermaßen ein "Einschlusseffekt" erzielt, sodass sich die Regelung als aktiver Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen könnte, die sich nicht lediglich in einer Ablehnung einer staatlichen Leistung erschöpft. Letztlich wird es der Betroffenen hier ja ver
boten, einen anderen Beruf zu ergreifen.